Zur Einlegung eines Widerspruchs stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung.
Per Brief schriftlich
Schreiben Sie uns einfach einen Brief. Diesen richten Sie an die folgende Adresse:
KNAPPSCHAFT
Dezernat VII - Ihre Betriebsnummer*
Hollestr. 7b
45127 Essen
* Die Betriebsnummer finden Sie im Betreff des Bescheides.
Zur Niederschrift
Sie können Ihren Widerspruch auch bei uns zur Niederschrift aufnehmen lassen. Dafür können Sie die folgende Stelle aufsuchen:
KNAPPSCHAFT
Dezernat VII
Hollestr. 7b
45127 Essen
Per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur
Hierfür benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signaturkarte. Die E-Mail senden Sie bitte an:
Hinweis für Nutzer des Minijob-Managers
Sofern Sie als Arbeitgeber einen Minijobber beschäftigen oder in der Vergangenheit beschäftigt haben und bereits Nutzer des Minijob-Managers sind, können Sie Ihren Widerspruch auch dort einlegen. Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht in Ihrem persönlichen Postfach.
Wichtige Informationen zum Widerspruch im Überblick
- Das Widerspruchsverfahren ist für Sie kostenlos.
- Wenn Sie in Deutschland leben, haben Sie für die Einlegung Ihres Widerspruchs einen Monat Zeit. Leben Sie im Ausland, gilt eine Frist von drei Monaten.
- Der Widerspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Mündlich ist dies nicht möglich.
Darüber hinaus müssen Sie beim Widerspruch keine besondere Form einhalten. Es genügt, wenn Sie uns kurz in Ihren Worten schreiben, dass Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind. Eine Begründung müssen Sie nicht beifügen. Es ist allerdings sinnvoll, wenn Sie uns mitteilen, warum Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind.
Weitere Informationen zum Widerspruchsverfahren haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.
Informationen rund um das Widerspruchsverfahren
Mit dem Widerspruch beginnt das sogenannte Widerspruchsverfahren
In diesem Verfahren überprüfen wir nochmal unsere Entscheidung. War diese tatsächlich rechtmäßig und zweckmäßig?
Wir haben damit die Möglichkeit, unsere Entscheidungen im Rahmen der Selbstkontrolle gegebenenfalls zu korrigieren. In diesem Fall helfen wir Ihrem Widerspruch ganz oder teilweise ab. Das Verfahren dient auch dazu, Ihnen unsere Entscheidungen transparenter zu machen. Über das Ergebnis unserer Überprüfung erhalten Sie einen Widerspruchs- oder Abhilfebescheid.
Nachfolgend haben wir Ihnen einige Informationen rund um das Widerspruchsverfahren in Form eines Fragen-Antworten-Kataloges zusammengestellt.
Fragen und Antworten zum Widerspruchsverfahren
Muss ich etwas beim Widerspruch beachten?
Der Widerspruch kann schriftlich oder elektronisch eingelegt werden. Mündlich ist dies nicht möglich.
Darüber hinaus müssen Sie beim Widerspruch keine besondere Form einhalten. Es genügt, wenn Sie uns kurz in Ihren Worten schreiben, dass Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind. Eine Begründung müssen Sie nicht beifügen. Es ist allerdings sinnvoll, wenn Sie uns mitteilen, warum Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind.
Kann ich meinen Widerspruch auch mündlich (zum Beispiel telefonisch) einlegen?
Nein, das ist nicht möglich. Ein Widerspruch muss aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich oder elektronisch eingelegt werden.
Sofern Sie Widerspruch gegen unsere Entscheidung einlegen möchten, haben Sie mehrere Möglichkeiten dies zu tun. Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Widerspruchsmöglichkeiten finden Sie hier.
Kann ich meinen Widerspruch auch per einfacher E-Mail einlegen?
Nein, das ist nicht möglich. Auch hier muss aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet werden, dass Sie persönlich Widerspruch eingelegt haben. Dies gilt auch bei unterschriebenen PDF-Dateien, wenn sie uns über eine einfache E-Mail erreichen.
Wie lange kann ich Widerspruch einlegen?
Wenn Sie in Deutschland leben haben Sie einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen. Wenn Sie im Ausland leben, haben Sie drei Monate Zeit. Ihr Widerspruch muss uns dabei spätestens am letzten Tag der Frist zugehen.
Die Widerspruchsfrist beginnt - für im Inland zugestellte Bescheide - am Tag nach der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides. Ein Bescheid, der durch die Post per einfachen Brief übersandt wird, gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben.
Für ins Ausland versandte Bescheide beginnt die Widerspruchsfrist von drei Monaten am Tag nach dem tatsächlichen Zugang des Bescheides. Eine gesetzliche Bekanntgabefiktion gibt es hier nicht. Daher ist der tatsächliche Zugang des Bescheides beim Empfänger im Ausland entscheidend.
Beispiel | ||
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Hinweis: Seit dem 1. Januar 2025 gilt hinsichtlich der Bekanntgabe eines Bescheides, der im Inland per Post versendet wird, eine Fiktion von vier Tagen (nach § 37 Absatz 2 SGB X). Vorher wurden bei der sogenannten Fiktionsregelung drei Tage angesetzt. | ||
Ausstellung des Bescheides |
3. Januar 2025 (Freitag) |
Ein Bescheid einer Behörde gilt (im Inland) vier Tage nach Ausstellung als bekanntgegeben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Bekanntgabe auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt. |
Bekanntgabe des Bescheides |
7. Januar 2025 (Dienstag) |
Dementsprechend gilt der Bescheid am 7. Januar 2025 als bekanntgegeben. |
Beginn der Frist |
8. Januar 2025 (Mittwoch) |
Die Widerspruchsfrist beginnt an dem Tag nach der Bekanntgabe des Bescheides, somit hier am 8. Januar 2025. |
Ende der Frist |
7. Februar 2025 (24:00 Uhr, Freitag) |
Die Widerspruchsfrist verläuft exakt einen Monat ab Beginn der Frist. Somit ist der Widerspruch in diesem Beispiel bis spätestens zum Ablauf des 7. Februars 2025 einzulegen. Liegt das Fristende auf einem Feiertag (bundeseinheitlich), Samstag oder Sonntag, so wird der nächstmögliche Werktag als Fristende angesetzt. |
Was passiert im Widerspruchsverfahren?
Sobald Ihr Widerspruch bei uns eingegangen ist, prüfen wir unsere Entscheidung erneut. Hierfür haben wir ein besonderes bundesweites Netz an ehrenamtlichen Mitgliedern der Selbstverwaltung. Diese Widerspruchsausschüsse überprüfen unsere Entscheidung noch einmal und fällen dann eine abschließende Entscheidung. So stellen wir sicher, dass Ihr Widerspruch von einer neutralen Stelle überprüft wird.
Wie lange dauert das Verfahren?
Widersprüche sollen in drei Monaten entschieden werden. Normalerweise halten wir diese Zeitvorgabe ein. Allerdings kann es auch passieren, dass wir Informationen von anderen Stellen einholen und hierauf warten müssen. Dann kann das Verfahren auch länger dauern.
Gilt der Bescheid gegen den ich Widerspruch einlege trotzdem?
Dies hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflicht sowie bei der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten hat. Im Falle einer bestehenden Forderung ist diese somit zunächst zu begleichen.
Für Fragen zu Ihrem individuellen Anliegen rufen Sie uns am besten an.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Widerspruch nicht erfolgreich ist?
Dann können Sie gegen unsere Entscheidung vor dem Sozialgericht klagen. Hierbei ist eine Frist zu berücksichtigen. Diese finden Sie im Widerspruchsbescheid.