Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
Während einer Beschäftigung zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben unterliegt der arbeitsunfähige Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV kommt hier nicht in Betracht.
Eine (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben ist auch für Versicherte möglich, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Nach § 43 Abs. 7 SGB VI besteht bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monate ab Beginn der Beschäftigung fort. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigungsumfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung gibt es jedoch die Besonderheit, dass diese Beschäftigung arbeitslosenversicherungsfrei ist.
Während der Wiedereingliederung ist der Beschäftigte weiterhin als arbeitsunfähig für seinen bisher ausgeübten Beruf anzusehen und hat Anspruch auf Krankengeld. Das aus der Beschäftigung erzielte Teilentgelt ist gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V auf das Krankengeld anzurechnen.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV