Vorstandsmitglieder gesetzlicher Krankenkassen

Die Vorstandsmitglieder von gesetzlichen Krankenkassen bzw. von deren Verbänden unterliegen der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

In der Krankenversicherung sind sie regelmäßig wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 oder 7 SGB V versicherungsfrei. Jedoch besteht für sie im Fall einer freiwilligen Krankenversicherung Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.


Quelle: Experten-Lexikon der DRV