Verjährung von Beitragsansprüchen

Nach § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach 30 Jahren. Für die Dauer einer Betriebsprüfung ist die Verjährung gehemmt.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV