Schätzung von Arbeitsentgelten

Beitragspflichtige Arbeitsentgelte können nach § 28f Absatz 2 SGB IV geschätzt werden, wenn Entgeltunterlagen nicht oder nicht vollständig vorliegen, die Buchungen manipuliert wurden oder die Höhe der Arbeitsentgelte nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann. Die Schätzung ist gerichtlich nachprüfbar.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV