Saison-Kurzarbeitergeld
Saison-Kurzarbeitergeld wird in bestimmten Branchen ab der ersten Ausfallstunde für den saisonbedingten, vorübergehenden und nicht vermeidbaren Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) gezahlt und soll Arbeitslosigkeit in der Schlechtwetterzeit verhindern. Für die Dauer des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhalten.
Einbezogen in die Regelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld sind derzeit das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckerhandwerk, Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie das Gerüstbaugewerbe.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV