SV-Luft
Das Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV ist in einem Störfall in den einzelnen Versicherungszweigen höchstens bis zur Höhe der sogenannten SV-Luft beitragspflichtig. Das ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem jeweiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Bei einer im Blockmodell ausgeübten Altersteilzeit gilt in der Rentenversicherung folgende Besonderheit: Als SV-Luft ist die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts (maximal BBG Rentenversicherung) auszuweisen.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV