Pauschsteuer
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben, wenn für den betreffenden Arbeitnehmer Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Es erfolgt dann keine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Beschäftigten.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV