Märzklausel

Eine von Januar bis März geleistete Einmalzahlung wird im Rahmen der Märzklausel unter folgenden Voraussetzungen voll dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres, in der Regel dem Monat Dezember, zugerechnet:

Die Einmalzahlung ist im Monat der Zahlung unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres nicht bereits in allen Zweigen der Sozialversicherung voll beitragspflichtig (es wird die Beitragsbemessungsgrenze zu mindestens einem Zweig der Sozialversicherung überschritten) und der Beschäftigte war auch im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Zuordnung zum Vorjahr wird einheitlich für alle Versicherungszweige getroffen. Zu beachten ist, dass die Märzklausel in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht angewandt wird.

Besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist für die Zuordnung die anteilige Bemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden. Damit soll eine unterschiedliche Zuordnung der Einmalzahlung vermieden werden.

Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend.

Ist der Arbeitnehmer zum Vorjahr ausgeschieden und wird bis zum 31. März eine Einmalzahlung geleistet, ist diese dem Vorjahr zuzuordnen.

Wird eine Beschäftigung in den ersten drei Monaten eines Jahres beendet und wird erst danach eine Einmalzahlung gezahlt, wird die Einmalzahlung dem letzten Beschäftigungsmonat zugeordnet. Die Märzklausel gilt dann nicht.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV