Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherung)

Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt sowohl im Vorjahr als auch im neuen Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Jahr 2025 in den alten und in den neuen Bundesländern 73.800 Euro.

Die Versicherungsfreiheit besteht von Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung (Prognose) die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Unterliegt der Arbeitnehmer hingegen zunächst der Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten ist, endet diese im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt des nächsten Kalenderjahres auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dieses Entgelt ist ebenfalls im Wege einer Prognose festzustellen. Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.

Weitergehende Ausführungen zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze und der damit im Zusammenhang stehenden Prognoseentscheidung können der Ausgabe 1/2019 von summa summarum entnommen werden.

Bei der Feststellung der für den Arbeitnehmer maßgebenden JAE-Grenze wird im Übrigen danach differenziert, ob der Arbeitnehmer am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert war. In diesen Fällen gilt die „besondere“ JAE-Grenze, in allen anderen Fällen die „allgemeine“ JAE-Grenze.

Die "allgemeine" JAE-Grenze nach § 6 Absatz 6 SGB VDie "besondere" JAE-Grenze nach § 6 Absatz 7 SGB V
201149.500 Euro44.550 Euro
201250.850 Euro45.900 Euro
201352.200 Euro47.250 Euro
201453.550 Euro48.600 Euro
201554.900 Euro49.500 Euro
201656.250 Euro50.850 Euro
201757.600 Euro52.200 Euro
201859.400 Euro53.100 Euro
201960.750 Euro54.450 Euro
202062.550 Euro56.250 Euro
202164.350 Euro58.050 Euro
202264.350 Euro58.050 Euro
202366.600 Euro59.850 Euro
202469.300 Euro62.100 Euro
202573.800 Euro66.150 Euro

Wird die JAE-Grenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (zum Beispiel bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.

Übt ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine während des Studiums ausgeübte krankenversicherungsfreie Beschäftigung als sog. Werkstudent beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze aus, besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung mit Beginn dieser Beschäftigung.

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden JAE-Grenze mit Ablauf des Kalenderjahres endet, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt, wenn das Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt.

Besteht bisher Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung wegen Überschreitens der JAE-Grenze und tritt durch Anhebung der JAE-Grenze Versicherungspflicht ein, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Befreiung stellen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).

Ausführliche Informationen enthalten die "Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ des GKV-Spitzenverbandes vom 20. März 2019. Es handelt es sich um eine Zusammenfassung der bisher angewandten Grundsätze mit empfehlendem Charakter.

Weitere Informationen können der Ausgabe 3/2019 von summa summarum entnommen werden.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV