Corona-Beihilfen
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Pandemie an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro sind steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nummer 11a EStG).
Quelle: Experten-Lexikon der DRV