Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 % und einen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 %. Die Beitragssätze sind für alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich durch Gesetz festgelegt worden. Der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Ergänzend zu dem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV