Anlage 2 (zu § 42 der Satzung) | Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Besonderen Ausschüsse, der Regionalausschüsse und des Beirats für die Angelegenheiten der Seemannskasse - gültig ab 1. April 2023 -
Anlage 2 (zu § 42 der Satzung) | Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Besonderen Ausschüsse, der Regionalausschüsse und des Beirats für die Angelegenheiten der Seemannskasse - gültig ab 1. April 2023 -
Datum 27.07.2023