Beihilfe
Die Bearbeitung sämtlicher Beihilfeangelegenheiten erfolgt für alle Beihilfeberechtigten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zentral in der Abteilung V – Personalmanagement – Bereich Soziale Sicherung, Team Beihilfe.
Sie haben Fragen zu Beihilfeangelegenheiten?
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Sie erreichen uns telefonisch
montags – donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
freitags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
unter folgenden Rufnummern:
0234 - 304 52833 - Buchstaben A – K und
0234 - 304 52844 - Buchstaben L – Z.
Sie wollen uns Unterlagen per E-Mail oder auf dem Postweg übersenden?
Per E-Mail erreichen Sie uns unter: beihilfe@kbs.de
Unsere Anschrift lautet:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Personalmanagement -
Soziale Sicherung / Team Beihilfe
Wasserstraße 215
44799 Bochum
Hinweise zum Datenschutz stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Information zur Bearbeitungsdauer
Aktuell beträgt die Bearbeitungszeit der Beihilfeanträge durchschnittlich 2 Wochen (Stand 1. September 2025). Beihilfeanträge mit höheren Gesamtaufwendungen (über 2.000 Euro) werden prioritär bearbeitet.
Neuregelungen im Überblick
- Änderungen zum 01.04.2024PDF, 97KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- HeilmittelverzeichnisPDF, 84KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
Formulare der Beihilfestelle
Ihre Beihilfe kann nur auf Antrag gewährt werden. Entsprechende Antragsformulare finden Sie hier
- Beihilfe LangantragPDF, 398KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Beihilfe KurzantragPDF, 185KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Beihilfe Antrag auf Anerkennung einer RehabilitationsmaßnahmePDF, 160KB, Datei ist nicht barrierefrei
- Beihilfe Antrag auf PflegeleistungenPDF, 274KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Beihilfe Anlage Einkommensanrechnung im Rahmen der Härtefallregelung bei stationärer PflegePDF, 164KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Beihilfe Anlage VerhinderungspflegePDF, 163KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Beihilfe UnfallfragebogenPDF, 243KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Beihilfe VollmachtPDF, 149KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Beihilfe Zusammenstellung der AufwendungenPDF, 301KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
Antworten zu den wichtigsten Fragen zum Beihilferecht haben wir für Sie in unseren FAQ's zusammengestellt.
Wer ist beihilfeberechtigt?
Beihilfeberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Beamtin oder Beamter, Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger ist. Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwen- bzw. Witwergeld, Waisengeld usw. zustehen. Die Berechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden.
Wer kann wie Beihilfe beantragen?
Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person oder deren Bevollmächtigten gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Beihilfestelle ausschließlich in Kopie einzureichen. Die Belege werden nach Abschluss der Bearbeitung und Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen vernichtet.
Bitte beachten Sie, dass bei Verhinderung der beihilfeberechtigten Person (z.B. durch eine stationäre Krankenhausbehandlung) die Beantragung einer Beihilfe durch eine andere Person nur bei Vorlage einer Vollmacht möglich ist.
Eine Vollmacht kann jederzeit bei der Beihilfestelle hinterlegt werden. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie in unserem unter Formulare der Beihilfestelle.
Wann kann eine Beihilfe gewährt werden?
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 Euro betragen. Hierbei ist zu beachten, dass Aufwendungen für die bereits eine Beihilfe gezahlt wurde, nicht berücksichtigt werden. Dies gilt ebenfalls für Rechnungen, deren Antragsfrist bereits abgelaufen ist. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird. Kurz vor Ablauf der Antragsfrist kann auch dann eine Beihilfe gewährt werden, wenn der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Mindestbetrag nicht überschreitet.
Wie hoch ist der Bemessungssatz der Beihilfe?
Der Bemessungssatz ist der prozentuale Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen, der als Beihilfe gezahlt wird. Er beträgt für:
- beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent
- beihilfeberechtigte Personen mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent
- Ehe-/ Lebenspartnerin bzw. Ehe-/ Lebenspartner 70 Prozent
- jedes im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kind bzw. Waise 80 Prozent
- Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (außer Waisen) 70 Prozent
Der Bemessungssatz der beihilfefähigen Aufwendungen für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt ab 01.01.2021 unabhängig von der Anzahl der Kinder 70 Prozent.
Wann können die Aufwendungen der Ehe-/Lebenspartnerin / des Ehe-/Lebenspartners berücksichtigt werden?
Eine Beihilfe zu den Aufwendungen der obengenannten Personen kann gewährt werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweiligen Person im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung oder im laufenden Kalenderjahr 20.000,00 Euro nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des jeweiligen Steuerbescheides nachzuweisen. Für das laufende Kalenderjahr ist eine schriftliche Erklärung über das voraussichtliche Einkommen ausreichend. In diesem Fall wird die Beihilfe unter Vorbehalt gewährt.
Ab dem Jahr 2024 erfolgt eine dynamische Erhöhung der Einkommensgrenze abhängig von der Erhöhung des aktuellen Rentenwertes aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung.
Demnach beträgt ab dem 1. Januar 2025 die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen 21.832 €.
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen 22.648 Euro.
Wann können die Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden?
Aufwendungen werden berücksichtigt, sofern die Kinder im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten berücksichtigt werden.
Was ist bei einer kieferorthopädischen Behandlung zu beachten?
Der Beihilfestelle muss vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden.
Was ist bei einer stationären Krankenhausbehandlung zu beachten?
Bei Aufwendungen einer stationären Krankenhausbehandlung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. die Rechnung,
2. die Wahlleistungsvereinbarung sowie
3. die Entlassungsanzeige.
Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vergütet werden, sind grundsätzlich beihilfefähig. Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen sind die Wahlleistungen in Form der Chefarztbehandlung und einer gesondert berechneten Unterkunft beihilfefähig.'
Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus in Form einer gesondert berechneten Unterkunft sind bis zu 1,2 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors beihilfefähig. Somit können zurzeit täglich bis zu 54,05 Euro (Stand 01.04.2025) berücksichtigt werden.
Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren und der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Aufwendungen für Wahlleistungen (Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung), die vor Abschluss der schriftlichen Vereinbarung entstanden sind, können somit ausnahmslos nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Was ist bei einer ambulanten Psychotherapie zu beachten?
Für die ambulante Psychotherapie ist grundsätzlich ein Gutachterverfahren und eine förmliche Anerkennung der Therapie durch die Beihilfestelle erforderlich.
Die notwendigen Formulare senden wir Ihnen gerne zu.
Was ist bei den Rezepten zu beachten?
Auf dem Rezept müssen neben der Bezeichnung des Arzneimittels auch die Pharmazentralnummer (PZN) sowie die IK-Nummer der Apotheke eindeutig zu erkennen sein.
Was ist bei einer Rehabilitationsmaßnahme zu beachten?
Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Beihilfestelle berücksichtigungsfähig. Das notwendige Formular steht Ihnen unter "Formulare der Beihilfestelle" (siehe oben) zu Verfügung.
Welche Besonderheiten gelten für Beamtinnen/Beamte auf Widerruf?
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, sind folgende zahnärztliche Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
- prothetische Leistungen,
- Inlays und Zahnkronen,
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
- implantologische Leistungen.
Diese Aufwendungen sind nur dann beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Wo werden Aufwendungen bzgl. eines Dienstunfalls geltend gemacht?
Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem (möglichen) Dienstunfall werden in der Abteilung V Personalmanagement/Bereich Personalservice/Team AU-/DU-Fallmanagement bearbeitet.
Achten Sie daher bitte auf eine getrennte Rechnungsausstellung.
Was ist bei der erstmaligen Antragstellung zu beachten?
Bei erstmaliger Antragstellung, bei Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (auch solche, die der Personalstelle bereits bekannt sind; zum Beispiel Beurlaubung ohne Dienstbezüge et cetera) ist der „Antrag auf Gewährung einer Beihilfe (Langantrag)“ zu verwenden.
Dem Erstantrag ist als Nachweis der bestehenden Krankenversicherung eine Kopie des aktuellen Versicherungsscheins bzw. eine Mitgliedsbescheinigung beizufügen.
Wann muss ein neuer Versicherungsschein eingereicht werden?
Eine Kopie des aktuellen Versicherungsscheins ist bei jeder Änderung des Versicherungsschutzes (z.B. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Aufnahme des zweiten Kindes in den Familienzuschlag, Wegfall des zweiten Kindes aus dem Familienzuschlag usw.) einzureichen.
Was ist bei einer Abordnung von der KBS zu einem anderen Dienstherrn zu beachten?
Die Gewährung einer Beihilfe für die im Abordnungszeitraum entstandenen Aufwendungen erfolgt weiterhin durch die Beihilfestelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Im Abordnungszeitraum ist die 200,00 Euro Grenze weiterhin zu beachten.
Was ist bei einer Versetzung von der KBS zu einem anderen Dienstherrn zu beachten?
Für Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Versetzung - hier ist das Behandlungsdatum maßgebend - ist für die Zahlung der Beihilfe die Beihilfestelle des neuen Dienstherrn zuständig.
Für Aufwendungen, die nach der Versetzung noch bei der Beihilfestelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltend gemacht werden - hierbei handelt es sich um Leistungen vor dem Zeitpunkt der Versetzung - ist die Antragsgrenze von 200,00 Euro nicht mehr zu beachten.