Berücksichtigung der Beitragsdifferenzierung in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Rentnern und Rentnerinnen
Zum 01.07.2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Neben der Berücksichtigung der Elterneigenschaft sieht der Gesetzgeber nunmehr für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren eine Beitragsstaffelung in der gesetzlichen Pflegeversicherung vor.
Der allgemeine Beitragssatz mit einem Kind beträgt seit dem 01.01.2025 3,6 Prozent. Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozentpunkten. Der Beitragssatz beläuft sich für Kinderlose insgesamt auf 4,2 Prozent. Für beihilfeberechtigte Rentner und Rentnerinnen beträgt der Beitragssatz die Hälfte. Für Versicherte mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird ein Beitragsabschlag von 0,25 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind berücksichtigt.
Anzahl Kinder unter 25 |
Beitragsabschlag in % |
Beitragssatz in % |
0-1 |
0 |
3,60 |
2 |
0,25 |
3,35 |
3 |
0,50 |
3,10 |
4 |
0,75 |
2,85 |
ab 5 |
1 |
2,60 |
Für die Umsetzung der Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung wurde ein automatisiertes Datenaustauschverfahren nach gesetzlichen Vorschriften zur Ermittlung der Elterneigenschaft und der Kinderanzahl entwickelt. Die Renten-Zusatzversicherung der KBS hat die verpflichtende Umsetzung dieses Verfahrens zur Berücksichtigung der Beitragsdifferenzierung abgewartet.
Die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren wird durch das Bundeszentralamt für Steuern über ein automatisiertes Datenaustauschverfahren mitgeteilt. Sofern mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren gemeldet werden, berechnen wir die Beiträge zur Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Beitragsabschlags frühestens ab dem 01.07.2023 sukzessive neu. Über die Neuberechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung erhalten Sie, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, in der zweiten Jahreshälfte 2025 eine gesonderte Mitteilung.
Es ist möglich, dass in Ausnahmefällen dem Bundeszentralamt für Steuern Kinderdaten nicht vorliegen (z. B. Stiefkinder) und deshalb im Rahmen des automatisierten Datenaustauschverfahrens nicht gemeldet werden. Sofern Sie bis Ende des Jahres 2025 keine Mitteilung über die Neuberechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung erhalten haben und die Voraussetzungen dafür vorliegen bzw. die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder abweicht, haben Sie die Möglichkeit, Kinder unter 25 Jahren gesondert bei der Renten-Zusatzversicherung der KBS nachzuweisen.