05.06.2025 - Erweiterter Mutterschutz bei Fehlgeburten durch das Mutterschutzanpassungsgesetz
Zum 1. Juni 2025 tritt das „Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt“ („Mutterschutzanpassungsgesetz“) in Kraft.
Gemäß § 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz – MuSchG gelten ab 1. Juni 2025 Schutzfristen auch bei einer Fehlgeburt. Die Dauer der Schutzfrist ist gestaffelt und bestimmt sich nach der Berücksichtigung der Länge der Schwangerschaft.
Die Schutzfrist beträgt bei einer Fehlgeburt ab der
· 13. Schwangerschaftswoche bis zu zwei Wochen,
· 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen,
· 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen.
Auch bei den Schutzfristen bei Fehlgeburten handelt es sich nicht um ein absolutes Beschäftigungsverbot. Wie bei Mutterschutzfristen vor der Geburt, kann von der Frau auf die Einhaltung der Schutzfrist verzichtet werden. Eine solche Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die neuen Schutzfristen können frühestens ab 1. Juni 2025 als soziale Komponente gemäß § 158 Absatz 1 der Anlage 7 zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) in der Zusatzversorgung berücksichtigt werden.
Für die Berücksichtigung der neuen Mutterschutzfristen in der Renten-Zusatzversicherung gilt, dass diese Zeiten vom Arbeitgeber mit dem Versicherungsmerkmal 27 (VM 27) für Mutterschutzzeiten zu melden sind.