Pfle­ge­ver­si­che­rung: Hö­he­rer Grund­bei­trag und Ent­las­tung für kin­der­rei­che El­tern

Familie mit Eltern, Großeltern und Kindern BildVergroessern

20. Juni 2023
(zuletzt aktualisiert am 12. April 2024)

Zum 1. Juli 2023 ergaben sich Änderungen bei der Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung. Der Grundbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung stieg von zuvor 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Beitrag seitdem 4,00 Prozent (statt zuvor 3,40 Prozent).

Gleichzeitig wurde zum 1. Juli 2023 auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern umgesetzt. Konkret wurde der Pflegebeitrag für größere Familien für die Dauer der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Kindes deutlich gesenkt – und zwar schrittweise je Kind.

Auch zuvor zahlten Kinderlose in der Pflegeversicherung einen höheren Beitrag als Beschäftigte mit Kindern. Die Anzahl der Kinder berücksichtigte das Beitragsrecht jedoch nicht. Dies war – so das Bundesverfassungsgericht – nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, da mit steigender Kinderzahl auch der Erziehungsaufwand steige. Diese Benachteiligung sah das Bundesverfassungsgericht bereits ab dem zweiten Kind gegeben.

Beitragssatz seit dem 1. Juli 2023 nach Anzahl der Kinder gestaffelt

Der Beitragssatz von 3,40 Prozent gilt für Eltern mit einem Kind und bildet gleichzeitig den Basiswert für die Berechnung der Beiträge für Kinderlose und Eltern mit zwei oder mehr Kindern.

Beschäftigte mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind stärker entlastet. Für sie gilt, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, ein Abschlag vom Beitragssatz von bis zu einem Prozentpunkt. Berücksichtigt werden maximal fünf Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, gilt für die Eltern dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag. Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ebenfalls einen Beitragsabschlag erhalten.

Für Kinderlose gibt es weiterhin einen Zuschlag zum Beitragssatz. Er erhöhte sich von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent. Für Kinderlose gilt insgesamt ein Beitrag in Höhe von 4,00 Prozent.

Übersicht über die Beitragssätze zur Pflegeversicherung seit dem 1. Juli 2023
 GesamtbeitragArbeitgeberbeitragArbeitnehmerbeitrag
Arbeitnehmer mit 1 Kind3,40 %1,70 %1,70 % (Basiswert)
Arbeitnehmer mit 2 Kindern*3,15 %1,70 %1,45 % (1,70 % Basiswert minus 0,25 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 3 Kindern*2,90 %1,70 %1,20 % (1,70 % Basiswert minus 0,50 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 4 Kindern*2,65 %1,70 %0,95 % (1,70 % Basiswert minus 0,75 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 5 und mehr Kindern*2,40 %1,70 %0,70 % (1,70 % Basiswert minus 1,00 % Abschlag)
Arbeitnehmer ohne Kind4,00 %1,70 %2,30 % (1,70 % Basiswert plus 0,60 % Zuschlag)
* bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Im Freistaat Sachsen ergibt sich folgende Beitragstragung: Arbeitgeber: 1,20 %, Arbeitnehmer mit 1 Kind: 2,20 %, mit 2 Kindern: 1,95 %, mit 3 Kindern: 1,70 %, mit 4 Kindern: 1,45 %, mit 5 und mehr Kindern: 1,20 %, für kinderlose Arbeitnehmer: 2,80 %

Elterneigenschaft muss nachgewiesen werden

Arbeitnehmer müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25. Jahren gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, sofern diesem die Angaben nicht bereits bekannt sind. Die Nachweisführung obliegt der beitragszahlenden Stelle.

Das Merkblatt zur Elterneigenschaft und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern im Hinblick auf die Differenzierung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nach der Kinderzahl zum 1. Juli 2023 finden Sie unten im Download.

Geburt bis zum 30. Juni 2023

Nachweise für bis zum 30. Juni 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an. Der Nachweis gilt für die Zeit ab 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 auch dann als erbracht, wenn der Arbeitnehmer auf Anforderung des Arbeitgebers dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.

Erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.

Geburt vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025

Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Der Nachweis gilt für die Zeit ab 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 auch dann als erbracht, wenn der Arbeitnehmer auf Anforderung des Arbeitgebers dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.

Geburt ab dem 1. Juli 2025

Wird das Kind nach dem 1. Juli 2025 geboren, gilt der entsprechende Beitragsabschlag ab dem 1. des Geburtsmonats, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Geburt vorliegt. Liegt der Nachweis später vor, gilt der entsprechende Abschlag ab dem Folgemonat der Einreichung.

Digitales Verfahren wird entwickelt

Bis zum 31. März 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln gewährleitet.

Erstattung zu viel gezahlter Beiträge

Die Umsetzung der nach der Kinderzahl gestaffelten Beitragserhebung erfordert bei den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen einen erheblichen Umstellungsaufwand, weshalb der Gesetzgeber hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2025 eingeräumt hat.

Die bis zum Umstellungszeitpunkt zu viel gezahlten Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung sind rückwirkend durch die beitragsabführenden Stellen zu erstatten. Die Erstattung ist im Wege der Auszahlung oder der Aufrechnung mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum vorzunehmen.

Verzinsung von Erstattungsansprüchen

Damit dem Arbeitnehmer durch die spätere Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung kein finanzieller Nachteil entsteht, ist der Erstattungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen. Für die Verzinsung wurde durch den Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschafften, welche vorsieht, dass der Erstattungsanspruch nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen ist.

Von dieser Regelung werden insbesondere die Fälle von der vereinfachten Verzinsung erfasst, in denen die Beitragsabschläge erst mit Einsatz des digitalen Übermittlungsverfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden.

Weitere Ausführungen und Beispiele, sowohl zur Erstattung zu viel gezahlter Pflichtbeiträge als auch zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen, können Sie den grundsätzlichen Hinweisen zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 28. März 2024 entnehmen.

Zum Download

Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2024 (PDF, 142KB)

Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 (PDF, 141KB)

Grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 11. Juli 2023 (PDF, 251KB)

För­de­rung be­trieb­li­cher Wei­ter­bil­dung: Das Qua­li­fi­zie­rungs­geld

Hand auf Tastatur mit Taschenrechner

27. März 2024

Der demografische Wandel, die Digitalisierung und der beschleunigte Strukturwandel führen zu einem verstärkten Wandel der Wirtschaft. Unternehmen müssen ihre Geschäftsmodelle anpassen, was neue Anforderungen an die Qualifikationen der Beschäftigten stellt. Um die Beschäftigungsfähigkeit der Belegschaften zu sichern, soll die Förderung der Weiterbildung fortentwickelt werden.

Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023 trägt dieser Entwicklung Rechnung. Es beinhaltet verschiedene Maßnahmen, um durch den Strukturwandel bedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dazu gehört die Einführung des Qualifizierungsgeldes zum 1. April 2024.

Zielgruppe

Das Qualifizierungsgeld fördert Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Verlust des Arbeitsplatzes droht und denen Weiterbildungen eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können. Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter und der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt, wenn strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe die Weiterbildung eines erheblichen Teils der Belegschaft erfordern.

Höhe des Qualifizierungsgeldes

Das Qualifizierungsgeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das durch die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an der Weiterbildung entfällt. In Anlehnung an die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beträgt es 

  • für Beschäftigte mit Kind, die deshalb Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld haben würden, 67 Prozent,
  • für die übrigen Beschäftigten 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz, die sich ergeben würde, wenn im letzten – mindestens drei Monate vor Beginn der geförderten Weiterbildung liegenden – Entgeltabrechnungszeitraum (Referenzzeitraum) der Entgeltausfall aufgrund der Teilnahme an der Weiterbildung eingetreten wäre.

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dabei der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt (Soll-Entgelt) im Referenzzeitraum und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt (Ist-Entgelt), das sich unter Annahme des Entgeltausfalls durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall im Referenzzeitraum ergibt. Dabei wird Nebeneinkommen auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Dies gilt nicht, wenn das Nebeneinkommen aus Erwerbstätigkeiten erzielt wird, die bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurden. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Qualifizierungsgeld werden ebenfalls nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen.

Voraussetzungen

Damit Beschäftigte das Qualifizierungsgeld für eine betriebliche Weiterbildung erhalten können, müssen die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Des Weiteren müssen in der Weiterbildung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Der Maßnahmeträger muss für die Förderung zugelassen sein und die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden – maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme – umfassen.

Betriebliche Voraussetzungen

  • Strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf: Dieser muss mindestens 20 Prozent der Beschäftigten betreffen (in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten mindestens 10 Prozent).
  • Finanzierung der Weiterbildung durch den Arbeitgeber.
  • Betriebsbezogene Regelungen in Form einer Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag (bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten auch durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers) über

a) strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf,

b) nachhaltige Beschäftigungsperspektiven im Betrieb,

c) Zahlung des Qualifizierungsgeldes.

Persönliche Voraussetzungen

  • Weiterbildung erfolgt im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.
  • Keine Teilnahme an einer mit Qualifizierungsgeld geförderten beruflichen Weiterbildung in den letzten vier Jahren.
  • Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.

Verfahren und Antragstellung

Der Arbeitgeber beantragt das Qualifizierungsgeld (wie das Kurzarbeitergeld) bei der Arbeitsagentur und weist die Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld nach. Dem Antrag ist die Zustimmung der Beschäftigten zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme beizufügen.

Das Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber kostenlos zu berechnen und auszuzahlen. Dazu gehört auch die Ermittlung des anzurechnenden Nebeneinkommens. Hierzu hat der Beschäftigte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Folgeanträgen muss der Arbeitgeber darlegen, wie viele der Beschäftigten bereits eine entsprechende Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen haben und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind. Dies gilt nicht, wenn seit dem letzten Antrag weniger als drei Jahre vergangen sind.

Versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung des Qualifizierungsgelds

Die versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung des Qualifizierungsgeldes erfolgt wie beim Bezug von Kurzarbeitergeld. In der Kranken-, Pflege- und Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht das Versicherungsverhältnis fort.

Beitragspflicht besteht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beiträge sind aus einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt zu zahlen und vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Bezieher von Qualifizierungsgeld zahlt der Arbeitgeber den auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (einschließlich des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung) in voller Höhe. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird hingegen wie beim Kurzarbeitergeld in einer Pauschalzahlung von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Zur Arbeitslosenversicherung werden keine Beiträge gezahlt.

Versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung eines Arbeitgeberzuschusses

Die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung des Arbeitgeberzuschusses zum Qualifizierungsgeld erfolgt anders als beim Kurzarbeitergeld. Hier unterliegen entsprechende Arbeitgeberzuschüsse der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, auch dann, wenn sie 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigen.

Mehr zum Thema

Weitere Informationen zum Thema Qualifizierungsgeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Un­se­re Bei­trags­über­sicht für 2024

Hand tippt auf Taschenrechner BildVergroessern

18. Dezember 2023

Für Arbeitgeber ist es wichtig, die aktuellen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung im Blick zu behalten. Diese Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts bilden die Grundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Um Ihnen einen schnellen Überblick zu verschaffen, haben wir eine tabellarische Übersicht erstellt, die alle relevanten Informationen zusammenfasst.

Alles Wichtige für 2024 im Überblick:

Der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitrag

Im Jahr 2024 wird der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung leicht angehoben und liegt dann bei 1,7 Prozent. Im Jahr 2023 lag er bei 1,6 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich neu berechnet und bis zum 1. November eines jeden Jahres bekannt gegeben. Er gilt dann für das gesamte folgende Kalenderjahr. Ein Expertengremium schätzt die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das kommende Jahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest.

Der gesetzliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro.

Jede Krankenkasse kann zusätzlich zum allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz festlegen.

KNAPPSCHAFT passt Zusatzbeitrag an. Allgemeiner Beitragssatz bleibt stabil.

Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT 2,2 Prozent. Der Beitragssatz wird paritätisch getragen, das heißt der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt weiterhin stabil - bei 14,6 Prozent (regulärer Beitragssatz) und 14,0 Prozent (ermäßigter Beitragssatz). Auch diese Beiträge werden weiterhin paritätisch getragen. Insgesamt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber also 8,4 Prozent beim regulären Beitragssatz bzw. 8,1 Prozent beim ermäßigten Beitragssatz.

Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Bitte übermitteln Sie uns für den Beitragsmonat Januar 2024 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis, da sich zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen ändern. Der Beitragsnachweis muss spätestens am 24. Januar 2024 an uns übermittelt werden.

Mel­dung von El­tern­zei­ten

Frau mit Baby auf dem Arm

1. Dezember 2023

Bislang besteht bei Krankenkassen über den Beginn und das Ende einer Elternzeit ein Informationsdefizit. Prüfungen von Mitgliedschaften und Beitragsberechnungen können dadurch nicht zeitnah durch die Krankenkassen vorgenommen werden. Denn Krankenkassen bekommen den Beginn einer Elternzeit nur mittels einer Unterbrechungsmeldung mitgeteilt. Sofern im Anschluss an die Mutterschutzfristen Elternzeit in Anspruch genommen wird, erhalten die Krankenkassen keine Meldung über den Beginn einer Elternzeit. Über das Ende einer Elternzeit werden die Krankenkassen ebenfalls nicht informiert. Die Arbeitgeber werden daher regelmäßig von den Krankenkassen schriftlich um Unterstützung und Angabe des Zeitraumes der Elternzeit gebeten.

Um dieses Verfahren sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Krankenkassen zu vereinfachen, müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit ihrer Mitarbeitenden der zuständigen Krankenkasse melden.

Die Elternzeit-Meldungen sind trotz bestehender Meldetatbestände (wie beispielsweise einer Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) zusätzlich abzugeben.

Personenkreis und Voraussetzungen für die Meldepflicht

Eine Meldepflicht besteht nur bei gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitenden. Elternzeit-Meldungen sind ausschließlich an die Krankenkasse zu übermitteln. Für geringfügig Beschäftigte und privat versicherte Beschäftigte sind Elternzeit-Meldungen nicht abzugeben.

Die Meldung von Elternzeiten hat nur zu erfolgen, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Bei pflichtversicherten Personen muss die Unterbrechung mindestens einen Kalendermonat umfassen. Bei freiwilligen Mitgliedern einer Krankenkasse sind auch kürzere Zeiträume meldepflichtig.

Meldeverfahren

Für die Meldung über den Beginn einer Elternzeit gilt der Abgabegrund 17. In der Beginn-Meldung ist das Datum des Beginns der Elternzeit anzugeben.

Für die Meldung über das Ende einer Elternzeit gilt der Abgabegrund 37. Die Ende-Meldung enthält sowohl den Beginn der Elternzeit (Tag aus der Beginn-Meldung) als auch das tatsächliche Enddatum der Elternzeit. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31. Dezember eines Jahres hinaus besteht. Es sind insoweit keine „Elternzeit-Jahresmeldungen“ abzugeben.

Die Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit, vorzunehmen.

Aufnahme einer Beschäftigung während der Elternzeit

Wird während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, ist eine Ende-Meldung (Abgabegrund 37) abzugeben. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor der Aufnahme der Beschäftigung. Nach Beendigung dieser mehr als geringfügigen Beschäftigung ist erneut eine Beginn-Meldung (Abgabegrund 17) abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.

Wird während der Elternzeit ein Minijob beim selben Arbeitgeber aufgenommen, entstehen hinsichtlich der Elternzeit keine zusätzlichen Meldepflichten.

Krankenkassenwechsel während der Elternzeit

Bei einem Krankenkassenwechsel ist zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der neuen Krankenkasse eine Beginn-Meldung abzugeben. Die Abgabe einer Ende-Meldung an die bisherige Krankenkasse ist nicht erforderlich.

Beschäftigungsaufgabe während der Elternzeit

Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur regulären Abmeldung eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.

Übergangsregelung

Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Elternzeiten, die vor diesem Datum begonnen haben und über den 31. Dezember 2023 hinaus bestehen, sind weder für deren Beginn noch für deren Ende meldepflichtig.

Weg­fall des Be­stands­schut­zes im ALT-​Mi­di­job

Fahrradkurier von hinten

30. November 2023

Zum 1. Oktober 2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt in ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein regelmäßiges monatliches Entgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro verdient haben, hätten durch die Änderung ihren Versicherungsschutz verloren. Für sie wurden jedoch Bestandsschutzregelungen geschaffen.

Bestandsschutz galt nicht für die Rentenversicherung

Durch die Bestandsschutzregelungen galten für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterhin die Regelungen zum Übergangsbereich in der bis zum 30. September 2022 gültigen Fassung. In der Rentenversicherung gab es keinen Bestandsschutz, da auch Minijobber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht - gegebenenfalls auch nur in einzelnen Versicherungszweigen -  befreien zu lassen.

Korrektur der Meldungen ab 1. Januar 2024 erforderlich

Der Bestandsschutz endet nun mit dem 31. Dezember 2023. Sofern für die Zeit ab 1. Januar 2024 weiterhin eine in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung gewünscht wird, muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab diesem Zeitpunkt auf einen Wert oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze angehoben werden. Die Beschäftigung ist dann ein Midijob mit vollen Ansprüchen in allen Sozialversicherungszweigen, der bei der zuständigen Krankenkasse zu melden ist. Beläuft sich das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt ab 1. Januar auf maximal 538 Euro, liegt in allen Versicherungszweigen ein Minijob vor, der bei der Minijob-Zentrale zu melden ist. Entsprechend sind die Meldungen zur Sozialversicherung zum 1. Januar 2024 zu korrigieren.

Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen

Zum 1. Januar 2024 wird der in Deutschland gültige allgemeine Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde steigen. Die Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich auf monatlich 538 Euro. Weitere Infos finden Sie in unserem Beitrag "Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen zum 1. Januar 2024".

Künftig liegt somit ein Midijob vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt 538 Euro übersteigt und nicht mehr als 2000 Euro beträgt. Neue Bestandsschutzregelungen wurden nicht geschaffen.

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