Voraussichtliche Sachbezugswerte 2026

24. Oktober 2025

Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Anpassung erfolgt durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

Zu den Sachbezügen zählen vor allem die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte freie Verpflegung sowie Unterkunft und Wohnung. Mit den festgesetzten Werten sind sie als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. 

Dies sind die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2026

Ab dem 1. Januar 2026 wird der Monatswert für Verpflegung voraussichtlich 345,00 Euro betragen. Damit sind künftig für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2,37 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro anzusetzen. 

Der Sachbezugswert für Unterkunft wird voraussichtlich bei monatlich 285,00 Euro liegen. 

Voraussichtliche Sachbezugswerte 2026 für freie Verpflegung (bundesweit)
PersonenkreisFrühstückMittagessenAbendessenGesamt
Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Auszubildendemonatlich71,00 Euro137,00 Euro137,00 Euro345,00 Euro
kalendertäglich2,37 Euro4,57 Euro4,57 Euro11,50 Euro
Volljährige Familienangehörigemonatlich71,00 Euro137,00 Euro137,00 Euro345,00 Euro
kalendertäglich2,37 Euro4,57 Euro4,57 Euro11,50 Euro
Familienangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis vor Vollendung des 18. Lebensjahresmonatlich56,80 Euro109,60 Euro109,60 Euro276,00 Euro
kalendertäglich1,89 Euro3,65 Euro3,65 Euro9,20 Euro
Familienangehörige ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis vor Vollendung des 14. Lebensjahresmonatlich28,40 Euro54,80 Euro54,80 Euro138,00 Euro
kalendertäglich0,95 Euro1,83 Euro1,83 Euro4,60 Euro
Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahresmonatlich21,30 Euro41,10 Euro41,10 Euro103,50 Euro
kalendertäglich0,71 Euro1,37 Euro1,37 Euro3,45 Euro

Voraussichtliche Sachbezugswerte 2026 für freie Unterkunft (bundesweit)
Unterkunft belegt mitUnterkunft allgemeinAufnahme im Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft
1 Beschäftigten
(volljährige Arbeitnehmer)
monatlich285,00 Euro242,25 Euro
kalendertäglich9,50 Euro8,08 Euro
2 Beschäftigten
(volljährige Arbeitnehmer)
monatlich171,00 Euro128,25 Euro
kalendertäglich5,70 Euro4,28 Euro
3 Beschäftigten
(volljährige Arbeitnehmer)
monatlich142,50 Euro99,75 Euro
kalendertäglich4,75 Euro3,33 Euro
mehr als 3 Beschäftigten
(volljährige Arbeitnehmer)
monatlich114,00 Euro71,25 Euro
kalendertäglich3,80 Euro2,38 Euro
1 Beschäftigten
(Jugendliche/ Auszubildende)
monatlich242,25 Euro199,50 Euro
kalendertäglich8,08 Euro6,65 Euro
2 Beschäftigten
(Jugendliche/ Auszubildende)
monatlich128,25 Euro85,50 Euro
kalendertäglich4,28 Euro2,85 Euro
3 Beschäftigten
(Jugendliche/ Auszubildende
monatlich99,75 Euro57,00 Euro
kalendertäglich3,33 Euro1,90 Euro
mehr als 3 Beschäftigten
(Jugendliche/ Auszubildende)
monatlich71,25 Euro28,50 Euro
kalendertäglich2,38 Euro0,95 Euro

Fälligkeitstermine 2026

9. Oktober 2025

Für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gibt es einen wichtigen Stichtag für Arbeitgeber: Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag müssen die Beiträge bei der KNAPPSCHAFT wertgestellt sein. Der Beitragsnachweis muss rechtzeitig vor Fälligkeit übermittelt werden.

Fälligkeits- und Übermittlungstermine für das Jahr 2026

MonatJan.Feb.Mrz.Apr.MaiJun.Jul.Aug.Sep.Okt.Nov.Dez.
Übermittlung des Beitragsnachweises bis25.22.24.23.21.23.26.24.23.25.23.21.
Fälligkeitstag drittletzter Bankarbeitstag28.25.27.28.27.26.29.27.28.28.26.28. 1)

1) Der 24. und 31. Dezember gelten nicht als Bankarbeitstage.

Der späteste Termin zur Übermittlung eines Beitragsnachweises kann auch auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. Sie können den Beitragsnachweis jedoch auch früher - etwa an dem davor liegenden Werktag - übermitteln.

Empfehlung: Damit eine fristgerechte Abbuchung der Beiträge garantiert ist, sollten Sie der KNAPPSCHAFT ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen. So werden die zu zahlenden Beiträge fristgerecht per Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

Die SV-Rechengrößen für 2026

16. September 2025


Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bezugsgröße

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 vorgelegt.

Die voraussichtlichen Werte im Überblick:    

Beitragsbemessungsgrenzen
West und Ost
jährlichmonatlichtäglich
Kranken- und Pflegeversicherung69.750,00 Euro5.812,50 Euro193,75 Euro
allgemeine Rentenversicherung101.400,00 Euro8.450,00 Euro281,67 Euro
knappschaftliche Rentenversicherung124.800,00 Euro10.400,00 Euro346,67 Euro
Arbeitslosenversicherung101.400,00 Euro8.450,00 Euro281,67 Euro
Seemannskasse101.400,00 Euro8.450,00 Euro281,67 Euro



Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
West und Ost
allgemeine Grenze77.400,00 Euro
besondere Grenze1)69.750,00 Euro
1) Gilt nur für Personen, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

     

Bezugsgröße - § 18 SGB IV
West und Ost
jährlichmonatlichtäglich
Kranken- und Pflegeversicherung47.460,00 Euro3.955,00 Euro131,83 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung47.460,00 Euro3.955,00 Euro131,83 Euro

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2024 beträgt 47.085,00 Euro; für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944,00 Euro. Die Anlage 1 zum SGB VI wird entsprechend ergänzt.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. in bestimmten Teilen von der Bundesregierung erlassen.

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Sie tritt dann zum 1. Januar in Kraft.

Unbedenklichkeitsbescheinigung für Arbeitgeber

7. Juli 2025

Arbeitgeber, die sich um öffentliche Aufträge bewerben oder mit neuen Geschäftspartnern zusammenarbeiten, müssen häufig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Dieses Dokument bestätigt unter anderem, dass ein Unternehmen seine Pflichten zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuverlässig erfüllt. Arbeitgeber können die Bescheinigung einfach digital beantragen – entweder einmalig oder im Abo.

Was ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (kurz: UB) bescheinigt die Zuverlässigkeit eines Unternehmens und dient als offizieller Nachweis gegenüber Auftraggebern oder Geschäftspartnern. Sie gibt unter anderem Auskunft darüber, ob Arbeitgeber ihre Sozialabgaben korrekt und pünktlich gezahlt haben. Die Bescheinigung ist drei Monate gültig. Sie enthält keine personenbezogenen Daten – lediglich die Anzahl der gemeldeten Beschäftigten. Hierdurch bleibt der Datenschutz vollständig gewahrt.

Wer stellt die Bescheinigung aus?

Zuständig für die Ausstellung der UB sind die Einzugsstellen der Sozialversicherung – in der Regel also die Krankenkasse. Für Minijobs wird die UB von der Minijob-Zentrale ausgestellt.

Qualifizierte oder einfache UB - zwei Varianten

Welche Art der Bescheinigung ausgestellt wird, hängt davon ab, ob das Unternehmen seine Zahlungspflichten in der Vergangenheit zuverlässig erfüllt hat. Dabei wird zwischen zwei Varianten unterschieden:

Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eine qualifizierte UB wird durch die KNAPPSCHAFT ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Beitragsnachweise wurden in den letzten sechs Monaten fristgerecht übermittelt.
  • Die fälligen Beiträge wurden pünktlich gezahlt.
  • Zum Zeitpunkt des Antrags bestehen keine Beitragsrückstände.

Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eine einfache UB kann ausgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Beitragsrückstände bestehen, der Betrieb aber in der Vergangenheit seine Beitragsnachweis- oder Zahlungspflichten unregelmäßig erfüllt hat.

Gut zu wissen: Auch bei einer vereinbarten Stundung kann eine Bescheinigung ausgestellt werden – vorausgesetzt, die Bedingungen der Stundungsvereinbarung werden eingehalten und laufende Beiträge werden weiterhin ordnungsgemäß gezahlt.

So funktioniert die digitale Beantragung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann schnell und bequem digital auf zwei Wegen beantragt werden:

  • über ein zertifiziertes Lohnabrechnungsprogramm oder
  • über das SV-Meldeportal der Sozialversicherung

Arbeitgeber übermitteln dabei ihre Betriebsnummer und die Kontaktdaten per Datensatz direkt an die zuständige Einzugsstelle. Die Bescheinigung wird anschließend auf gleichem Weg als PDF-Dokument digital zur Verfügung gestellt.

Tipp: Für internationale Geschäftsbeziehungen kann die Bescheinigung auch auf Englisch bereitgestellt werden.

Praktisch: Die UB im Abo

Unternehmen, die regelmäßig eine Bescheinigung benötigen können ein Abo einrichten. Damit wird die Bescheinigung automatisch in einem gewählten Turnus bereitgestellt:

  • monatlich
  • vierteljährlich oder
  • halbjährlich

Das Abo kann jederzeit beendet werden.

Wichtig: Wenn bereits ein Abo auf dem Postweg besteht und die UB zukünftig digital bereitgestellt werden soll, ist eine einmalige Neubeantragung im digitalen Verfahren notwendig.

So beantragen Arbeitgeber das Abo

Das Abo wird genauso wie die einmalige Ausstellung digital beantragt – über das Lohnabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Beim Antrag wird angegeben, ab wann und in welchem Rhythmus die Bescheinigung gewünscht ist.

Auch bevollmächtigte Dritte wie Lohnbüros oder Steuerkanzleien können die Beantragung übernehmen.

Hinweis: Erfüllen Arbeitgeber ihre Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig, endet das Abo automatisch.

 

Unsere Beitragssätze 2025

Taschenrechner auf Schreibtisch

12. Dezember 2024
(zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2024)

Krankenversicherung: Neuer Beitragssatz ab Januar 2025

Wie in den Medien bereits ausführlich berichtet, ist die Finanzentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin äußerst angespannt. Dies zeigt sich zuletzt durch die deutliche Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozent. Grundlegende Finanzierungsreformen der GKV stehen weiterhin aus. Dies wirkt sich auf die individuellen Zusatzbeitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen aus. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen steigen wesentlich schneller an als die Einnahmen. Die Leistungsausgaben sind auch im Jahr 2024 deutlich gestiegen. Auch die KNAPPSCHAFT verzeichnet eine dynamische Ausgabenentwicklung insbesondere in den größeren Leistungsbereichen – Krankenhaus, Arzneimittel und Häusliche Krankenpflege.

Um ihre Einnahmesituation zu verbessern, ist die KNAPPSCHAFT gesetzlich verpflichtet, den Zusatzbeitragssatz zu erhöhen.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt daher für die Versicherten der KNAPPSCHAFT ein neuer Beitragssatz.

Zusatzbeitrag wird angepasst. Allgemeiner Beitragssatz bleibt stabil.

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT 4,4 Prozent. Der Beitragssatz wird paritätisch getragen, das heißt der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt weiterhin stabil - bei 14,6 Prozent (regulärer Beitragssatz) und 14,0 Prozent (ermäßigter Beitragssatz). Auch diese Beiträge werden weiterhin paritätisch getragen. Insgesamt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber also jeweils 9,5 Prozent beim regulären Beitragssatz bzw. 9,2 Prozent beim ermäßigten Beitragssatz.

Pflegeversicherung: Beiträge steigen zum 1. Januar 2025

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2025 von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent erhöht. Künftig gelten folgende Beitragssätze:

GesamtbeitragArbeitgeberbeitragArbeitnehmerbeitrag
Arbeitnehmer mit 1 Kind3,60 %1,80 %1,80 % (Basiswert)
Arbeitnehmer mit 2 Kindern*3,35 %1,80 %1,55 % (1,80 % Basiswert minus 0,25 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 3 Kindern*3,10 %1,80 %1,30 % (1,80 % Basiswert minus 0,50 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 4 Kindern*2,85 %1,80 %1,05 % (1,80 % Basiswert minus 0,75 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 5 und mehr Kindern*2,60 %1,80 %0,80 % (1,80 % Basiswert minus 1,00 % Abschlag)
Arbeitnehmer ohne Kind4,20 %1,80 %2,40 % (1,80 % Basiswert plus 0,60 % Zuschlag)
* bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Im Freistaat Sachsten ergibt sich folgende Beitragstragung: Arbeitgeber: 1,30 %, Arbeitnehmer mit 1 Kind: 2,30 %, mit 2 Kindern: 2,05 %, mit 3 Kindern: 1,80 %, mit 4 Kindern: 1,55 %, mit 5 und mehr Kindern: 1,30 %, für kinderlose Arbeitnehmer: 2,90 %) 

Arbeitgeberversicherung ändert den Umlagesatz U2

Zum 1. Januar 2025 senkt die Arbeitgeberversicherung den Umlagesatz U2 von 0,24 Prozent auf 0,22 Prozent. Dann gelten folgende Werte:

 

Umlagesatz neu

Umlagesatz alt

Erstattung

Umlage U1

1,10 %

1,10 %

80 prozentige Erstattung

Umlage U2

0,22 %

0,24 %

100 prozentige Erstattung

 

Bei Fragen erreichen Sie die Arbeitgeberversicherung per Kontaktformular oder telefonisch unter 0234 304-43990. Das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung ist montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr für Sie da.

Weitere Informationen und Services finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung.

Änderung der Umlage für das Insolvenzgeld

Der gesetzlich festgelegte Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15 Prozent.

Per Rechtsverordnung wurde der Umlagesatz für das Jahr 2024 auf 0,06 Prozent herabgesetzt. Diese Verordnung läuft zum 31. Dezember 2024 aus. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch keine neue Insolvenzgeldumlagesatzverordnung vor.

Beitragsübersicht: Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2025

Für Arbeitgeber ist es wichtig, die aktuellen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung im Blick zu behalten. Diese Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts bilden die Grundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Um Ihnen einen schnellen Überblick zu verschaffen, haben wir unsere tabellarische Übersicht aktualisiert.

Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2025 (PDF, 179KB)

Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Bitte übermitteln Sie uns für den Beitragsmonat Januar 2025 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis, da sich zum Jahreswechsel die Beitragssätze und Umlagesätze sowie die Beitragsbemessungsgrenzen ändern. Der Beitragsnachweis muss spätestens am 26. Januar 2025 an uns übermittelt werden.

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