Unbedenklichkeitsbescheinigung für Arbeitgeber

7. Juli 2025

Arbeitgeber, die sich um öffentliche Aufträge bewerben oder mit neuen Geschäftspartnern zusammenarbeiten, müssen häufig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Dieses Dokument bestätigt unter anderem, dass ein Unternehmen seine Pflichten zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuverlässig erfüllt. Arbeitgeber können die Bescheinigung einfach digital beantragen – entweder einmalig oder im Abo.

Was ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (kurz: UB) bescheinigt die Zuverlässigkeit eines Unternehmens und dient als offizieller Nachweis gegenüber Auftraggebern oder Geschäftspartnern. Sie gibt unter anderem Auskunft darüber, ob Arbeitgeber ihre Sozialabgaben korrekt und pünktlich gezahlt haben. Die Bescheinigung ist drei Monate gültig. Sie enthält keine personenbezogenen Daten – lediglich die Anzahl der gemeldeten Beschäftigten. Hierdurch bleibt der Datenschutz vollständig gewahrt.

Wer stellt die Bescheinigung aus?

Zuständig für die Ausstellung der UB sind die Einzugsstellen der Sozialversicherung – in der Regel also die Krankenkasse. Für Minijobs wird die UB von der Minijob-Zentrale ausgestellt.

Qualifizierte oder einfache UB - zwei Varianten

Welche Art der Bescheinigung ausgestellt wird, hängt davon ab, ob das Unternehmen seine Zahlungspflichten in der Vergangenheit zuverlässig erfüllt hat. Dabei wird zwischen zwei Varianten unterschieden:

Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eine qualifizierte UB wird durch die KNAPPSCHAFT ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Beitragsnachweise wurden in den letzten sechs Monaten fristgerecht übermittelt.
  • Die fälligen Beiträge wurden pünktlich gezahlt.
  • Zum Zeitpunkt des Antrags bestehen keine Beitragsrückstände.

Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eine einfache UB kann ausgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Beitragsrückstände bestehen, der Betrieb aber in der Vergangenheit seine Beitragsnachweis- oder Zahlungspflichten unregelmäßig erfüllt hat.

Gut zu wissen: Auch bei einer vereinbarten Stundung kann eine Bescheinigung ausgestellt werden – vorausgesetzt, die Bedingungen der Stundungsvereinbarung werden eingehalten und laufende Beiträge werden weiterhin ordnungsgemäß gezahlt.

So funktioniert die digitale Beantragung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann schnell und bequem digital auf zwei Wegen beantragt werden:

  • über ein zertifiziertes Lohnabrechnungsprogramm oder
  • über das SV-Meldeportal der Sozialversicherung

Arbeitgeber übermitteln dabei ihre Betriebsnummer und die Kontaktdaten per Datensatz direkt an die zuständige Einzugsstelle. Die Bescheinigung wird anschließend auf gleichem Weg als PDF-Dokument digital zur Verfügung gestellt.

Tipp: Für internationale Geschäftsbeziehungen kann die Bescheinigung auch auf Englisch bereitgestellt werden.

Praktisch: Die UB im Abo

Unternehmen, die regelmäßig eine Bescheinigung benötigen können ein Abo einrichten. Damit wird die Bescheinigung automatisch in einem gewählten Turnus bereitgestellt:

  • monatlich
  • vierteljährlich oder
  • halbjährlich

Das Abo kann jederzeit beendet werden.

Wichtig: Wenn bereits ein Abo auf dem Postweg besteht und die UB zukünftig digital bereitgestellt werden soll, ist eine einmalige Neubeantragung im digitalen Verfahren notwendig.

So beantragen Arbeitgeber das Abo

Das Abo wird genauso wie die einmalige Ausstellung digital beantragt – über das Lohnabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Beim Antrag wird angegeben, ab wann und in welchem Rhythmus die Bescheinigung gewünscht ist.

Auch bevollmächtigte Dritte wie Lohnbüros oder Steuerkanzleien können die Beantragung übernehmen.

Hinweis: Erfüllen Arbeitgeber ihre Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig, endet das Abo automatisch.

 

Unsere Beitragssätze 2025

Taschenrechner auf Schreibtisch

12. Dezember 2024
(zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2024)

Krankenversicherung: Neuer Beitragssatz ab Januar 2025

Wie in den Medien bereits ausführlich berichtet, ist die Finanzentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin äußerst angespannt. Dies zeigt sich zuletzt durch die deutliche Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozent. Grundlegende Finanzierungsreformen der GKV stehen weiterhin aus. Dies wirkt sich auf die individuellen Zusatzbeitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen aus. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen steigen wesentlich schneller an als die Einnahmen. Die Leistungsausgaben sind auch im Jahr 2024 deutlich gestiegen. Auch die KNAPPSCHAFT verzeichnet eine dynamische Ausgabenentwicklung insbesondere in den größeren Leistungsbereichen – Krankenhaus, Arzneimittel und Häusliche Krankenpflege.

Um ihre Einnahmesituation zu verbessern, ist die KNAPPSCHAFT gesetzlich verpflichtet, den Zusatzbeitragssatz zu erhöhen.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt daher für die Versicherten der KNAPPSCHAFT ein neuer Beitragssatz.

Zusatzbeitrag wird angepasst. Allgemeiner Beitragssatz bleibt stabil.

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT 4,4 Prozent. Der Beitragssatz wird paritätisch getragen, das heißt der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt weiterhin stabil - bei 14,6 Prozent (regulärer Beitragssatz) und 14,0 Prozent (ermäßigter Beitragssatz). Auch diese Beiträge werden weiterhin paritätisch getragen. Insgesamt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber also jeweils 9,5 Prozent beim regulären Beitragssatz bzw. 9,2 Prozent beim ermäßigten Beitragssatz.

Pflegeversicherung: Beiträge steigen zum 1. Januar 2025

Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2025 von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent erhöht. Künftig gelten folgende Beitragssätze:

GesamtbeitragArbeitgeberbeitragArbeitnehmerbeitrag
Arbeitnehmer mit 1 Kind3,60 %1,80 %1,80 % (Basiswert)
Arbeitnehmer mit 2 Kindern*3,35 %1,80 %1,55 % (1,80 % Basiswert minus 0,25 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 3 Kindern*3,10 %1,80 %1,30 % (1,80 % Basiswert minus 0,50 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 4 Kindern*2,85 %1,80 %1,05 % (1,80 % Basiswert minus 0,75 % Abschlag)
Arbeitnehmer mit 5 und mehr Kindern*2,60 %1,80 %0,80 % (1,80 % Basiswert minus 1,00 % Abschlag)
Arbeitnehmer ohne Kind4,20 %1,80 %2,40 % (1,80 % Basiswert plus 0,60 % Zuschlag)
* bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Im Freistaat Sachsten ergibt sich folgende Beitragstragung: Arbeitgeber: 1,30 %, Arbeitnehmer mit 1 Kind: 2,30 %, mit 2 Kindern: 2,05 %, mit 3 Kindern: 1,80 %, mit 4 Kindern: 1,55 %, mit 5 und mehr Kindern: 1,30 %, für kinderlose Arbeitnehmer: 2,90 %) 

Arbeitgeberversicherung ändert den Umlagesatz U2

Zum 1. Januar 2025 senkt die Arbeitgeberversicherung den Umlagesatz U2 von 0,24 Prozent auf 0,22 Prozent. Dann gelten folgende Werte:

 

Umlagesatz neu

Umlagesatz alt

Erstattung

Umlage U1

1,10 %

1,10 %

80 prozentige Erstattung

Umlage U2

0,22 %

0,24 %

100 prozentige Erstattung

 

Bei Fragen erreichen Sie die Arbeitgeberversicherung per Kontaktformular oder telefonisch unter 0234 304-43990. Das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung ist montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr für Sie da.

Weitere Informationen und Services finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung.

Änderung der Umlage für das Insolvenzgeld

Der gesetzlich festgelegte Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15 Prozent.

Per Rechtsverordnung wurde der Umlagesatz für das Jahr 2024 auf 0,06 Prozent herabgesetzt. Diese Verordnung läuft zum 31. Dezember 2024 aus. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch keine neue Insolvenzgeldumlagesatzverordnung vor.

Beitragsübersicht: Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2025

Für Arbeitgeber ist es wichtig, die aktuellen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung im Blick zu behalten. Diese Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts bilden die Grundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Um Ihnen einen schnellen Überblick zu verschaffen, haben wir unsere tabellarische Übersicht aktualisiert.

Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2025 (PDF, 179KB)

Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Bitte übermitteln Sie uns für den Beitragsmonat Januar 2025 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis, da sich zum Jahreswechsel die Beitragssätze und Umlagesätze sowie die Beitragsbemessungsgrenzen ändern. Der Beitragsnachweis muss spätestens am 26. Januar 2025 an uns übermittelt werden.

Die Seemannskasse erhebt ab dem 1. Januar 2025 wieder Beiträge

6. Dezember 2024

Im Jahr 2024 wurde der Beitragssatz zur Seemannskasse auf 0,0 Prozent reduziert.

Die Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat nunmehr beschlossen, dass der Beitragssatz für das Jahr 2025 wieder auf 4,0 Prozent angehoben wird. Damit entspricht der Beitragssatz dem Stand aus dem Jahr 2023. Der Beitragssatz ist vom Unternehmer und den Seeleuten zu gleichen Teilen zu tragen. Die versicherten Unternehmer tragen den Beitragssatz für ihre eigene Versicherung alleine.

Mindestlohn und Minijob-Grenze erhöhen sich zum Jahreswechsel 2025

3. Dezember 2024

Zum 1. Januar 2025 wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben.

Der Mindestlohn wird regelmäßig angepasst, um die sich ändernden Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Über die Höhe des Mindestlohnes entscheidet alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission, die sogenannte Mindestlohnkommission.

Der Mindestlohn gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auch im Minijob.

Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze

Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wenn der gesetzliche Mindestlohn steigt, wird auch die Minijob-Grenze entsprechend angepasst. Durch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde steigt die Verdienstgrenze ab Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit bei 6.672 Euro.

Auswirkungen auf Midijobs

Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze ändert sich auch die untere Entgeltgrenze für Midijobs. Ab dem 1. Januar 2025 liegt ein Midijob vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die neue Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro übersteigt und nicht mehr als 2.000 Euro beträgt.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten die Anpassungen des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze in ihrer Lohnabrechnung berücksichtigen und sicherstellen, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2025 umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die korrekte Einstufung von Beschäftigungsverhältnissen als Mini- oder Midijob sowie die entsprechende Meldung an die Sozialversicherungsträger.

Weitere Informationen zum Thema

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Auch auf den Webseiten der Mindestlohnkommission und beim Zoll gibt es viele hilfreiche Infos. Und natürlich unter minijob-zentrale.de.

Stammdatendatei

22. November 2024

Einführung der Stammdatendatei

Seit dem 1. Juli 2024 werden alle relevanten Stammdaten für die Entgeltabrechnung sowie für das Melde- und Beitragsverfahren in einer zentralen Stammdatendatei bereitgestellt. Dies vereinfacht den Zugriff, da die Daten der verschiedenen Sozialversicherungsträger nun gebündelt in einer Datei verfügbar sind, wodurch die bisherige Nutzung einzelner Dateien entfällt.

Verfügbarkeit und Inhalt

Die Stammdatendatei wird im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes von der ITSG geführt und ist als tagesaktuelle Gesamtdatei frei auf der Downloadseite der ITSG abrufbar.

Neben den tagesaktuellen Werten stehen hier auch die versicherungsrechtlichen Größen, wie zum Beispiel die allgemeinen Beitragssätze und die kassenindividuellen Zusatzbeiträge, aber auch die Beitragsbemessungsgrenzen sowie die Betriebsnummern der Sozialversicherungsträger, für einen zurückliegenden Zeitraum von sechs Jahren zur Verfügung.

Verantwortlich für die Pflege, die Aktualität und den Inhalt der Daten sind die jeweils zuständigen Träger der sozialen Sicherung.

Verpflichtende Nutzung ab 1. Januar 2025

Die Daten aus der Stammdatendatei sind verpflichtend ab dem 1. Januar 2025 für die Entgeltabrechnung zugrunde zu legen. Dabei müssen die Daten vor jeder Echtabrechnung aktualisiert werden.

Auch die Anbieter von Entgeltabrechnungsprogrammen sind verpflichtet, die Stammdatendatei sowie deren Inhalte zu nutzen. Für elektronische Ausfüllhilfen besteht diese Verpflichtung nicht, da mit diesen keine Entgeltabrechnung im eigentlichen Sinne erfolgt.

Weitergehende Informationen

Weitergehende Informationen zur Stammdatendatei stehen auf der Homepage der ITSG unter Stammdatendatei • GKV-AG zur Verfügung.

Alle News zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht