Fehlinformation zur Beschäftigung von nichtdeutschen Seeleuten auf Schiffen unter deutscher Flagge

10. März 2026

 

Derzeit kursiert eine Fehlinformation zum Versicherungsstatus von Beschäftigungen nichtdeutscher Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge. 

Nach einer Mitteilung der Deutschen Botschaft in Manila sollen alle philippinischen Seeleute in Deutschland gesetzlich krankenversichert sein, sofern die Schiffe, auf denen sie tätig sind, nur in Deutschland oder innerhalb des deutschen Küstenmeeres eingesetzt werden.

Diese Information ist falsch! 

Für die Seeschifffahrt gelten nach wie vor die gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch. Danach sind nichtdeutsche Besatzungsmitglieder, für die die Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts nicht gelten, grundsätzlich in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 a Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch -, SGB V, § 20 SGB XI und § 28 Absatz 3 SGB III).

Die Versicherungsfreiheit besteht kraft Gesetzes und muss daher nicht im Einzelfall beantragt werden. 

In der Rentenversicherung sind nichtdeutsche Besatzungsmitglieder bei Aufnahme einer Beschäftigung auf einem Schiff unter deutscher Flagge versicherungspflichtig.

Damit verbunden ist auch die Ver­sicherungspflicht in der Seemannskasse. Sie werden jedoch auf Antrag des Reeders von der Renten­versicherungspflicht befreit, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI).

Auf unser aktuelles Merkblatt über „die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen bei Beschäftigungen von nichtdeutschen Seeleuten auf Schiffen unter deutscher Flagge“ wird verwiesen.

Wertguthaben und vorgezogene Altersrente – neue Regelung seit 2026

10. März 2026

Seit Anfang 2023 dürfen Menschen, die eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen, unbegrenzt hinzuverdienen. Das Einkommen wird nicht mehr auf die Rente angerechnet. Die Regelung gilt für Voll- und Teilrenten. Mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde diese Regelung jetzt auch auf Wertguthabenvereinbarungen übertragen.

Seit dem 22. Januar 2026 können Beschäftigte ihr angespartes Wertguthaben weiterhin nutzen, auch wenn sie bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen. Das gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Bislang war das anders

Wenn jemand vorzeitig in Rente ging, musste das Wertguthaben sozialversicherungsrechtlich aufgelöst werden. Dadurch wurden die während der Ansparungsphase gestundeten Sozialversicherungsbeiträge sofort fällig.

Wichtiger Hinweis zur Altersteilzeit

Für Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen gilt diese neue Regelung nicht.

Der Grund: Wer in Altersteilzeit geht, bereitet sich bereits auf den Ruhestand vor. Ein vorgezogener Rentenbezug würde dem Zweck der Altersteilzeit und den damit verbundenen Vorteilen, wie den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag sowie den zusätzlichen Rentenbeiträgen des Arbeitgebers, widersprechen.

Was sind Wertguthaben bzw. Langzeitkonten?

Ein Wertguthaben (auch Langzeitkonto genannt) ist ein Modell, bei dem Beschäftigte zum Beispiel Teile ihres Gehalts, Überstunden, oder nicht genommene Urlaubstage ansparen können. Dieses Guthaben kann später genutzt werden, um eine längere Freistellung zu finanzieren, zum Beispiel für ein Sabbatical, eine Pflegezeit oder einen früheren Übergang in den Ruhestand.

Abschaffung der Durchschnittsheuern zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Seeschifffahrt

Kursberechnung mit Seekarte, Taschenrechner und Zirkel

5. Juli 2024
(zuletzt aktualisiert am 9. Januar 2026)

Derzeit berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach den sogenannten Durchschnittsheuern. Diese werden durch einen Ausschuss der BG-Verkehr festgesetzt.

Mit dem Inkrafttreten des SGB VI-Anpassungsgesetzes (SGB VI-AnpG) entfällt das bisher in der Seefahrt geltende, allein auf Durchschnittsheuertabellen basierende Verfahren zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung zum 1. Januar 2027.

Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Seefahrt - wie in allen anderen Wirtschaftszweigen auch - nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.

Die besonderen Regelungen zum seemännischen Meldeverfahren sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen. Sie bleiben unverändert bestehen. 




Unsere Beiträge 2026

Hand tippt auf Taschenrechner BildVergroessern

16. Dezember 2025

Für Arbeitgeber ist es wichtig, die aktuellen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung im Blick zu behalten. Diese Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts bilden die Grundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. 

Um Ihnen einen schnellen Überblick zu verschaffen, haben wir eine tabellarische Übersicht erstellt, die alle relevanten Informationen zusammenfasst.

Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2026 (PDF, 185KB)

Krankenversicherung: Neuer Beitragssatz ab Januar 2026

Die KNAPPSCHAFT senkt den Zusatzbeitrag. Trotz der schwierigen finanziellen Situation der gesamten Gesetzlichen Krankenversicherung ergab sich für die KNAPPSCHAFT ein geringfügiger Spielraum von 0,1 Prozent, um den der Zusatzbeitrag gesenkt werden kann. Ab dem 1. Januar 2026 gilt daher für die Versicherten der KNAPPSCHAFT ein neuer Beitragssatz.

Zusatzbeitrag wird gesenkt. Allgemeiner Beitragssatz bleibt stabil.

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT 4,3 Prozent. Der Beitragssatz wird paritätisch getragen, das heißt der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt weiterhin stabil - bei 14,6 Prozent (regulärer Beitragssatz) und 14,0 Prozent (ermäßigter Beitragssatz). Auch diese Beiträge werden weiterhin paritätisch getragen. Insgesamt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber also jeweils 9,45 Prozent beim regulären Beitragssatz bzw. 9,15 Prozent beim ermäßigten Beitragssatz.


Arbeitgeberversicherung ändert den Umlagesatz U1

Zum 1. Januar 2026 senkt die Arbeitgeberversicherung den Umlagesatz U1 von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent. Dann gelten folgende Werte:

 

Umlagesatz neu

Umlagesatz alt

Erstattung

Umlage U1

0,80 %

1,10 %

80 prozentige Erstattung

Umlage U2

0,22 %

0,22 %

100 prozentige Erstattung

Bei Fragen erreichen Sie die Arbeitgeberversicherung per Kontaktformular oder telefonisch unter 0234 304-43990. Das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung ist montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr für Sie da.

Weitere Informationen und Services finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung.

Was müssen Arbeitgeber jetzt zum Beitragsnachweis beachten?

Bitte übermitteln Sie uns für den Beitragsmonat Januar 2026 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis, da sich zum Jahreswechsel Beitragssätze sowie die Beitragsbemessungsgrenzen ändern. Der Beitragsnachweis muss spätestens am 25. Januar 2026 an uns übermittelt werden.

Wegfall der Rechtskreistrennung im Beitragsnachweis

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen Arbeitgeber, die Beschäftigte in den alten (einschließlich West-Berlin) und neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) haben, für beide Rechtskreise getrennte Beitragsnachweise („West“ und „Ost“) erstellen.

Ab dem 1. Januar 2026 entfällt diese Trennung. Dann reicht ein gemeinsamer Beitragsnachweis für alle Beschäftigten aus. Dauer-Beitragsnachweise mit dem Rechtskreis „Ost“ verlieren ab dem Beitragsmonat Januar 2026 ihre Gültigkeit und müssen zwingend durch einen neuen Dauer-Beitragsnachweis ersetzt werden.

Hinweis: Auch bei SEPA-Lastschriftmandaten ist ab dem 1. Januar 2026 keine Unterscheidung zwischen „West“ und „Ost“ mehr nötig.

 

Empfängerüberprüfung bei Überweisungen

Seit Oktober 2025 prüfen Banken, ob der in der Überweisung angegebene Name mit dem zur IBAN hinterlegten Namen übereinstimmt. Bitte geben Sie bei Überweisungen an die KNAPPSCHAFT als Zahlungsempfänger die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ an.

Änderungen im Meldeverfahren für unständig Beschäftigte ab 2026

15. Dezember 2025

Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Beschäftigungszeiten von berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) in einer Abmeldung zusammengefasst werden, wenn die Unterbrechung zwischen den einzelnen Beschäftigungen nicht länger als drei Wochen beträgt. Falls noch keine Anmeldung erfolgt ist, können die Zeiten in einer zeitgleichen An- und Abmeldung erfasst werden (Abgabegrund „40“).

Die Abmeldung muss frühestens nach Ablauf der dreiwöchigen Frist abgegeben werden. Sollte der Zeitraum über den Jahreswechsel hinausgehen, ist zusätzlich eine Jahresmeldung erforderlich.

Die Änderungen betreffen ausschließlich berufsmäßig unständig Beschäftigte.

Zum Thema

Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten -> zum Rundschreiben

Alle News zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht