Beitragsentlastung für Betriebsrentner

- Betriebsrentenfreibetragsgesetz wird ab 1. Oktober 2020 technisch umgesetzt -

Pflichtversicherte Mitglieder der KNAPPSCHAFT, die eine Betriebsrente erhalten, werden rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 bei der Beitragszahlung zur Krankenversicherung durch die Einführung eines Freibetrages entlastet.

Der Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße beträgt im Jahr 2020 monatlich 159,25 Euro. Dieser Betrag wird jährlich dynamisch angepasst. Nach den aktuellsten Überlegungen soll sich dieser Wert zum 1. Januar 2021 auf voraussichtlich 164,50 Euro erhöhen.

Von der Betriebsrente wird dann nur noch der Betrag verbeitragt, der den Freibetrag übersteigt.

Die gesetzliche Regelung erfasst explizit nur pflichtversicherte Mitglieder und ist ausschließlich auf Versorgungsbezüge, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sind, beschränkt.

Im ersten Schritt wurde der Freibetrag bereits bei den Pflichtmitgliedern, die nur einen Versorgungsbezug erhalten, bei der monatlichen Auszahlung der Betriebsrente durch die Zahlstelle berücksichtigt. Die Zahlstelle hat in diesen Fällen zwischenzeitlich die seit Jahresbeginn zu viel gezahlten Beiträge erstattet. Hiervon war die Mehrheit der Betriebsrentner betroffen.

Bei den Pflichtmitgliedern, die mehrere Betriebsrenten beziehen, war zunächst der Einsatz des erweiterten Meldeverfahrens zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen notwendig. Das neue, angepasste Meldeverfahren wird ab dem 1. Oktober 2020 eingesetzt und stellt insbesondere bei Beziehern von mehreren Betriebsrenten sicher, dass der Freibetrag weder mehrfach noch in zu geringer Höhe berücksichtigt wird.

Nach dem maschinellen Informationsaustausch zwischen Zahlstellen und Krankenkassen kann anschließend dann auch in diesen Fällen die Verrechnung bzw. Erstattung der zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung durch die Zahlstelle vorgenommen werden.

Erhält der Versicherte eine Kapitalabfindung oder Kapitalleistung als betriebliche Altersversorgung, erfolgt die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem durchgeführten Meldeverfahren durch die Krankenkasse. Die Erstattung läuft automatisch ohne separate Antragstellung und frühestens für Zeiten ab dem 1. Januar 2020. Bei einem späteren Beginn der betrieblichen Kapitalleistung bzw. -abfindung wird auf den Beginn der Beitragspflicht abgestellt.