Betriebliche Altersversorgung - Neue steuerliche Förderung für Niedrigverdiener

Im Rahmen des Grundrentengesetzes ergeben sich Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge, die bereits rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die neuen Regelungen haben vor allem Auswirkungen auf die Förderung der Niedrigverdiener.

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab 2018 speziell für Niedrigverdiener eine neue steuerliche Förderung in Form eines Zuschussmodells eingeführt. Es handelt sich um den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag).

Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag

Der BAV-Förderbetrag wird Arbeitgebern unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Der Arbeitnehmer verdient ab 1. Januar 2020 monatlich maximal 2.575 Euro (vorher 2.200 Euro).
  • Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn pro Kalenderjahr mindestens 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Gefördert werden seit dem 1. Januar 2020 Beträge bis zu 960 Euro jährlich.

Prüfung der Lohngrenze

Bei der Prüfung der Lohngrenze von 2.575 Euro bleiben

  • steuerfreie Lohnbestandteile (z. B. steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG),
  • sonstige Bezüge (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld),
  • Sachbezüge, die unter die 44-Euro-Freigrenze fallen (§ 8 Absatz 2 EStG) oder
  • nach §§ 37a, 37b, 40, 40b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn

unberücksichtigt.

Höhe des BAV-Förderbetrags

Der BAV-Förderbetrag beträgt (unter den weiteren in § 100 EStG genannten Voraussetzungen) 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, der in die betriebliche Altersversorgung investiert wird. Arbeitgeber erhalten pro Kalenderjahr eine steuerliche Förderung von

  • mindestens 72 Euro (30 Prozent von 240 Euro) bis
  • maximal  288 Euro (30 Prozent von 960 Euro).

Der maximale BAV-Förderbetrag hat sich damit mit Wirkung ab 1. Januar 2020 von bisher maximal 144 Euro (30 Prozent von 480 Euro) auf 288 Euro verdoppelt.

Für die Inanspruchnahme des BAV-Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich. Es sind nur die Beiträge für Arbeitnehmer förderfähig, die in einem ersten Dienstverhältnis beschäftigt werden. 

Beispiel:

Der Arbeitgeber schließt im September 2020 eine Direktversicherung für eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 2.400 Euro ab. Der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberbeitrag (jährliche Beitragszahlung) wird erstmals im Oktober 2020 in Höhe von

a)     200 Euro

b)     600 Euro

c)  1.000 Euro

an das Versicherungsunternehmen abgeführt. Der Arbeitgeber beantragt den BAV-Förderbetrag.

Ergebnis zu a): Es wird kein Förderbeitrag gewährt, da der Mindestbeitrag nicht erreicht wird. Bei der Arbeitnehmerin bleiben die Beiträge im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 63 EStG (2020: 6.624 Euro) gleichwohl steuerfrei.

Ergebnis zu b): Der Förderbetrag beträgt 180 Euro. Der Arbeitgeber-Beitrag von 600 Euro ist bei der Arbeitnehmerin steuerfreier Arbeitslohn nach § 100 Absatz 6 EStG.

Ergebnis zu c): Dem Arbeitgeber wird der maximale Förderbetrag von 288 Euro gewährt (30 Prozent von maximal 960 Euro). Für den Arbeitgeber-Beitrag bis 960 Euro gilt bei der Arbeitnehmerin zunächst die Steuerbefreiung nach § 100 Absatz 6 EStG, für den übersteigenden Beitrag von 40 Euro die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG.

Hinweis für die Sozialversicherungsbeiträge

Die nach dem EStG steuerfreien Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und für Direktversicherungen sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (in den alten und neuen Bundesländern einheitlich 2020 jährlich 3.312 Euro bzw. monatlich 276 EUR) nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit beitragsfrei.

  

Mehr Infos 

Weitere Informationen zum Thema betriebliche Altersversorgung finden Sie im Gemeinsamen Rundschreiben "Beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung" vom 21. November 2018.

Zum Rundschreiben >> Betriebliche Altersversorgung (PDF, 469KB)