Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG aufgrund von behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließung
zuletzt aktualisiert am 22. Dezember 2020
Hinweis: Mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurden die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes im Fall von Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung bis zum 31. März 2021 verlängert.
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Zur Abmilderung von Verdienstausfällen bei der Betreuung von Kindern aufgrund geschlossener Kindergärten und Schulen wurde mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 für einen befristeten Zeitraum eine Entschädigungsleistung geschaffen. Die entsprechende Regelung für die Entschädigung wurde ins Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Sie ist am 30. März 2020 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Wer erhält die Entschädigungsleistung?
Die Entschädigungsleistung erhalten abhängig beschäftigte und selbstständig tätige Eltern oder Pflegeeltern, die einen Verdienstausfall erleiden, weil sie ihre Kinder aufgrund der behördlich angeordneten Schließung bzw. wegen eines Betretungsverbots von Schulen, Kindergärten oder Kindertagesstätten selbst betreuen müssen und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.
Ein Anspruch besteht nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist.
Kein Anspruch besteht sofern der abhängig Beschäftigte oder selbständig tätige Eltern oder Pflegeeltern eine andere Möglichkeit haben, ihrer Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dies ist zum Beispiel gegeben durch
- den Abbau von Zeitguthaben oder
- bezahlte Freistellung aus anderen Gründen (d.h. wenn bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Verdiensts oder einer der Höhe nach dem Verdienst entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann).
Wie hoch ist die Entschädigungsleistung?
Erwerbstätige Sorgeberechtigte erhalten eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls. Die Entschädigung wird für jede erwerbstätige Person für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt, für erwerbstätige Alleinerziehende längstens für zwanzig Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Der Entschädigungszeitraum braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen. Diese Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres 2020.
Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht für die Zeit in der die Betreuungseinrichtung oder Schule ohnehin geschlossen hat (z. B. Schulferien).
Wer zahlt die Entschädigungsleistung?
Die Entschädigung wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Die ausgezahlten Beträge werden ihm auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.
Sollten im Einzelfall Zweifel an einer Auszahlung bestehen, empfehlen wir vorab eine Klärung mit der Entschädigungsbehörde. Welche Behörde zuständig ist, regelt jedes Bundesland selbst.
Während des Bezugs einer Entschädigungsleistung besteht eine Beschäftigung fort, es sind jedoch versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Hinweis
Wir machen darauf aufmerksam, dass wir ein Sozialversicherungsträger sind und unsere Kernkompetenz im Bereich des Sozialversicherungsrechts liegt. Soweit es uns möglich ist, beantworten wir gerne Ihre Fragen. Bei arbeitsrechtlichen Fragen haben wir nur die Möglichkeit über allgemeine gesetzliche Regelungen zu informieren. Wir dürfen weder zu diesen Themen beraten noch Hinweise über die praktische Umsetzung geben. |
Fortbestand der Beschäftigung für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, denen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gewährt wird, ändert sich die bisherige sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Beschäftigungsverhältnisses nicht. Wird die Entschädigung für die Dauer der Schulferien unterbrochen, weil in dieser Zeit kein Entschädigungsanspruch besteht und existiert auch nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen kein Entgeltanspruch, besteht die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung für die Dauer eines Monats ohne Entgeltzahlung fort. Im Anschluss daran setzt sich im Falle der Wiederaufnahme der Entschädigungszahlung der nach dem Infektionsschutzgesetz vorgesehene sozialversicherungsrechtliche Schutz der Beschäftigung fort.
Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge und weiteren Abgaben
Im Entschädigungsfall nach dem Infektionsschutzgesetz in den besagten Fällen sind Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge 80 Prozent des der Entschädigung zugrundeliegenden Bruttoarbeitsentgelts. Dabei ist das Arbeitsentgelt zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges, zu dem Beiträge zu entrichten sind, zu kürzen und anschließend auf 80 Prozent zu reduzieren.
Die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (U1 und U2) und die Insolvenzgeldumlage sind ebenfalls zu entrichten, sofern der Arbeitgeber diese Abgaben ansonsten auch zahlen. Diese Abgaben berechnen sich von der Grundlage, nach der sich auch die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen.
Ein Abzug von Arbeitnehmerbeitragsanteilen durch den Arbeitgeber erfolgt nicht, weil die Entschädigungsbehörde die Beiträge in voller Höhe erstattet. Der Arbeitgeber übernimmt im Rahmen der auftragsweisen Auszahlung der Entschädigungsleistung die Berechnung der Beiträge und deren Abführung an die Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale). Da die Entschädigungszahlung wie Arbeitsentgelt zu behandeln ist, muss der reduzierte Betrag auch bei der nächsten Entgeltmeldung zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.
Die Erstattung der Beiträge erfolgt wie die Entschädigungsleistung selbst auf Antrag des Arbeitgebers bei der Entschädigungsbehörde.
Entschädigungsleistung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, bleibt der Status für die Zeit der Entschädigungszahlung erhalten.
Auf Antrag des Mitgliedes werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezuges der Entschädigungsleistung von 80 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Beiträge aus weiteren in dieser Zeit erzielten Einnahmen, wie zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, sind nicht zu entrichten.
Während der Unterbrechung der Entschädigungsleistung durch die Schulferien wird grundsätzlich eine einzelfallbezogene Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen vorgenommen. Im Hinblick auf die kurze Feriendauer der Osterferien (zwei Wochen) wird entsprechend dem Leitgedanken der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns für die Beitragsbemessung generalisierend von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ausgegangen.
Sollte im Anschluss erneut die Entschädigungsleistung bezogen werden, gilt abermals die Grundlage von 80 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Berechnung der Beiträge sowie die Auszahlung an die zuständige Krankenkasse im Firmenzahlverfahren erfolgt für die Zeit bis zum Vortag des Beginns der Schulferien und für die Dauer nach den Ferien durch den Arbeitgeber, sofern dieser die auftragsweise Auszahlung der Entschädigungsleistung übernimmt.
Für die Zeit der Unterbrechung der Entschädigungszahlung auf Grund der Schulferien erhebt die Krankenkasse die Beiträge direkt vom Mitglied, sofern das Firmenzahlverfahren angesichts der Besonderheiten bei der Beitragsbemessung in dieser Zeit nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall hat durch den Arbeitgeber eine Meldung mit einem Beitragsgruppenwechsel für das Ende und den Wiederbeginn zu erfolgen.
Die Beitragsminderung erfolgt nur auf Antrag des Mitgliedes. Im Firmenzahlverfahren kann die Antragstellung durch den Arbeitgeber für die betroffenen Arbeitnehmer übernommen werden.
Bei Auszahlung der Entschädigungsleistung besteht für versicherungsfreie Arbeitnehmer kein Anspruch auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers. Allerdings werden für diese Zeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Entschädigungsbehörde erstattet. Der Antrag ist dort bei Selbstzahlern durch das Mitglied, bei Firmenzahlern durch den Arbeitgeber zu stellen.
Entschädigungsleistung für freiwillig krankenversicherte Selbstständige
Die Entschädigungsleistung für Selbständige ist wie ausgefallenes Arbeitseinkommen zu behandeln. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung dem jeweiligen Kalenderjahr zuzuordnen und unterliegt der Beitragspflicht. Änderungen in der laufenden Beitragsbemessung ergeben sich allein aufgrund der Entschädigungsleistung zunächst nicht. Sie ist später Bestandteil des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2020 und wird nach dessen Vorlage bei der Beitragsbemessung entsprechend berücksichtigt.
Für den Zeitraum der Entschädigungsleistung werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Antrag erstattet. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Entschädigungsbehörde. Die erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen nicht der Beitragspflicht.
Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands
Der GKV-Spitzenverband hat zu diesem Thema das Rundschreiben "Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des Bezugs einer Verdienstausfallentschädigung bei behördlich angeordneter Kita oder Schulschließung (PDF, 206KB)" herausgegeben.
IfSG-Online - Das Infoportal
Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat bietet in Zusammenarbeit mit einigen Bundesländern das Infoportal IfSG-Online an. Dort sind weitere Informationen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu finden. Einige Bundesländer bieten eine direkte Antragstellung über dieses Portal an.
>> Zum Infoportal IfSG-Online