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Midijobs
Midijobber zählen zur Gruppe der Geringverdiener. Im Gegensatz zu Minijobbern sind Midijobber jedoch voll sozialversicherungspflichtig. Die gesetzliche Bezeichnung für den Midijob lautet Übergangsbereich.
Zum 1. Oktober 2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze dynamisiert und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde erhöhte sich daher zum 1. Oktober 2022 die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro auf 520 Euro monatlich.
Mit Anhebung der Minijobgrenze änderten sich zum 1. Oktober 2022 auch die Entgeltgrenzen für Midijobber. In der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 lag ein Midijob vor, wenn durchschnittlich im Monat ein Entgelt von 520,01 Euro bis 1.600 Euro erzielt wurde. Zum 1. Januar 2023 wurde die obere Entgeltgrenze erneut angehoben. Ein Midijob liegt somit seit dem 1. Januar 2023 vor, wenn das Entgelt die dynamische Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 520 Euro übersteigt, aber nicht mehr als 2.000 Euro beträgt.
Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 ein regelmäßiges monatliches Entgelt in der Höhe von 450,01 Euro bis 520 Euro erzielt haben und sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, gelten bis zum 31. Dezember 2023 besondere Bestandsschutz-Regelungen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 20. Dezember 2022 eine neue Version des Rundschreibens zum Übergangsbereich veröffentlicht.
Beschäftigungsverhältnis im Midijob ab dem 1. Januar 2023
Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000 Euro
Ein Beschäftigungsverhältnis im Midijob liegt vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt und die Grenze von 2.000 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet.
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des Midijobs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen von Beschäftigungen im Midijob besonders zu kennzeichnen.
Versicherungsrechtliche Einstufung durch den Arbeitgeber
Zu Beginn jedes Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber versicherungsrechtlich zu beurteilen, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt im Midijob vorliegt.
Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Midijobs finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte in den Entgeltgrenzen für Midijobs liegen.
Beitragspflichtige Einnahme ab 1. Januar 2023
Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Entgeltgrenzen für Midijobs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung der Beiträge nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt.
Für die Beitragsberechnung sind zwei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist. Zu unterscheiden ist zwischen der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag.
Beitragsberechnung ab Januar 2023
Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten:
1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig:
Zunächst wird der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt.
Hierbei wird folgende verkürzte Formel zugrunde gelegt:
beitragspflichtige Einnahme = 1,1081459459 x AE - 216,2918918918 |
Der Beitrag wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt.
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,35 Prozent, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen und dem nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Midijob ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen.
2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers für jeden Versicherungszweig:
Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag wird folgende verkürzte Formel zugrunde gelegt:
beitragspflichtige Einnahme = 1,3513513513 x AE - 702,7027027027 |
Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers berechnet sich wie folgt:
Beitragspflichtige x halber Beitragssatz (kaufmännisch gerundet)
Der vom Arbeitnehmer allein zu tragende Zuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung von 0,35 % wird gesondert von der beitragspflichtigen Einnahme unter Schritt 1 berechnet.
3. Beitragsanteil des Arbeitgebers:
Die Beitragsanteile des Arbeitgebers berechnen sich für jeden einzelnen Versicherungszweig wie folgt:
Gesamtbeitrag - Beitragsanteil des Arbeitnehmers
Mehrfachbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich
Werden mehrere (gegebenenfalls durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zum Midijob, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb der Entgeltgrenzen für den Midijob liegt. Daraus ergibt sich, dass keine versicherungsfreien Beschäftigungen (z. B. als Beamter) berücksichtigt werden.
Bestandsschutzfälle
Bei Arbeitnehmern, die bereits vor dem 30. September 2022 gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro beschäftigt waren, greifen die Übergangsregelungen zum Übergangsbereich (Bestandsschutz).
Der Bestandsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt nur für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023. In der Rentenversicherung ist kein Bestandsschutz erforderlich, weil Minijobber rentenversicherungspflichtig sind.
Der Bestandsschutz endet früher und es gelten die Regelungen für einen Minijob, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf unter 450,01 Euro reduziert wird. Bei Erhöhungen des Durchschnittsentgelt auf mehr als 520 Euro gelten die neuen ab 1. Oktober 2022 maßgebenden Regelungen für Midijobs im Übergangsbereich. In beiden aufgezeigten Fällen ist eine Rückkehr zu den Bestandsschutzregelungen ausgeschlossen.
Weitere Informationen zum Bestandsschutz finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale: „Übergangsregelungen im gewerblichen Minijob: Was gilt ab Oktober 2022?“
Ausnahmen
Die besonderen Vorschriften zum Midijob gelten nicht für die folgenden Personenkreise:
Zur Berufsausbildung Beschäftigte (z. B. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen),
Umschüler, die den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt sind, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird,
Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst,
Beschäftigte, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (z. B. bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften),
Für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung, die neben einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, einer Teilnahme an einem freiwilligen sozialen bzw. freiwilligen ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt wird.
Meldung zur Sozialversicherung
Entgeltmeldungen sind wie folgt zu kennzeichnen: | |
1 = | monatliche Arbeitsentgelte durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs (tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000 Euro), |
2 = | monatliche Arbeitsentgelte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs (Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unterhalt der Geringfügigkeitsgrenze und/oder über 2.000 Euro). |