So schützt Du Dich und Deine Mitmenschen
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Midijobs
Midijobber zählen zur Gruppe der Geringverdiener. Im Gegensatz zu einem 450,00-Euro-Minijobber sind sie jedoch mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro (Midijobbereich) voll sozialversicherungspflichtig. Die gesetzliche Bezeichnung für den Midijob lautet Übergangsbereich. Bei Beschäftigung in einem Midijob wird der Übergang aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die nur in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht unterliegt, zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für Arbeitnehmer beitragsrechtlich gemildert, da nur reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen sind.
Der Arbeitgeberbeitrag ist hingegen aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Durch den Midijob soll die sogenannte Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg der Beitragsbelastung auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.
Verlängerung der Sonderzahlung aufgrund der Corona-Pandemie (COVID-19)
Vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 aufgrund der Corona-Krise gezahlte steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge bis zu einem Betrag von 1.500 Euro sind nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Für Arbeitnehmer deren Sozialversicherungsbeiträge sich nach den Maßgaben für Midijobs berechnen, ändert sich daher nichts, auch wenn der Arbeitgeber eine solche steuerfreie Zulage zahlt. Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist jedoch, dass diese Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld fallen nicht hierunter.
Kurzarbeitergeld
Sinkt das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) wegen der Gewährung von Kurzarbeiterentgelt aufgrund der Corona-Pandemie unter die Grenze von 1.300 Euro, finden die Regelungen zum Übergangsbereich gleichwohl keine Anwendung. Zur Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer eine Tätigkeit als Midijobber ausübt, ist das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, welches ohne die Kurzarbeit gezahlt worden wäre.
Beschäftigungsverhältnis im Midijob
Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro
Ein Beschäftigungsverhältnis im Midijob liegt vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 1.300,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet.
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des Midijobs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen von Beschäftigungen im Midijob besonders zu kennzeichnen.
Versicherungsrechtliche Einstufung durch den Arbeitgeber
Zu Beginn jedes Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer versicherungsrechtlich zu beurteilen und unter anderem festzustellen, in welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht besteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt im Midijob vorliegt.
Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Midijob finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte in den Entgeltgrenzen des Midijobs von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro liegen (§ 20 Absatz 2 SGB IV). Wenn lediglich Teilarbeitsentgelte (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats) innerhalb der Entgeltgrenzen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro liegen, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung als Midijobber.
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in den Entgeltgrenzen des Midijobs liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt. Wird allerdings ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt besteht; insoweit löst der Zufluss die Arbeitsentgelteigenschaft und den Beitragsanspruch aus.
Ob die für den Midijob maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Solche Umstände können die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt diese Prognose in Folge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung und vorausschauende Jahresbetrachtung sein.
Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird der Zeitraum eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) angesehen. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht mindestens ein Jahr andauern wird, ist ein entsprechend kürzerer Prognosezeitraum anzusetzen.
Übt ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung innerhalb der Entgeltgrenzen des Midijobs aus, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.
monatliches Arbeitsentgelt Einmalzahlung im November regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt ((600 x 12 + 300) / 12) | 600,00 Euro 300,00 Euro 625,00 Euro |
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt voraussichtlich 625,00 Euro. Es handelt sich demnach um einen Midijob. |
Beschäftigung vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 | |
monatliches Arbeitsentgelt Einmalzahlung im November regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt ((1.250 x 6 + 650) / 6) | 1.250,00 Euro 650,00 Euro 1.358,33 Euro |
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt voraussichtlich 1.358,33 Euro. Es handelt sich demnach nicht um einen Midijob. |
Beitragspflichtige Einnahme
Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Entgeltgrenzen des Midijobs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach der Midijob-Formel berechnet wird.
Für die innerhalb der Entgeltgrenzen des Midijobs liegenden Arbeitsentgelte ist auf Basis des Faktors F für das Jahr 2021 die beitragspflichtige Einnahme nach folgender vereinfachter Formel zu ermitteln: beitragspflichtige Einnahme = 1,13187647 × Arbeitsentgelt - 171,43941176 |
Das Ergebnis der Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen zu runden; die zweite Dezimalstelle ist um 1 zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
Teilmonate
In Fällen, in denen nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitsentgelt erzielt wird (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats) ist - ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme - die anteilige beitragspflichtige Einnahme zu berechnen. Hierfür ist zunächst ausgehend vom anteiligen Arbeitsentgelt das monatliche Arbeitsentgelt zu berechnen.
Monatliches Arbeitsentgelt (monatliche beitragspflichtige Einnahme) = anteiliges Arbeitsentgelt x 30 / Kalendertage |
Auf der Grundlage des monatlichen Arbeitsentgelts ist die beitragspflichtige Einnahme nach Maßgabe der Midijob-Formel zu ermitteln. Anschließend ist diese beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage, für die eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, zu reduzieren.
anteilige beitragspflichtige Einnahme = monatliche beitragspflichtige Einnahme x Kalendertage / 30 |
Dabei ist unerheblich, ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb der Entgeltgrenzen des Midijobs liegt. Für die Anwendung der besonderen Regelungen zum Midijob ist in diesen Fällen allein auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abzustellen.
Beitragsberechnung
Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten:
1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig:
Der Beitrag wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt.
Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,25 Prozent, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen und dem nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Midijob ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen.
2. Beitragsanteil des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeberbeitragsanteil wird durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ermittelt. Dabei ist der Arbeitgeberbeitragsanteil für jeden Versicherungszweig eigenständig und nicht in Summe aller halben Beitragssätze zu berechnen.
Für Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsort in Sachsen oder bei einer Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung, sind Besonderheiten zu beachten.
3. Beitragsanteil des Arbeitnehmers:
Der Abzug des jeweiligen Arbeitgeberbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag ergibt den jeweiligen Beitragsanteil des Arbeitnehmers.
Monatliches Arbeitsentgelt (kinderloser Arbeitnehmer) (Beitragssatz zur KV 14,6 %, zur PV 3,05 % + 0,25 %, zur RV 18,6 %, zur AloV 2,4 %, Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT 1,6 %) | 550,00 Euro |
beitragspflichtige Einnahme (1,13187647 x 550,00 - 171,43941176) | 451,09 Euro |
Krankenversicherung Beitrag (451,09 x 7,3 % x 2) zuzüglich Zusatzbeitrag (451,09 x 0,8 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 x 7,3 %) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 x 0,8 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 65,86 Euro + 7,22 Euro - 40,15 Euro - 4,40 Euro = 28,53 Euro |
Pflegeversicherung Beitrag (451,09 x 1,525 % x 2) zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (451,09 x 0,25 %) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 x 1,525 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 13,76 Euro + 1,13 Euro - 8,39 Euro = 6,50 Euro |
Rentenversicherung Beitrag (451,09 x 9,30 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 x 9,30 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 83,90 Euro - 51,15 Euro = 32,75 Euro |
Arbeitslosenversicherung Beitrag (451,09 x 1,2 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (550,00 x 1,2 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 10,82 Euro - 6,60 Euro = 4,22 Euro |
Monatliches Arbeitsentgelt (kinderloser Arbeitnehmer) Beendigung der Beschäftigung am 2. September 2021 | 600,00 Euro |
September Arbeitsentgelt | 40,00 Euro |
Einmalzahlung im September | 100,00 Euro |
beitragspflichtige Einnahme (1,13187647 x 700,00 - 171,43941176) | 620,87 Euro |
anteilige beitragspflichtige Einnahme vom 1. September 2021 bis 2. September 2021 (620,87 x 2 / 30) | 41,39 Euro |
Krankenversicherung Beitrag (41,39 x 7,3 % x 2) zuzüglich Zusatzbeitrag (41,39 x 0,8 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (140,00 x 7,3 %) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (140,00 x 0,8 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 6,04 Euro + 0,66 Euro - 10,22 Euro - 1,12 Euro = 0,00 Euro |
Pflegeversicherung Beitrag (41,39 x 1,525 % x 2) zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (41,39 x 0,25 %) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (140,00 x 1,525 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 1,26 Euro + 0,10 Euro - 2,14 Euro = 0,00 Euro |
Rentenversicherung Beitrag (41,39 x 9,30 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (140,00 x 9,30 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 7,70 Euro - 13,02 Euro = 0,00 Euro |
Arbeitslosenversicherung Beitrag (41,39 x 1,2 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (140,00 x 1,2 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 1,00 Euro - 1,68 Euro = 0,00 Euro |
Beitragsberechnung knappschaftliche Rentenversicherung
Für knappschaftlich rentenversicherte Arbeitnehmer wirkt sich die Regelung zum Midijob in gleicher Weise aus, wie bei einem in der allgemeinen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer (§ 168 Absatz 3 SGB VI). Allerdings ist der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil auf Basis des besonderen Beitragssatzes zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu ermitteln. Für die Berechnung der Beitragsanteile ist zunächst der Arbeitnehmerbeitragsanteil zu berechnen, der vom Arbeitnehmer zu tragen wäre, wenn er in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wäre. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ergibt sich aus der Differenz des Gesamtbeitrags auf der Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme und des Beitragssatzes zur knappschaftlichen Rentenversicherung abzüglich des Arbeitnehmerbeitragsanteils.
Der Arbeitnehmer ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. (Beitragssatz insgesamt = 24,70 %, Arbeitgeber = 15,40 %, Arbeitnehmer = 9,30 %) | |
monatliches Arbeitsentgelt | 475,00 Euro |
beitragspflichtige Einnahme (1,13187647 x 475,00 - 171,43941176) | 366,20 Euro |
fiktiver Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung (366,20 x 9,30 % x 2) | 68,12 Euro |
abzüglich des fiktiven Arbeitgeberanteils zur allgemeinen Rentenversicherung (475,00 x 9,30 %) | - 44,18 Euro |
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | = 23,94 Euro |
Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (366,20 x 24,70 %) | 90,45 Euro |
abzüglich Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung | - 23,94 Euro |
Arbeitgeberanteil zur knappschaftlichen Rentenversicherung | = 66,51 Euro |
Mehrfachbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich
Werden mehrere (ggf. durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zum Midijob, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb der Entgeltgrenzen für den Midijob liegt. Daraus ergibt sich, dass keine versicherungsfreien Beschäftigungen (z. B. als Beamter) berücksichtigt werden.
Bei der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen ist zu beachten, dass eine geringfügige Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, unberücksichtigt bleibt. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt, bleibt diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde. In der Arbeitslosenversicherung ist eine Zusammenrechnung generell ausgeschlossen.
Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt, deren Arbeitsentgelte in der Summe innerhalb der Entgeltgrenzen des Midijobs liegen, sind die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht nach der allgemeinen Midijob-Formel zu ermitteln; in diesen Fällen wird die beitragspflichtige Einnahme für die einzelnen Beschäftigungen auf Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt auf die Beschäftigungen aufgeteilt.
Sofern die Mehrfachbeschäftigung im Midijob für volle Kalendermonate besteht, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme auf der Grundlage des von den Krankenkassen mitgeteilten Gesamtarbeitsentgelts (für den vollen Kalendermonat = 30 Sozialversicherungstage), wie folgt zu berechnen:
Formel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme bei mehreren Beschäftigungen für Beschäftigungszeiten im Midijob für das Jahr 2021: ((1,13187647 x GAE – 171,43941176) x EAE) / GAE GAE = Gesamtarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das sich durch die Addition aller Einzelarbeitsentgelte ergibt EAE = Einzelarbeitsentgelt des Arbeitnehmers aus einer Beschäftigung |
In Teilmonaten sind bei der Beitragsberechnung Besonderheiten zu beachten. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Ausführungen im Rundschreiben zum Übergangsbereich (PDF, 285KB).
Für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015 haben die Arbeitgeber bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern grundsätzlich ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkassen festzustellen, ob die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Entgeltgrenzen des Midijobs liegt. Ebenfalls ist von den Arbeitgebern bei Anwendung der Vorschriften zum Midijob eigenständig das der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Gesamtarbeitsentgelt zu ermitteln. Die Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nach § 28o Absatz 1 SGB IV dazu verpflichtet, allen beteiligten Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
Bei Arbeitgeber A besteht ein Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 420,00 Euro. | |
Arbeitgeber A: | |
- regelmäßiges Jahresentgelt - laufendes Arbeitsentgelt - SV-Tage Beitragsberechnung bei Arbeitgeber A: beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = ((1,13187647 x 870,00 Euro - 171,43941176) x 420,00 Euro) : 870,00 Euro | 5.040,00 Euro 420,00 Euro 30 392,62 Euro |
Krankenversicherung Beitrag (392,62 x 7,3 % x 2) zuzüglich Zusatzbeitrag (392,62 x 0,8 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (420,00 x 7,3 %) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (420,00 x 0,8 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 57,32 Euro + 6,28 Euro - 30,66 Euro - 3,36 Euro = 29,58 Euro |
Pflegeversicherung Beitrag (392,62 x 1,525 % x 2) zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (392,62 x 0,25 %) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (420,00 x 1,525 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 11,98 Euro + 0,98 Euro - 6,41 Euro = 6,55 Euro |
Rentenversicherung Beitrag (392,62 x 9,30 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (420,00 x 9,30 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 73,02 Euro - 39,06 Euro = 33,96 Euro |
Arbeitslosenversicherung Beitrag (392,62 x 1,2 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (420,00 x 1,2 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 9,42 Euro - 5,04 Euro = 4,38 Euro |
Arbeitgeber B: | |
- regelmäßiges Jahresentgelt - laufendes Arbeitsentgelt - SV-Tage Beitragsberechnung bei Arbeitgeber B beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = ((1,13187647 x 870,00 Euro - 171,43941176) x 450,00 Euro) : 870,00 Euro | 5.400,00 Euro 450,00 Euro 30 420,67 Euro |
Krankenversicherung Beitrag (420,67 x 7,3 % x 2) zuzüglich Zusatzbeitrag (420,67 x 0,8 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (450,00 x 7,3 %) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (450,00 x 0,8 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 61,42 Euro + 6,74 Euro - 32,85 Euro - 3,60 Euro = 31,71 Euro |
Pflegeversicherung Beitrag (420,67 x 1,525 % x 2) zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (420,67 x 0,25 %) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (450,00 x 1,525 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 12,84 Euro + 1,05 Euro - 6,86 Euro = 7,03 Euro |
Rentenversicherung Beitrag (420,67 x 9,30 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (450,00 x 9,30 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 78,24 Euro - 41,85 Euro = 36,39 Euro |
Arbeitslosenversicherung Beitrag (420,67 x 1,2 % x 2) abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (450,00 x 1,2 %) Arbeitnehmerbeitragsanteil | 10,10 Euro - 5,40 Euro = 4,70 Euro |
Ausnahmen
Die besonderen Vorschriften zum Midijob gelten nicht für die folgenden Personenkreise:
Zur Berufsausbildung Beschäftigte (z. B. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen),
Umschüler, die den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt sind, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird,
Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr,
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst,
Beschäftigte, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (z. B. bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften),
Für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung, die neben einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, einer Teilnahme an einem freiwilligen sozialen bzw. freiwilligen ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt wird.
Meldung zur Sozialversicherung
Entgeltmeldungen sind wie folgt zu kennzeichnen: | |
1 = | monatliche Arbeitsentgelte durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs (tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro), |
2 = | monatliche Arbeitsentgelte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs (Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und/oder über 1.300,00 Euro). |
In den Meldungen ist zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ das tatsächliche Arbeitsentgelt zu erfassen. Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Midijobs umfasst, fließen aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in das der Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitsentgelt des Feldes „Entgelt Rentenberechnung“ ein. |