Midijobs
Midijobber zählen zur Gruppe der Geringverdiener. Im Gegensatz zu Minijobbern sind Midijobber jedoch voll sozialversicherungspflichtig. Die gesetzliche Bezeichnung für den Midijob lautet Beschäftigung im Übergangsbereich.
Zum 1. Oktober 2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze dynamisiert und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde erhöhte sich daher zum 1. Januar 2025 die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 Euro monatlich.
Mit Anhebung der Minijob-Grenze änderte sich zum 1. Januar 2025 auch die untere Entgeltgrenze für Midijobber. Ein Midijob liegt ab Januar 2025 vor, wenn das Entgelt die dynamische Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 556 Euro übersteigt, aber nicht mehr als 2.000 Euro beträgt.
Ausführliche Informationen zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich finden Sie in dem von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 20. Dezember 2022 veröffentlichten Rundschreiben.