Midijob-Rechner für Bestandsschutzfälle ab dem 1. Oktober 2022

Mit diesem Rechner werden ausschließlich Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigungen ab dem 1. Oktober 2022 längstens bis 31. Dezember 2023 berechnet, wenn bereits vor dem 30. September 2022 eine Beschäftigung im Midijobbereich vorlag und ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro erzielt wurde. Ab dem 1. Oktober fallen diese Beschäftigungen unter die Übergangsregelung für Midijobber (Bestandsschutzfälle). Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt vor dem 31. Dezember 2023 den Betrag von 520 Euro oder der Arbeitnehmer beantragt die Befreiung von der Versicherungspflicht, so entfällt die Bestandsschutzregelung. Übergangsregelungen wurden nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geschaffen. Für die Rentenversicherung wurden keine Bestandsschutzregelungen getroffen. Beschäftigungen unterliegen vom 1. Oktober 2022 an als geringfügig entlohnte Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Rechner berücksichtigt nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen.

Die Berechnung dient als Anhaltspunkt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ermittelten Berechnungsergebnisse übernehmen wir keine Gewähr.
Eine zweifelsfreie versicherungsrechtliche Beurteilung nehmen Sie bitte mit Hilfe der folgenden Dokumente vor: Minijobs: Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 16. August 2022 (PDF, 771KB), Rundschreiben zum Übergangsbereich in der Fassung vom 20. Dezember 2022 (PDF, 666KB)

Berechnungsgrundlagen - Zeitraum
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