Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen zum 1. Januar 2026
12. Dezember 2025
Zum 1. Januar 2026 steigt der in Deutschland gültige gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde.
Der Mindestlohn gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auch im Minijob.
Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze
Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der gesetzliche Mindestlohn erhöht, steigt demzufolge auch die Minijob-Grenze. Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde verschiebt sich die Verdienstgrenze von 556,00 Euro auf 603,00 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit künftig bei 7.236,00 Euro.
Nächste Erhöhung des Mindestlohns bereits beschlossen
Die nächste Mindestlohn-Erhöhung ist bereits festgelegt. Zum 1. Januar 2027 soll der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde steigen. Die Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich dann auf monatlich 633,00 Euro.
Auswirkung auf Beschäftigungen im Übergangsbereich – sogenannte Midijobs
Mit Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich auch die untere Entgeltgrenze für Midijobber. Ab dem 1. Januar 2026 liegt ein Midijob vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die neue Verdienstgrenze für Minijobs von 603,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 2.000,00 Euro beträgt (= 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro).
Der von der KNAPPSCHAFT bereitgestellte „Midijob-Rechner“ hilft Arbeitgebern bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Beiträge bei einem Midijob.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten die Anpassungen des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze in ihrer Lohnabrechnung berücksichtigen und sicherstellen, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2026 umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die korrekte Einstufung von Beschäftigungsverhältnissen als Minijob oder Midijob sowie die entsprechende Meldung an die Sozialversicherungsträger.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite "Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro" des BMAS. Auch auf den Webseiten der Mindestlohnkommission und beim Zoll gibt es viele hilfreiche Infos. Und natürlich unter minijob-zentrale.de.
Voraussichtliche Sachbezugswerte 2026
24. Oktober 2025
Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Anpassung erfolgt durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Zu den Sachbezügen zählen vor allem die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte freie Verpflegung sowie Unterkunft und Wohnung. Mit den festgesetzten Werten sind sie als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Dies sind die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2026
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Monatswert für Verpflegung voraussichtlich 345,00 Euro betragen. Damit sind künftig für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2,37 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro anzusetzen.
Der Sachbezugswert für Unterkunft wird voraussichtlich bei monatlich 285,00 Euro liegen.
| Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | |
| Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Auszubildende | monatlich | 71,00 Euro | 137,00 Euro | 137,00 Euro | 345,00 Euro |
| kalendertäglich | 2,37 Euro | 4,57 Euro | 4,57 Euro | 11,50 Euro | |
| Volljährige Familienangehörige | monatlich | 71,00 Euro | 137,00 Euro | 137,00 Euro | 345,00 Euro |
| kalendertäglich | 2,37 Euro | 4,57 Euro | 4,57 Euro | 11,50 Euro | |
| Familienangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres | monatlich | 56,80 Euro | 109,60 Euro | 109,60 Euro | 276,00 Euro |
| kalendertäglich | 1,89 Euro | 3,65 Euro | 3,65 Euro | 9,20 Euro | |
| Familienangehörige ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis vor Vollendung des 14. Lebensjahres | monatlich | 28,40 Euro | 54,80 Euro | 54,80 Euro | 138,00 Euro |
| kalendertäglich | 0,95 Euro | 1,83 Euro | 1,83 Euro | 4,60 Euro | |
| Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres | monatlich | 21,30 Euro | 41,10 Euro | 41,10 Euro | 103,50 Euro |
| kalendertäglich | 0,71 Euro | 1,37 Euro | 1,37 Euro | 3,45 Euro |
| Unterkunft belegt mit | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft | |
| 1 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | monatlich | 285,00 Euro | 242,25 Euro |
| kalendertäglich | 9,50 Euro | 8,08 Euro | |
| 2 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | monatlich | 171,00 Euro | 128,25 Euro |
| kalendertäglich | 5,70 Euro | 4,28 Euro | |
| 3 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | monatlich | 142,50 Euro | 99,75 Euro |
| kalendertäglich | 4,75 Euro | 3,33 Euro | |
| mehr als 3 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | monatlich | 114,00 Euro | 71,25 Euro |
| kalendertäglich | 3,80 Euro | 2,38 Euro | |
| 1 Beschäftigten (Jugendliche/ Auszubildende) | monatlich | 242,25 Euro | 199,50 Euro |
| kalendertäglich | 8,08 Euro | 6,65 Euro | |
| 2 Beschäftigten (Jugendliche/ Auszubildende) | monatlich | 128,25 Euro | 85,50 Euro |
| kalendertäglich | 4,28 Euro | 2,85 Euro | |
| 3 Beschäftigten (Jugendliche/ Auszubildende | monatlich | 99,75 Euro | 57,00 Euro |
| kalendertäglich | 3,33 Euro | 1,90 Euro | |
| mehr als 3 Beschäftigten (Jugendliche/ Auszubildende) | monatlich | 71,25 Euro | 28,50 Euro |
| kalendertäglich | 2,38 Euro | 0,95 Euro |
Fälligkeitstermine 2026
9. Oktober 2025
Für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge gibt es einen wichtigen Stichtag für Arbeitgeber: Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag müssen die Beiträge bei der KNAPPSCHAFT wertgestellt sein. Der Beitragsnachweis muss rechtzeitig vor Fälligkeit übermittelt werden.
Fälligkeits- und Übermittlungstermine für das Jahr 2026
| Monat | Jan. | Feb. | Mrz. | Apr. | Mai | Jun. | Jul. | Aug. | Sep. | Okt. | Nov. | Dez. |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Übermittlung des Beitragsnachweises bis | 25. | 22. | 24. | 23. | 21. | 23. | 26. | 24. | 23. | 25. | 23. | 21. |
| Fälligkeitstag drittletzter Bankarbeitstag | 28. | 25. | 27. | 28. | 27. | 26. | 29. | 27. | 28. | 28. | 26. | 28. 1) |
1) Der 24. und 31. Dezember gelten nicht als Bankarbeitstage.
Der späteste Termin zur Übermittlung eines Beitragsnachweises kann auch auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. Sie können den Beitragsnachweis jedoch auch früher - etwa an dem davor liegenden Werktag - übermitteln.
Empfehlung: Damit eine fristgerechte Abbuchung der Beiträge garantiert ist, sollten Sie der KNAPPSCHAFT ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen. So werden die zu zahlenden Beiträge fristgerecht per Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.
Mehr Infos
Die SV-Rechengrößen für 2026
16. September 2025
Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bezugsgröße
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 vorgelegt.
Die voraussichtlichen Werte im Überblick:
| West und Ost | |||
| jährlich | monatlich | täglich | |
|---|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750,00 Euro | 5.812,50 Euro | 193,75 Euro |
| allgemeine Rentenversicherung | 101.400,00 Euro | 8.450,00 Euro | 281,67 Euro |
| knappschaftliche Rentenversicherung | 124.800,00 Euro | 10.400,00 Euro | 346,67 Euro |
| Arbeitslosenversicherung | 101.400,00 Euro | 8.450,00 Euro | 281,67 Euro |
| Seemannskasse | 101.400,00 Euro | 8.450,00 Euro | 281,67 Euro |
| West und Ost | |
| allgemeine Grenze | 77.400,00 Euro |
|---|---|
| besondere Grenze1) | 69.750,00 Euro |
| 1) Gilt nur für Personen, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und privat krankenversichert waren. | |
| West und Ost | |||
| jährlich | monatlich | täglich | |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 47.460,00 Euro | 3.955,00 Euro | 131,83 Euro |
|---|---|---|---|
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 47.460,00 Euro | 3.955,00 Euro | 131,83 Euro |
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2024 beträgt 47.085,00 Euro; für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944,00 Euro. Die Anlage 1 zum SGB VI wird entsprechend ergänzt.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. in bestimmten Teilen von der Bundesregierung erlassen.
Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Sie tritt dann zum 1. Januar in Kraft.
Unbedenklichkeitsbescheinigung für Arbeitgeber
7. Juli 2025
Arbeitgeber, die sich um öffentliche Aufträge bewerben oder mit neuen Geschäftspartnern zusammenarbeiten, müssen häufig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Dieses Dokument bestätigt unter anderem, dass ein Unternehmen seine Pflichten zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuverlässig erfüllt. Arbeitgeber können die Bescheinigung einfach digital beantragen – entweder einmalig oder im Abo.
Was ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (kurz: UB) bescheinigt die Zuverlässigkeit eines Unternehmens und dient als offizieller Nachweis gegenüber Auftraggebern oder Geschäftspartnern. Sie gibt unter anderem Auskunft darüber, ob Arbeitgeber ihre Sozialabgaben korrekt und pünktlich gezahlt haben. Die Bescheinigung ist drei Monate gültig. Sie enthält keine personenbezogenen Daten – lediglich die Anzahl der gemeldeten Beschäftigten. Hierdurch bleibt der Datenschutz vollständig gewahrt.
Wer stellt die Bescheinigung aus?
Zuständig für die Ausstellung der UB sind die Einzugsstellen der Sozialversicherung – in der Regel also die Krankenkasse. Für Minijobs wird die UB von der Minijob-Zentrale ausgestellt.
Qualifizierte oder einfache UB - zwei Varianten
Welche Art der Bescheinigung ausgestellt wird, hängt davon ab, ob das Unternehmen seine Zahlungspflichten in der Vergangenheit zuverlässig erfüllt hat. Dabei wird zwischen zwei Varianten unterschieden:
Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung
Eine qualifizierte UB wird durch die KNAPPSCHAFT ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Beitragsnachweise wurden in den letzten sechs Monaten fristgerecht übermittelt.
- Die fälligen Beiträge wurden pünktlich gezahlt.
- Zum Zeitpunkt des Antrags bestehen keine Beitragsrückstände.
Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung
Eine einfache UB kann ausgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Beitragsrückstände bestehen, der Betrieb aber in der Vergangenheit seine Beitragsnachweis- oder Zahlungspflichten unregelmäßig erfüllt hat.
Gut zu wissen: Auch bei einer vereinbarten Stundung kann eine Bescheinigung ausgestellt werden – vorausgesetzt, die Bedingungen der Stundungsvereinbarung werden eingehalten und laufende Beiträge werden weiterhin ordnungsgemäß gezahlt.
So funktioniert die digitale Beantragung
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann schnell und bequem digital auf zwei Wegen beantragt werden:
- über ein zertifiziertes Lohnabrechnungsprogramm oder
- über das SV-Meldeportal der Sozialversicherung
Arbeitgeber übermitteln dabei ihre Betriebsnummer und die Kontaktdaten per Datensatz direkt an die zuständige Einzugsstelle. Die Bescheinigung wird anschließend auf gleichem Weg als PDF-Dokument digital zur Verfügung gestellt.
Tipp: Für internationale Geschäftsbeziehungen kann die Bescheinigung auch auf Englisch bereitgestellt werden.
Praktisch: Die UB im Abo
Unternehmen, die regelmäßig eine Bescheinigung benötigen können ein Abo einrichten. Damit wird die Bescheinigung automatisch in einem gewählten Turnus bereitgestellt:
- monatlich
- vierteljährlich oder
- halbjährlich
Das Abo kann jederzeit beendet werden.
Wichtig: Wenn bereits ein Abo auf dem Postweg besteht und die UB zukünftig digital bereitgestellt werden soll, ist eine einmalige Neubeantragung im digitalen Verfahren notwendig.
So beantragen Arbeitgeber das Abo
Das Abo wird genauso wie die einmalige Ausstellung digital beantragt – über das Lohnabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Beim Antrag wird angegeben, ab wann und in welchem Rhythmus die Bescheinigung gewünscht ist.
Auch bevollmächtigte Dritte wie Lohnbüros oder Steuerkanzleien können die Beantragung übernehmen.
Hinweis: Erfüllen Arbeitgeber ihre Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten nicht oder nicht vollständig, endet das Abo automatisch.