Die SV-Rechengrößen für 2026

16. September 2025


Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bezugsgröße

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 vorgelegt.

Die voraussichtlichen Werte im Überblick:    

Beitragsbemessungsgrenzen
West und Ost
jährlichmonatlichtäglich
Kranken- und Pflegeversicherung69.750,00 Euro5.812,50 Euro193,75 Euro
allgemeine Rentenversicherung101.400,00 Euro8.450,00 Euro281,67 Euro
knappschaftliche Rentenversicherung124.800,00 Euro10.400,00 Euro346,67 Euro
Arbeitslosenversicherung101.400,00 Euro8.450,00 Euro281,67 Euro
Seemannskasse101.400,00 Euro8.450,00 Euro281,67 Euro



Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
West und Ost
allgemeine Grenze77.400,00 Euro
besondere Grenze1)69.750,00 Euro
1) Gilt nur für Personen, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

     

Bezugsgröße - § 18 SGB IV
West und Ost
jährlichmonatlichtäglich
Kranken- und Pflegeversicherung47.460,00 Euro3.955,00 Euro131,83 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung47.460,00 Euro3.955,00 Euro131,83 Euro

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2024 beträgt 47.085,00 Euro; für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 51.944,00 Euro. Die Anlage 1 zum SGB VI wird entsprechend ergänzt.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. in bestimmten Teilen von der Bundesregierung erlassen.

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Sie tritt dann zum 1. Januar in Kraft.