Abschaffung der Durchschnittsheuern zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Seeschifffahrt
5. Juli 2024
(zuletzt aktualisiert am 9. Januar 2026)
Derzeit berechnen sich die Sozialversicherungsbeiträge für in der Seefahrt beschäftigte Personen nach den sogenannten Durchschnittsheuern. Diese werden durch einen Ausschuss der BG-Verkehr festgesetzt.
Mit dem Inkrafttreten des SGB VI-Anpassungsgesetzes (SGB VI-AnpG) entfällt das bisher in der Seefahrt geltende, allein auf Durchschnittsheuertabellen basierende Verfahren zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung zum 1. Januar 2027.
Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Seefahrt - wie in allen anderen Wirtschaftszweigen auch - nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.
Die besonderen Regelungen zum seemännischen Meldeverfahren sind von dem Gesetzentwurf nicht betroffen. Sie bleiben unverändert bestehen.
Unsere Beiträge 2026
16. Dezember 2025
Für Arbeitgeber ist es wichtig, die aktuellen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung im Blick zu behalten. Diese Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts bilden die Grundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.
Um Ihnen einen schnellen Überblick zu verschaffen, haben wir eine tabellarische Übersicht erstellt, die alle relevanten Informationen zusammenfasst.
Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2026 (PDF, 185KB)
Krankenversicherung: Neuer Beitragssatz ab Januar 2026
Die KNAPPSCHAFT senkt den Zusatzbeitrag. Trotz der schwierigen finanziellen Situation der gesamten Gesetzlichen Krankenversicherung ergab sich für die KNAPPSCHAFT ein geringfügiger Spielraum von 0,1 Prozent, um den der Zusatzbeitrag gesenkt werden kann. Ab dem 1. Januar 2026 gilt daher für die Versicherten der KNAPPSCHAFT ein neuer Beitragssatz.
Zusatzbeitrag wird gesenkt. Allgemeiner Beitragssatz bleibt stabil.
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT 4,3 Prozent. Der Beitragssatz wird paritätisch getragen, das heißt der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt weiterhin stabil - bei 14,6 Prozent (regulärer Beitragssatz) und 14,0 Prozent (ermäßigter Beitragssatz). Auch diese Beiträge werden weiterhin paritätisch getragen. Insgesamt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber also jeweils 9,45 Prozent beim regulären Beitragssatz bzw. 9,15 Prozent beim ermäßigten Beitragssatz.
Arbeitgeberversicherung ändert den Umlagesatz U1
Zum 1. Januar 2026 senkt die Arbeitgeberversicherung den Umlagesatz U1 von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent. Dann gelten folgende Werte:
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Umlagesatz neu |
Umlagesatz alt |
Erstattung |
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Umlage U1 |
0,80 % |
1,10 % |
80 prozentige Erstattung |
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Umlage U2 |
0,22 % |
0,22 % |
100 prozentige Erstattung |
Bei Fragen erreichen Sie die Arbeitgeberversicherung per Kontaktformular oder telefonisch unter 0234 304-43990. Das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung ist montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr für Sie da.
Weitere Informationen und Services finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung.
Was müssen Arbeitgeber jetzt zum Beitragsnachweis beachten?
Bitte übermitteln Sie uns für den Beitragsmonat Januar 2026 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis, da sich zum Jahreswechsel Beitragssätze sowie die Beitragsbemessungsgrenzen ändern. Der Beitragsnachweis muss spätestens am 25. Januar 2026 an uns übermittelt werden.
Wegfall der Rechtskreistrennung im Beitragsnachweis
Bis zum 31. Dezember 2025 müssen Arbeitgeber, die Beschäftigte in den alten (einschließlich West-Berlin) und neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) haben, für beide Rechtskreise getrennte Beitragsnachweise („West“ und „Ost“) erstellen.
Ab dem 1. Januar 2026 entfällt diese Trennung. Dann reicht ein gemeinsamer Beitragsnachweis für alle Beschäftigten aus. Dauer-Beitragsnachweise mit dem Rechtskreis „Ost“ verlieren ab dem Beitragsmonat Januar 2026 ihre Gültigkeit und müssen zwingend durch einen neuen Dauer-Beitragsnachweis ersetzt werden.
Hinweis: Auch bei SEPA-Lastschriftmandaten ist ab dem 1. Januar 2026 keine Unterscheidung zwischen „West“ und „Ost“ mehr nötig.
Empfängerüberprüfung bei Überweisungen
Seit Oktober 2025 prüfen Banken, ob der in der Überweisung angegebene Name mit dem zur IBAN hinterlegten Namen übereinstimmt. Bitte geben Sie bei Überweisungen an die KNAPPSCHAFT als Zahlungsempfänger die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ an.
Änderungen im Meldeverfahren für unständig Beschäftigte ab 2026
15. Dezember 2025
Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Beschäftigungszeiten von berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) in einer Abmeldung zusammengefasst werden, wenn die Unterbrechung zwischen den einzelnen Beschäftigungen nicht länger als drei Wochen beträgt. Falls noch keine Anmeldung erfolgt ist, können die Zeiten in einer zeitgleichen An- und Abmeldung erfasst werden (Abgabegrund „40“).
Die Abmeldung muss frühestens nach Ablauf der dreiwöchigen Frist abgegeben werden. Sollte der Zeitraum über den Jahreswechsel hinausgehen, ist zusätzlich eine Jahresmeldung erforderlich.
Die Änderungen betreffen ausschließlich berufsmäßig unständig Beschäftigte.
Zum Thema
Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten -> zum Rundschreiben
Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen zum 1. Januar 2026
12. Dezember 2025
Zum 1. Januar 2026 steigt der in Deutschland gültige gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde.
Der Mindestlohn gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auch im Minijob.
Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze
Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der gesetzliche Mindestlohn erhöht, steigt demzufolge auch die Minijob-Grenze. Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde verschiebt sich die Verdienstgrenze von 556,00 Euro auf 603,00 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit künftig bei 7.236,00 Euro.
Nächste Erhöhung des Mindestlohns bereits beschlossen
Die nächste Mindestlohn-Erhöhung ist bereits festgelegt. Zum 1. Januar 2027 soll der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde steigen. Die Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich dann auf monatlich 633,00 Euro.
Auswirkung auf Beschäftigungen im Übergangsbereich – sogenannte Midijobs
Mit Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich auch die untere Entgeltgrenze für Midijobber. Ab dem 1. Januar 2026 liegt ein Midijob vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die neue Verdienstgrenze für Minijobs von 603,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 2.000,00 Euro beträgt (= 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro).
Der von der KNAPPSCHAFT bereitgestellte „Midijob-Rechner“ hilft Arbeitgebern bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Beiträge bei einem Midijob.
Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten die Anpassungen des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze in ihrer Lohnabrechnung berücksichtigen und sicherstellen, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2026 umgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die korrekte Einstufung von Beschäftigungsverhältnissen als Minijob oder Midijob sowie die entsprechende Meldung an die Sozialversicherungsträger.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite "Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro" des BMAS. Auch auf den Webseiten der Mindestlohnkommission und beim Zoll gibt es viele hilfreiche Infos. Und natürlich unter minijob-zentrale.de.
Sachbezugswerte 2026
24. Oktober 2025
(zuletzt aktualisiert am 18. Dezember 2025)
Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Anpassung erfolgt durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Zu den Sachbezügen zählen vor allem die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte freie Verpflegung sowie Unterkunft und Wohnung. Mit den festgesetzten Werten sind sie als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Dies sind die Sachbezugswerte für das Jahr 2026
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Monatswert für Verpflegung 345,00 Euro betragen. Damit sind künftig für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2,37 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro anzusetzen.
Der Sachbezugswert für Unterkunft wird bei monatlich 285,00 Euro liegen.
| Personenkreis | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | |
| Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Auszubildende | monatlich | 71,00 Euro | 137,00 Euro | 137,00 Euro | 345,00 Euro |
| kalendertäglich | 2,37 Euro | 4,57 Euro | 4,57 Euro | 11,50 Euro | |
| Volljährige Familienangehörige | monatlich | 71,00 Euro | 137,00 Euro | 137,00 Euro | 345,00 Euro |
| kalendertäglich | 2,37 Euro | 4,57 Euro | 4,57 Euro | 11,50 Euro | |
| Familienangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres | monatlich | 56,80 Euro | 109,60 Euro | 109,60 Euro | 276,00 Euro |
| kalendertäglich | 1,89 Euro | 3,65 Euro | 3,65 Euro | 9,20 Euro | |
| Familienangehörige ab Vollendung des 7. Lebensjahres bis vor Vollendung des 14. Lebensjahres | monatlich | 28,40 Euro | 54,80 Euro | 54,80 Euro | 138,00 Euro |
| kalendertäglich | 0,95 Euro | 1,83 Euro | 1,83 Euro | 4,60 Euro | |
| Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres | monatlich | 21,30 Euro | 41,10 Euro | 41,10 Euro | 103,50 Euro |
| kalendertäglich | 0,71 Euro | 1,37 Euro | 1,37 Euro | 3,45 Euro |
| Unterkunft belegt mit | Unterkunft allgemein | Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft | |
| 1 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | monatlich | 285,00 Euro | 242,25 Euro |
| kalendertäglich | 9,50 Euro | 8,08 Euro | |
| 2 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | monatlich | 171,00 Euro | 128,25 Euro |
| kalendertäglich | 5,70 Euro | 4,28 Euro | |
| 3 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | monatlich | 142,50 Euro | 99,75 Euro |
| kalendertäglich | 4,75 Euro | 3,33 Euro | |
| mehr als 3 Beschäftigten (volljährige Arbeitnehmer) | monatlich | 114,00 Euro | 71,25 Euro |
| kalendertäglich | 3,80 Euro | 2,38 Euro | |
| 1 Beschäftigten (Jugendliche/ Auszubildende) | monatlich | 242,25 Euro | 199,50 Euro |
| kalendertäglich | 8,08 Euro | 6,65 Euro | |
| 2 Beschäftigten (Jugendliche/ Auszubildende) | monatlich | 128,25 Euro | 85,50 Euro |
| kalendertäglich | 4,28 Euro | 2,85 Euro | |
| 3 Beschäftigten (Jugendliche/ Auszubildende | monatlich | 99,75 Euro | 57,00 Euro |
| kalendertäglich | 3,33 Euro | 1,90 Euro | |
| mehr als 3 Beschäftigten (Jugendliche/ Auszubildende) | monatlich | 71,25 Euro | 28,50 Euro |
| kalendertäglich | 2,38 Euro | 0,95 Euro |