Vorsitzende von kommunalen Zweckverbänden

Ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines kommunalen Zweckverbandes sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Sie gehören zu der als „ehrenamtliche Beigeordnete“ bezeichneten Gruppe arbeitslosenversicherungsfreier Personen im Sinne des § 27 Absatz 3 Nummer 4 SGB III. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung existiert keine vergleichbare Regelung.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV