Verzinsung des Erstattungsanspruchs

Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 Prozent zu verzinsen (§ 27 Absatz 1 SGB IV). Beim Fehlen eines Antrags kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung an.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV