Gesellschafter einer BBG-Gesellschaft

Der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet grundsätzlich persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und unterliegt deshalb bei Ausübung einer Tätigkeit für die Gesellschaft nicht der Sozialversicherungspflicht.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV