Firmen-Rad

Nach § 3 Nummer 37 EStG ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist, zur privaten Nutzung dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlassen wird. Die Beitragsfreiheit ergibt sich in diesem Fall aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV