Arbeitgeber ohne Sitz im Inland
Arbeitgeber ohne Sitz im Inland sind verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Inland einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen (§ 28f Absatz 1b Satz 1 SGB IV). Der Bevollmächtigte kann die nach § 28p SGB IV zu prüfenden Entgeltunterlagen in seinen eigenen oder in den Geschäftsräumen der prüfenden Stelle vorlegen.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV