Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 % und einen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 %. Die Beitragssätze sind für alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich durch Gesetz festgelegt worden. Der ermäßigte Beitragssatz ( ) gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Ergänzend zu dem allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV