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Ausgabe 05/2021 - 1. Dezember 2021
Betriebsinfo-Newsletter - Nr. 05/2021

Betriebsinfo-Newsletter - Nr. 05/2021

Liebe Leserinnen und Leser, mit unserem heutigen Betriebsinfo-Newsletter informieren wir Sie zu folgenden Themen:
Beiträge und Umlagen 2022

Die Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts bilden die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Alles Wichtige für 2022 im Überblick finden Sie auf unserer Internetseite.

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Sachbezugswerte 2022

Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Die Anpassung erfolgt durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die Sachbezugswerte für das Jahr 2022 stehen fest.

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Mindestlohn steigt 2022 erneut

Bis einschließlich Dezember 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,60 Euro. Im kommenden Jahr steigt er - wie bereits im Jahr 2021 - in zwei Schritten.

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Alte Krankenkassennummern können nicht mehr verarbeitet werden

In der Vergangenheit waren in den Bereichen der See-Krankenkasse und der KNAPPSCHAFT aufgrund rechtlicher Vorgaben mehrere Krankenkassennummern erforderlich. Nach dem Wegfall dieser Regelungen wurde die Anzahl der gültigen Krankenkassennummern auf zwei Nummern reduziert.

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Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen für 2021

Arbeitgeber müssen für ihre Beschäftigten bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Jahresmeldung für das Vorjahr übermitteln. Fehlende Jahresmeldungen werden von den Krankenkassen künftig elektronisch bei den Arbeitgebern angefordert.

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Die Unbedenklichkeitsbescheinigung in neuer Form

Damit ein Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinen Beitragszahlungspflichten in der Vergangenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist, benötigt er regelmäßig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle. Die Bescheinigung und die Ausstellungskriterien wurden nun bei den Einzugsstellen vereinheitlicht.

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Angaben zur Krankenversicherung und zu Vorbeschäftigungen bei kurzfristigen Minijobs

Im kommenden Jahr ergeben sich im Meldeverfahren für kurzfristige Beschäftigungen zwei Änderungen. Ab dem 1. Januar 2022 sind Angaben zum Krankenversicherungsschutz erforderlich und die Minijob-Zentrale gibt Arbeitgebern eine Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten.

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Angaben von Steuerdaten in den Entgeltmeldungen für gewerbliche Minijobber

Der Verdienst aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Neu ist für Arbeitgeber, dass sie ab dem Jahr 2022 neben ihrer Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln müssen.

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Wir wünschen Ihnen eine schöne Advents- und Weihnachtszeit und einen guten Start ins Jahr 2022. Kommen Sie gut und gesund durch die turbulente Zeit.

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