Änderungen im Meldeverfahren für unständig Beschäftigte ab 2026

15. Dezember 2025

Ab dem 1. Januar 2026 sollen die Beschäftigungszeiten von berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) in einer Abmeldung zusammengefasst werden, wenn die Unterbrechung zwischen den einzelnen Beschäftigungen nicht länger als drei Wochen beträgt. Falls noch keine Anmeldung erfolgt ist, können die Zeiten in einer zeitgleichen An- und Abmeldung erfasst werden (Abgabegrund „40“).

Die Abmeldung muss frühestens nach Ablauf der dreiwöchigen Frist abgegeben werden. Sollte der Zeitraum über den Jahreswechsel hinausgehen, ist zusätzlich eine Jahresmeldung erforderlich.

Die Änderungen betreffen ausschließlich berufsmäßig unständig Beschäftigte.

Zum Thema

Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten -> zum Rundschreiben