Unsere Beiträge 2026

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16. Dezember 2025

Für Arbeitgeber ist es wichtig, die aktuellen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung im Blick zu behalten. Diese Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts bilden die Grundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. 

Um Ihnen einen schnellen Überblick zu verschaffen, haben wir eine tabellarische Übersicht erstellt, die alle relevanten Informationen zusammenfasst.

Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2026 (PDF, 175KB)

Krankenversicherung: Neuer Beitragssatz ab Januar 2026

Die KNAPPSCHAFT senkt den Zusatzbeitrag. Trotz der schwierigen finanziellen Situation der gesamten Gesetzlichen Krankenversicherung ergab sich für die KNAPPSCHAFT ein geringfügiger Spielraum von 0,1 Prozent, um den der Zusatzbeitrag gesenkt werden kann. Ab dem 1. Januar 2026 gilt daher für die Versicherten der KNAPPSCHAFT ein neuer Beitragssatz.

Zusatzbeitrag wird gesenkt. Allgemeiner Beitragssatz bleibt stabil.

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT 4,3 Prozent. Der Beitragssatz wird paritätisch getragen, das heißt der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt weiterhin stabil - bei 14,6 Prozent (regulärer Beitragssatz) und 14,0 Prozent (ermäßigter Beitragssatz). Auch diese Beiträge werden weiterhin paritätisch getragen. Insgesamt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber also jeweils 9,45 Prozent beim regulären Beitragssatz bzw. 9,15 Prozent beim ermäßigten Beitragssatz.


Arbeitgeberversicherung ändert den Umlagesatz U1

Zum 1. Januar 2026 senkt die Arbeitgeberversicherung den Umlagesatz U1 von 1,1 Prozent auf 0,8 Prozent. Dann gelten folgende Werte:

 

Umlagesatz neu

Umlagesatz alt

Erstattung

Umlage U1

0,80 %

1,10 %

80 prozentige Erstattung

Umlage U2

0,22 %

0,22 %

100 prozentige Erstattung

Bei Fragen erreichen Sie die Arbeitgeberversicherung per Kontaktformular oder telefonisch unter 0234 304-43990. Das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung ist montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr für Sie da.

Weitere Informationen und Services finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung.

Was müssen Arbeitgeber jetzt zum Beitragsnachweis beachten?

Bitte übermitteln Sie uns für den Beitragsmonat Januar 2026 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis, da sich zum Jahreswechsel Beitragssätze sowie die Beitragsbemessungsgrenzen ändern. Der Beitragsnachweis muss spätestens am 25. Januar 2026 an uns übermittelt werden.

Wegfall der Rechtskreistrennung im Beitragsnachweis

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen Arbeitgeber, die Beschäftigte in den alten (einschließlich West-Berlin) und neuen Bundesländern (einschließlich Ost-Berlin) haben, für beide Rechtskreise getrennte Beitragsnachweise („West“ und „Ost“) erstellen.

Ab dem 1. Januar 2026 entfällt diese Trennung. Dann reicht ein gemeinsamer Beitragsnachweis für alle Beschäftigten aus. Dauer-Beitragsnachweise mit dem Rechtskreis „Ost“ verlieren ab dem Beitragsmonat Januar 2026 ihre Gültigkeit und müssen zwingend durch einen neuen Dauer-Beitragsnachweis ersetzt werden.

Hinweis: Auch bei SEPA-Lastschriftmandaten ist ab dem 1. Januar 2026 keine Unterscheidung zwischen „West“ und „Ost“ mehr nötig.

 

Empfängerüberprüfung bei Überweisungen

Seit Oktober 2025 prüfen Banken, ob der in der Überweisung angegebene Name mit dem zur IBAN hinterlegten Namen übereinstimmt. Bitte geben Sie bei Überweisungen an die KNAPPSCHAFT als Zahlungsempfänger die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ an.