Abgabegründe in der Meldung zur Sozialversicherung

Es gibt eine Reihe von Abgabegründen in der Meldung zur Sozialversicherung.

Für diese Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber eine Meldung machen:

  • Versicherungspflichtig Beschäftigte
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte

Die Meldegruppen: 

  • Anmeldungen
  • Abmeldungen
  • Jahresmeldungen sowie UV-Jahresmeldungen
  • Unterbrechungsmeldungen
  • sonstige Entgeltmeldungen, wie z. B. die Gesonderte Meldung über die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 194 SGB VI
  • Meldungen in Insolvenzfällen

Mit diesen Meldungen (Ausnahme: UV-Jahresmeldung) können Sie auch Namens- und Anschriftenänderungen sowie Änderungen der Staatsangehörigkeit mitteilen.

Schlüsselzahlen

Für jede Meldegruppe ist der zutreffende Schlüssel anzugeben. Dabei ist der Meldesachverhalt entscheidend.

Treffen bei der Meldegruppe Anmeldung (Schlüsselzahlen 10 bis 13) und der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl zu nutzen.