Ar­bei­ten im Pri­vat­haus­halt in Zei­ten von Co­ro­na – Die Mi­ni­job-​Zen­tra­le in­for­miert

  • Auch im Privathaushalt gilt der Mindestabstand
  • Wenn Haushaltshilfe oder Arbeitgeber in Quarantäne gehen müssen – die Erstattung der Kosten können im Entschädigungsfall nach dem IfSG bei den Gesundheitsbehörden in den Bundesländern beantragt werden
  • Überschreiten der Entgeltgrenze - während der Corona-Krise greift eine Sonderregelung

Arbeiten im Privathaushalt weiterhin erlaubt
Aufgrund der Corona-Pandemie gilt in Deutschland derzeit eine Kontaktsperre. Der Weg zur Arbeit und das Arbeiten selber sind jedoch grundsätzlich erlaubt. Einschränkungen gibt es derzeit nur für bestimmte Betriebe mit Publikumsverkehr. Arbeiten in Privathaushalten sind davon nicht betroffen. Minijobber dürfen ihre Arbeit also als Haushaltshilfe weiter ausüben. Aber auch dort gilt: Der Mindestabstand von 1,50 Meter von Mensch zu Mensch muss eingehalten werden, denn im Kampf gegen Corona kommt es darauf an, dass Erkrankte das Virus nicht weiterverbreiten.

Haushaltshilfe oder Arbeitgeber müssen in Quarantäne – was nun?
Für Menschen, die Kontakt zu Erkrankten hatten, können Behörden – in der Regel die jeweiligen Gesundheitsämter – eine häusliche Quarantäne anordnen. Wenn die Haushaltshilfe ihrer Arbeit nicht nachgehen kann, weil sie in Quarantäne muss, hat sie Anspruch auf Fortzahlung ihres Verdienstes. Sofern ein öffentlich rechtlicher Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht, werden dem Arbeitgeber diese Kosten auf Antrag von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstattet.

Im umgekehrten Fall – nicht die Haushalthilfe, sondern der Arbeitgeber muss in Quarantäne – gilt die sogenannte Betriebsrisikolehre. Diese besagt, dass der Arbeitgeber weiter zur Zahlung des Verdienstes verpflichtet ist, wenn die Haushaltshilfe arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, aber aus bestimmten Gründen – in diesem Fall einer Quarantäne-Maßnahme im Haushalt des Arbeitgebers – nicht arbeiten kann. Die Haushaltshilfe bekommt also ihren Verdienst, auch wenn sie nicht arbeitet. Wenn der Arbeitnehmer selbst vom Gesundheitsamt nicht isoliert wird, wird in diesem Fall auch keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz geleistet. Weil aber weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können sie sich z.B. darauf verständigen, dass die Arbeitsstunden nach Beendigung der Quarantäne nachgeholt werden.

Sonderregelung beim Überschreiten der Entgeltgrenze
Nun kann es in Zeiten der Corona-Pandemie auch sein, dass die Haushaltshilfe öfter als normalerweise benötigt wird, zum Beispiel um für Risikopatienten auch noch den Einkauf zu erledigen. Aufgrund der Corona-Krise gibt es für Minijobber zurzeit eine Sonderregelung: Diese besagt, dass ein gelegentliches, nicht vorhersehbares bzw. unerwartetes Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 ausnahmsweise bis zu fünfmal zulässig ist.

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