Qua­ran­tä­ne – Lohn­fort­zah­lung oder Ent­schä­di­gung nach dem In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz?

Krankenschwester mit Atemschutzmaske mit positivem Bluttestergebnis für das Coronavirus

Wird Ihr Mitarbeiter während einer behördlich angeordneten Quarantäne arbeitsunfähig krank und erhält vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, leisten Sie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Auf Antrag erstatten wir unseren Arbeitgebern 80 Prozent der Lohnfortzahlung im U1-Verfahren.

Verläuft die Quarantäne ohne Krankheitssymptome, stellt der Arzt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Auch dann nicht, wenn ein positives Testergebnis vorliegt. Bei einem symptomlosen Verlauf besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie zahlen dann den Lohn als Entschädigungsleistung weiter und können bei der zuständigen Gesundheitsbehörde eine Erstattung beantragen.

Wichtiger Hinweis: Wird Ihr Mitarbeiter während einer bisher symptomfreien Quarantäne arbeitsunfähig krank, benötigt er durch den behandelnden Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Liegt diese vor, leisten Sie vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese ist über das U1-Verfahren erstattungsfähig.

Mehr dazu finden Sie auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.