AAG Er­stat­tung -​ Kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten un­ter Ver­wen­dungs­zweck

Eine Frau steht inmitten von Datenströmen. Der Datenschutz wird durch einen Rahmen symbolisiert, der die Frau umgibt.

Persönliche Daten im Verwendungszweck verstoßen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im Datenbaustein Bankverbindung (DBBV) setzen viele Arbeitgeber bisher die Personalnummer oder den Namen des Arbeitnehmers im Feld "Verwendungszweck" ein. Weil das Rückschlüsse auf den Arbeitnehmer zulässt, ist das unzulässig. Wir können so keine datenschutzkonforme Überweisung vornehmen.

Die Verfahrensbeschreibung für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sieht seit dem 1. Januar 2020 vor, dass Sie folgende personenbezogene Daten des Arbeitnehmers nicht im Feld "Verwendungszweck" übermitteln:

  • Name
  • Versicherungsnummer
  • Personalnummer

Wir werden künftig keinen personenbezogenen Verwendungszweck bei der Erstattung angeben. Stattdessen erscheint dann ein sogenannter Standardverwendungszweck.

Beispiel Standardverwendungszweck:

U1 Erstattung AAG 03.06.20 bis 15.06.20.