Sta­tio­näre Pfle­ge: voll­sta­tio­näre, teil­sta­tio­näre und Kurz­zeit­pfle­ge

Die Pflegekassen dürfen stationäre Pflege nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI gewähren. In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen durch die Pflegeeinrichtung festgehalten (Versorgungsauftrag).

Im Rahmen der Zulassung schließen die Leistungserbringer mit den regionalen Pflegekassen Versorgungsverträge für die voll- und teilstationäre Pflege ab. Informationen und Unterlagen zur Vertragszulassung erhalten Sie über die Vertragsabteilung der Regionaldirektionen der KNAPPSCHAFT.

Al­les Wich­ti­ge auf ei­nen Blick zur sta­tio­nären Pfle­ge

Voll­sta­tio­näre Pfle­ge (voll­sta­tio­näre Pfle­ge­ein­rich­tung)

Versicherte bekommen von der Pflegekassse vollstationäre Pflege genehmigt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Versorgung aus pflegerischer Sicht nicht möglich ist oder aufgrund der individuellen Pflegesituation nicht in Betracht kommt.

Im Rahmen der Leistungsbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen in pauschalierter Form – einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Diese Pauschalen rechnet die Pflegekasse direkt mit der KNAPPSCHAFT ab. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung trägt der Pflegebedürftige selbst.

 

Höhe der Leistung der Pflegekasse

PflegegradVollstationäre Leistung (EUR)
1Zuschuss von 125,00
2770,00
31.262,00
41.775,00
52.005,00

Seit dem 01.01.2017 sind innerhalb einer Einrichtung die Eigenanteile für pflegebedingte Aufwendungen inkl. der Ausbildungsumlage für alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich hoch. Unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Pflegegrad 2 oder 5 bezogen werden.

Teil­sta­tio­näre Pfle­ge (Ta­ges-​ und Nacht­pfle­ge)

Wenn im Tagesverlauf nur eine zeitweise Betreuung und Versorgung erforderlich ist, kommt eine teilstationäre Pflegeeinrichtung in Betracht. Eine teilstationäre Pflegeeinrichtung kann entweder als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein.

Einen Anspruch auf teilstationäre Leistungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse gewährt eine teilstationäre Betreuung, wenn eine ambulante häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist oder wenn die teilstationäre Betreuung zur Ergänzung und Stärkung der ambulanten Pflege erforderlich ist.

Die Pflegekasse trägt die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege nur in zugelassenen Einrichtungen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für die Pflege, die soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung und die Fahrkosten innerhalb der Leistungspauschalen.

Die Leistungen der teilstationären Pflege können Versicherte mit den Geldleistungen und/oder Sachleistungen der ambulanten Pflege kombinieren. Eine Anrechnung auf die kombinierten Leistungen erfolgt nicht.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege verwenden.


Höhe der Leistungen der Pflegekasse

PflegegradTeilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege (EUR)
1125,00 Euro (Entlastungsbetrag)
2689,00 Euro
31.298,00 Euro
41.612,00 Euro
51.665,00 Euro

Ab­rech­nungs­stel­len für sta­tio­näre und teil­sta­tio­näre Pfle­ge­ein­rich­tun­gen

Für die Bezahlung Ihrer Rechnungen über stationäre Leistungen, unabhängig Ihres Betriebssitzes, gelten folgende Zuständigkeiten:


Vollstationäre Pflege:

Regionaldirektion Nord (Hannover)

-Referat KV/PV

-Abrechnung PV

Siemensstr. 7, 30173 Hannover

Tel.: (0511)8079-0

Fax: (0511)8079-305

E-Mail: hannover@knappschaft.de


Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege):

Für die Bezahlung Ihrer Rechnungen über teilstationäre Leistungen gelten, abhängig von Ihrem Betriebssitz, folgende Zuständigkeiten:

KNAPPSCHAFT

Regionaldirektion Nord (Hamburg)

-Referat KV/PV

-Abrechnung PV

Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg

Tel.: (040)30388-0

Fax: (040)30388-1850

E-Mail: hamburg@knappschaft.de

Nordrhein-Westfalen

KNAPPSCHAFT

Standort Weilburg

Abrechnungsbüro

Wilhelmstr. 11

35781 Weilburg

Telefon: 06471 912-0

Fax: 0234 97838-90114

E-Mail: Weilburg@kbs.de

Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Saarland, Hessen, Thüringen

KNAPPSCHAFT

Standort Hannover

Abrechnungsbüro

Siemensstraße 7

30173 Hannover

Telefon: 0511 8079-0

Fax: 0511 8079-129

E-Mail: Hannover@kbs.de

Berlin, Bermen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt

Kurz­zeit­pfle­ge: be­son­de­re Form der sta­tio­nären Pfle­ge

Kurzzeitpflege ist die zeitlich begrenzte stationäre Pflege. Fällt die Hauptpflegeperson – z. B. durch Krankheit, Urlaub oder Umzug – aus, können Versicherte von der Pflegeversicherung Kurzzeitpflege erhalten. Auch wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Betreuung zu Hause noch nicht gewährleistet ist, kann die pflegebedürftige Person im Rahmen der Kurzzeitpflege betreut werden.

Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt entsprechende Kosten in Höhe von 1.612,00 Euro für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Der Betrag, der im Kalenderjahr noch nicht für Verhinderungspflege verbraucht wurde, kann zusätzlich auch für Leistungen der Kurzzeitpflege verwendet werden. Dadurch verdoppelt sich der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Für Pflegebedürftige im Pflegerad 1 sind keine Leistungen für Kurzzeitpflege vorgesehen. Bezieher des Pflegegrades 1 haben jedoch die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro für die Kosten der Kurzzeitpflege einzusetzen.


Höhe der Leistung der Pflegekasse

PflegegradFür höchstens acht Wochen (EUR)
2 bis 51.612,00 Euro

Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tagespflege können für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung demenzerkrankter Pflegebedürftiger leistungsgerechte Vergütungszuschläge gem. § 43b SGB XI mit den Pflegekassen vereinbaren. Diese Zuschläge, die der Finanzierung zusätzlichen Betreuungspersonals dienen, erhalten die Pflegeeinrichtungen unabhängig von der Vergütung.

Seit dem 01.01.2017 sind stationäre Einrichtungen dazu verpflichtet, ein Angebot auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung vorzuhalten. Im Rahmen der Verhandlung und des Vertragsabschlusses müssen die stationären Pflegeeinrichtungen außerdem die Versicherten auf das zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot hinweisen. Die zusätzlichen Leistungen können alle Heimbewohner und Pflegegäste in Anspruch nehmen.

An­sprech­part­ner für Ein­rich­tun­gen der sta­tio­nären Pfle­ge

Hier erhalten Sie eine Übersicht der aktuellen Ansprechpartner der KNAPPSCHAFT für vertragliche Belange im Rahmen der stationären Pflege. Ihr regionaler Ansprechpartner der KNAPPSCHAFT richtet sich in der Regel nach dem Bundesland, in dem der Betriebssitz Ihrer Pflegeeinrichtung liegt.

VertragsdienststelleAnschriftKontaktKernbereiche (Bundesland)
Bochum Dez. VIII.4

Wasserstr. 217, 44799 Bochum

Tel.: (0234)304-0

E-Mail: vertrag-pflege-nrw@knappschaft.de

Nordrhein-Westfalen

Regionaldirektion Frankfurt

- Referat KV/PV

- Vertragsangelegenheiten

Galvanistraße 31,

60486 Frankfurt

Tel.: (069)7430-0

Fax: (069)7430-1902

E-Mail. frankfurt@knappschaft.de

Hessen und Thüringen

Regionaldirektion Chemnitz

- Vertragsangelegenheiten

Jagdschänkenstr. 50,

09117 Chemnitz

Tel.: (0371)801-0

Fax: (0371)801-4418

E-Mail: chemnitz@knappschaft.de

Sachsen

Regionaldirektion Cottbus

- Referat Vertragsangelegenheiten

August-Bebel-Str. 85,

03046 Cottbus


Tel.: (0355)357-0

Fax: (0355)357-17240

E-mail: cottbus@knappschaft.de

Sachsen-Anhalt, Brandenburg

Regionaldirektion Berlin

- Büro KV/PV

- Vertragsangelegenheit

Wilhelmstr. 138/139,

10963 Berlin

Tel.: (030)613760-0

Fax: (030)613760-699

E-Mail: berlin@knappschaft.de

Berlin

Reginaldirektion Nord (Hannover)

- Referat KV/PV

- Vertragsangelegenheit

Siemensstr. 7,

30173 Hannover

Tel.: (0511)8079-0

Fax: (0511)8079-305

E-Mail: hannover@knappschaft.de

Niedersachsen

Regionaldirektion Nord (Hamburg)

- Referat KV/PV

- Vertragsangelegenheit

Millerntorplatz 1,

20359 Hamburg

Tel.: (040)30388-0

Fax: (040)30388-1850

E-Mail: hamburg@knappschaft.de

Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern

Regionaldirektion München

- Referat KV/PV

- Vertragsangelegenheit

Putzbrunner Str. 73,

81739 München

Tel.: (089)38175-0

Fax: (089)38175-104

E-Mail: vertrag.muenchen@knappschaft.de

Bayern, Baden-Württemberg

Regionaldirektion Saarbrücken

- Referat KV/PV

- Vertragsangelegenheit

St.-Johanner-Str.46-48,

66111 Saarbrücken

Tel.: (0681)4002-0

Fax: (0681)4002-1099

E-Mail: saarbruecken@knappschaft.de

Saarland, Rheinland-Pfalz