Kran­ken­trans­port mit der KNAPP­SCHAFT: Das sind Kran­ken­trans­port­leis­tun­gen

Krankentransportleistungen sind Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Taxen oder Mietwagen sowie Krankentransportwagen oder Rettungsfahrzeugen im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die Beförderung von Rollstuhlfahrern oder im Tragestuhl ohne medizinisch-fachliche Betreuung durch das Fahrzeugpersonal in entsprechend ausgerüsteten Mietwagen sind Krankentransportleistungen.

Der Umfang der Kostenübernahme richtet sich nach § 60 SGB V sowie den Krankentransport-Richtlinien. Die Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Sie möchten selbst Krankentransporte anbieten?

Grundlage für die Ausführung und Abrechnung von Krankentransportleistungen ist der Abschluss eines Vertrages
(§ 133 Absätze 1 und 3 SGB V).

Nachfolgend können Sie lesen, welche Unterlagen und Nachweise Sie dazu benötigen.

Ein Mann schiebt einen anderen Mann, der im Rollstuhl sitzt, in einen Krankentransportwagen.

Kran­ken­trans­port-​Ver­trä­ge für NRW

Ta­xi und Miet­wa­gen

Für die Durchführung und Abrechnung von Krankentransportleistungen mit Taxen und Mietwagen gibt es für jeden Landesteil Rahmenverträge. Diese können Sie bei dem Verband, dem Sie angehören, einsehen und sich diesen anschließen. Dazu drucken Sie die jeweilige Anerkenntniserklärung aus und senden sie uns unterschrieben zurück.

Falls Sie die Erklärung als Genossenschaft oder Verband für mehrere einzeln abrechnende Unternehmen abgeben, senden Sie uns bitte gleichzeitig eine Liste der Unternehmen mit deren Institutionskennzeichen.

Sie gehören keinem Verband an? Dann können Sie sich auch an die jeweilige Vertragsdienststelle wenden.

Hier finden Sie den Vertrag und die Anerkenntniserklärung.

Miet­wa­gen mit be­hin­der­ten­ge­rech­ter Aus­stat­tung

Vertrag zur Durchführung von Krankenfahrten für rollstuhlgebundene Patienten

Für die Beförderung von Rollstuhlfahrern haben die Krankenkassen für Westfalen-Lippe (mit Ausnahme des vdek) und der Taxiverband Nordrhein-Westfalen e. V. einen gemeinsamen Rahmenvertrag geschlossen. Dieser Vertrag gilt ab dem 1. Juni 2023.

Sie sind Mitglied im Taxiverband NRW?

Wenden Sie sich bitte an Ihren Verband. Alles Weitere regelt der Verband für Sie.

Sie gehören dem Taxiverband NRW nicht an und haben Interesse am Abschluss dieses Vertrages?

Wenn Sie ein entsprechend ausgestattetes Fahrzeug besitzen und Ihr Betriebssitz in Westfalen-Lippe ist, können Sie dem Vertrag durch Anerkenntniserklärung beitreten.
Ihre Anerkenntniserklärung (incl. der erforderlichen Nachweise, vgl. § 2 des Vertrages) ist nur an eine Krankenkasse zu richten. Die zuständige Krankenkasse informiert alle beteiligten Krankenkassen nach Prüfung Ihrer Beitrittserklärung.
Sind Sie bisher kein Vertragspartner der Krankenkassen in Westfalen-Lippe, ist die AOK NordWest für Sie der zuständige Ansprechpartner. Ansonsten wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse, bei der zuerst ein neuer Vertrag zu schließen ist (also der Vertrag mit der kürzesten Laufzeit besteht.)

zuständige Krankenkasse
AOK NordWestfahrkosten@nw.aok.de
KNAPPSCHAFT fahrkosten@knappschaft.de
IKK classiczzt. in Klärung
BKKzzt. in Klärung
Landwirtschaftliche KK (SVLFG)zzt. in Klärung

Hier finden Sie den Vertrag, Preisvereinbarung BTW bis 30.9.2023, Preisvereinbarung BTW ab 01.10.2023 und die Anerkenntniserklärung.

Kran­ken­trans­port­wa­gen

Für den Krankentransport in Krankentransportwagen besteht ein Mustervertrag.

Wenn Sie einen Vertrag zum Krankentransport mit der KNAPPSCHAFT schließen wollen, bitten wir Sie, uns folgende Unterlagen zuzusenden:

  • Kopie der Genehmigungsurkunde nach RettGNRW
  • Institutionskennzeichen.

Wir senden Ihnen dann umgehend ein Angebot zu.

Kon­takt­adres­sen

KNAPPSCHAFT
Team Heilmittel, Fahrkosten
44781 Bochum
Tel.: 0234 304-0
Telefax.: 0234 9783880012
E-Mail: fahrkosten@knappschaft.de

Abrechnungsstellen 

Sofern Ihr Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt, senden Sie Ihre Abrechnungsunterlagen bitte an die

Geschäftsstelle Weilburg
KV-Abrechnung
35779 Weilburg

Zuständig für alle anderen Bundesländer ist die

Knappschaft
Regionaldirektion Saarbrücken
KV-Abrechnung
66104 Saarbrücken