In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz (IFG)

Das Informationsfreiheitsgesetz ist zum 01.01.2006 in Kraft getreten. Bürgern ist, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, ein allgemeiner und voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes zu gewähren. Hierzu gehören auch Informationen, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorliegen.

Zu den amtlichen Informationen gehört jede Aufzeichnung, die amtlichen Zwecken dient, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht zu den amtlichen Informationen im vorstehenden Sinn.

Aus­kunfts­an­spruch

Der Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Informationen steht jeder Person zu. Der Nachweis eines Interesses oder eine sonstige Begründung, die bisher für spezielle Informationsansprüche notwendig waren, ist nicht erforderlich.

Aus­nah­men zum Aus­kunfts­an­spruch

Das IFG enthält einige Ausschlussvorschriften.

So besteht ein Anspruch auf Zugang insbesondere nicht, sofern zum Beispiel das Sozialgeheimnis oder Steuergeheimnis berührt wird. Damit besteht kein Zugang Dritter auf die Daten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die sie in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger über ihre Kunden gespeichert hat. Dies gilt auch für Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wie zum Beispiel für Sicherheitskonzepte oder Ausschreibungsunterlagen.

Besonderheiten gelten auch, sofern die Daten Dritter vom Informationszugang betroffen sind.

An­trag und Ver­fah­ren

Ein Formantrag ist nicht notwendig. Der Antrag kann formlos an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum gestellt werden. Er muss so konkret formuliert sein, dass eine Bearbeitung und eine eindeutige Zuordnung der erbetenen Informationen möglich ist.
Wünschen Antragsteller Auskünfte über Dritte, muss dies begründet oder eine schriftliche Einwilligung des Dritten vorgelegt werden.

Die Antragsteller werden schriftlich über die Entscheidung sowie über die anfallenden Kosten und Gebühren informiert. Gegen die Entscheidung zum Auskunftsanspruch und zur Kostenfestsetzung und Gebührenfestsetzung kann Widerspruch eingelegt werden. Wird der Zugang zu den erbetenen Informationen ganz oder teilweise nicht gewährt, ist auch eine Verpflichtungsklage zulässig.

Die Auskunftserteilung ist ebenfalls an keine Form gebunden. Die Auskünfte dürfen mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form gegeben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die amtlichen Unterlagen.

Kos­ten und Ge­büh­ren

Auskünfte nach dem IFG können nach § 10 Abs.1 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV - unter Umständen gebührenpflichtig sein. Die Gebühren und Mindestauslagen werden nach dem Verwaltungsaufwand bemessen.

Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe weniger Abschriften sind gebührenfrei.
In den anderen Fällen ist eine Gebühr von mindestens 15,00 Euro bis zur maximalen Höchstgrenze von 500,00 Euro zuzüglich eventuell anfallender Auslagen zu erheben.