Deutsch Sprache auswählen

Im Ernst­fall so­zia­len Schutz genießen: Die See­manns­kas­se für Ver­si­cher­te

Wer ist in der See­manns­kas­se ver­si­chert?

Sie fahren auf einem Schiff unter deutscher Flagge? Sie sind Küstenschiffer oder Küstenfischer - und das im Haupterwerb? Sie zahlen zudem Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung? Dann genießen Sie den besonderen Versicherungsschutz der Seemannskasse und sind im Ernstfall gut abgesichert.

Die Heuer spielt eine Rolle

Und welche Rolle spielt der Verdienst? Wer in der Seefahrt beschäftigt ist und mehr als geringfügig verdient, ist in der Seemannskasse pflichtversichert. Für Seefahrer, die geringfügig beschäftigt sind, besteht keine Versicherungspflicht in der Seemannskasse.

Seeleute auf einem Schiff.

Das soll­ten See­leu­te aus den neu­en Bun­des­län­dern wis­sen

Der 1. Januar 1992 ist für Seeleute aus den neuen Bundesländern ein wichtiges Datum: Seitdem ist die Seemannskasse für sie geöffnet. Ab diesem Stichtag erwerben sie Versicherungszeiten im Sinne der Satzung der Seemannskasse. Der Einigungsvertrag hat es möglich gemacht.

Seefahrtzeiten - Versicherungszeiten

Auch hier gibt es einen Stichtag: Wer vor dem 1. Januar 1992 aus der Seefahrt ausgeschieden ist, hat keinen Versicherungsschutz durch die Seemannskasse.

Ansonsten werden die nach der Satzung versicherten Seefahrtzeiten mit den Seefahrtzeiten in den neuen Bundesländern (auch unter der DDR-Flagge) zusammengerechnet. Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, dass der Seemann ab dem 1. Januar 1992 für mindestens ein Jahr versicherungspflichtig beschäftigt war, oder vor dem 1. Januar 1992 ein Jahr versicherungspflichtig in den alten Bundesländern beschäftigt war. Vor diesem Stichtag handelt es sich bei Seefahrtzeiten in den neuen Bundesländern um nicht satzungsmäßige Fahrtzeiten - es bestand keine Unfallversicherung bei der See-Berufsgenossenschaft.

Das sieht die Satzung der Seemannskasse vor

Die Satzung der Seemannskasse sagt: Seefahrtzeiten, die in den alten Bundesländern als Versicherungszeiten berücksichtigt sind, werden auch Seefahrern in den neuen Bundesländern zuerkannt. Es werden keine Unterschiede gemacht.

Beispiel:

  • Zivilangestellte mit einer seemännischen Beschäftigung auf einem Schiff der Nationalen Volksarmee oder der Bundeswehr können diese Seefahrtzeiten nicht als Versicherungszeiten berücksichtigen lassen.
  • Seeleuten werden die Seefahrtzeiten auf den Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn bzw. der Deutschen Bundesbahn ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Privatisierung (1. April 1993 bzw. 1. Januar 1994) als so genannte „Wartezeit“ angerechnet.

Von dieser Regelung sind allerdings die seemännischen Beschäftigten im Bord-Restaurant ausgenommen.

Für wel­che See­leu­te die Bei­trags­pflicht ent­fällt

Die Seemannskasse ist eine Pflichtversicherung. Ihre Leistungen werden durch die Beiträge der Reeder und der versicherten Seeleute finanziert.

Versichert sind:

  • Seeleute an Bord von Handelsschiffen oder Fischereifahrzeugen
  • Küstenschiffer und Küstenfischer

 

Für wen entfällt die Beitragspflicht?

Von der Beitragspflicht kann sich nur der Seemann befreien lassen, der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld bis zu seiner individuellen Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann, um Leistungen aus der Seemannskasse zu beziehen. Die Regelaltersgrenze liegt zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr.

Und was muss man tun?

Innerhalb von zwei Monaten nach dem Beginn seiner Beschäftigung als Seemann, kann sich der Versicherte von der Beitragspflicht durch einen Antrag an die Seemannskasse befreien lassen. Dann zahlt er vom ersten Arbeitstag an keinen Beitrag. Wer seinen Antrag erst später stellt, für den beginnt die Beitragsfreiheit erst mit dem Tag, an dem der Antrag bei der Seemannskasse eingegangen ist.

Wann See­leu­te von der Bei­trags­pflicht be­freit wer­den

Die Seemannskasse prüft in einem ersten Schritt, wie viele Kalendermonate dem Seemann fehlen, damit er   

  • die so genannte „Wartezeit“ erfüllt: Der Seemann muss 240 Kalendermonate zur See gefahren sein.
  • die so genannten „versicherungsrechtlichen Voraussetzungen“ erfüllt: Der Seemann muss mindestens 108 Kalendermonate nach dem Monat, in dem er sein 37. Lebensjahr vollendet hat, zur See gefahren sein.

Und wie geht's dann weiter?

In einem zweiten Schritt errechnet die Seemannskasse wie viel Zeit dem Seemann noch bis zu seiner individuellen Regelaltersgrenze bleibt, um die fehlenden Seefahrtzeiten zu erwerben. Dabei wird immer vom Beginn der Beschäftigung ausgegangen, für die der Seemann sich von seinen Beiträgen befreit lassen will. Zeigen die Prüfungen, dass es dem Seemann nicht mehr möglich ist, die notwendigen Seefahrtzeiten zu erwerben, muss er keine Beiträge zur Seemannskasse zahlen. 

Ein wichtiger Hinweis:
Bei der Prüfung zählt allein, welche Zeiten der Seemann vorweisen kann, in denen er Beiträge in die Seemannskasse eingezahlt hat.

Die persönliche Berufsplanung, zum Beispiel die Aufnahme einer seemännischen Beschäftigung in einem Saisonbetrieb, hat keinen Einfluss auf die Prüfung. Sie spielt bei der Prüfung keine Rolle und rechtfertigt vor allem nicht, dass der Seemann die notwendigen Seefahrtzeiten nicht erworben hat.

Wenn "Al­ters­rent­ner" an Bord blei­ben

Der Seemann, der die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine gesetzliche Altersvollrente bezieht, kann weiterhin - an Land oder auf See – arbeiten: Er zahlt dann keine Beiträge zur Rentenversicherung und zur Seemannskasse. Er ist dann versicherungsfrei und sein Verdienst ist beitragsfrei.

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit
Es macht aber durchaus Sinn, auf diese Versicherungsfreiheit zu verzichten. Und zwar dann, wenn der Seemann nichts vom „Rentnerdasein“ hält und lieber weiter an Bord bleiben will. Er zahlt dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Seemannskasse. Damit erhält er nicht nur mehr Rente. Der Seemann erwirbt auch weitere Seefahrtzeiten in der Seemannskasse. Allerdings: Die Beschäftigung an Bord darf nicht geringfügig sein.

Wenn die Bei­trags­pflicht nach der per­sön­li­chen Re­gel­al­ters­gren­ze be­ste­hen bleibt

Seeleute, die ihre persönliche Regelaltersgrenze (65.- 67. Lebensjahr) erreicht haben, aber keine Altersvollrente beziehen, bleiben bei ihrer Beschäftigung weiterhin beitragspflichtig. Sie erwerben so weitere wichtige Seefahrtzeiten und damit den finanziellen Schutz der Seemannskasse.

Wa­rum es Sinn macht, auch nach dem 65. Le­bens­jahr in der See­manns­kas­se zu sein

Zum Leistungskatalog der Seemannskasse gehört auch die „Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze“. Durch diese erhält der Seemann für 24 Monate nach dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze eine zusätzliche monatliche Leistung. Nicht alle Seeleute können, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, auch die notwendigen Seefahrtzeiten nachweisen. Sie haben also noch keinen Anspruch auf Leistungen der Seemannskasse. Dann hilft es, weiter Beiträge zu zahlen, um noch die Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze bekommen zu können.

In­for­ma­ti­on und Be­ra­tung für den See­mann in al­len Fra­gen

Es ist wichtig, sich gut zu informieren. Beratung und Informationen geben die Experten der Seemannskasse der Knappschaft-Bahn-See.

Wir informieren über fehlende Seefahrtzeiten und errechnen, wie lange der Seemann auch nach der persönlichen Regelaltersgrenze arbeiten muss, um diese Fehlzeiten zu erwerben.

Ein­ge­zahl­te Bei­trä­ge kön­nen nicht er­stat­tet wer­den

Beiträge, die in die Seemannskasse eingezahlt wurden, können nicht erstattet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob ein Seemann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen noch erfüllen kann oder nicht.

Eine freiwillige Versicherung in der Seemannskasse, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllen zu können, ist nicht möglich.

Die See­manns­kas­se ist seit dem 21. April 2015 für die meis­ten See­leu­te of­fen

Früher war alles viel besser? Ganz und gar nicht! Seit den Anfängen der Seemannskasse blieben manche Seeleute aus vielerlei Gründen von der Versicherung ausgeschlossen. Das hatte zur Folge, dass nicht jeder Seemann die Vorteile dieser besonderen Versicherung nutzen konnte.

Für die betroffenen Seeleute war damit ein großes finanzielles Risiko verbunden. Die Versorgungslücke zwischen ihrem Ausscheiden aus der Seefahrt und dem Beginn der Auszahlung ihrer Altersvollrente war oftmals groß. Wenn dann die Seemannskasse nicht einsprang, wurde es für viele Seeleute ohne Versicherungsschutz finanziell „eng“. Auch im Fall von Arbeitslosigkeit ab dem 56. Lebensjahr war eine zusätzliche finanzielle Absicherung nicht möglich. Zusätzliche Leistungen um die Regelaltersgrenze waren nicht denkbar.

Die Rentenversicherung erweiterte am 21. April 2015 ihre gesetzlichen Vorschriften und regelte die Versicherungspflicht von Seeleuten neu (§ 137b Abs. 2a und 2b SGB VI). Seitdem ist die Seemannskasse für die meisten Seeleute offen. Und ihre Versorgungslücke kann geschlossen werden.

Wel­che See­leu­te von der „Öff­nung“ der See­manns­kas­se pro­fi­tie­ren

Mit Öffnung der Seemannskasse steht der Weg jetzt auch allen Seeleuten offen, die

  • auf einem so genannten „Behörden-Schiff“, einem Schiff mit einem öffentlichen Arbeitgeber, arbeiten.

Wie die­se See­leu­te in die See­manns­kas­se kom­men

  • Für Seeleute auf einem „Behörden-Schiff“, die bis zum 21. April 2015 in der Seemannskasse versichert waren, bleibt diese Zugehörigkeit bestehen. Auf diesen „Behörden-Schiffen“ werden auch alle neu eingestellten Seeleute in der Seemannskasse versichert.
  • Für Seeleute auf einem „Behörden-Schiff“ muss der Arbeitgeber, also die Behörde, den Antrag auf Versicherung in der Seemannskasse stellen. Dieser Antrag gilt dann für alle bei ihm beschäftigten Seeleute.


Hinweis: Da der Arbeitgeber dazu allerdings nicht verpflichtet ist, liegt es im Interesse des Seemanns, seinen Arbeitgeber um diesen Antrag zu bitten.