01.01.2023 – Über­brückungs­geld, Be­schäf­ti­gung und Ren­ten­an­spruch – das än­dert sich

Zum 01. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei einem Altersrentenanspruch weggefallen. Seit diesem Datum können Sie unbegrenzt zu einer Altersrente hinzuverdienen, es besteht für Sie dann immer ein Altersvollrentenanspruch.

Dieser (eventuell durch die Rechtsänderung neu entstandene) Altersrentenanspruch kann sich auf Ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld auswirken. Bei einem Altersvollrentenanspruch besteht nämlich kein Anspruch mehr auf das Überbrückungsgeld.

Ggf. besteht aber ein neuer Anspruch auf das Überbrückungsgeld als Abschlagsausgleich, wenn Ihre Altersrente wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert sein sollte.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre „Überbrückungsgeld, Beschäftigung und Altersrente – wie das zusammenpasst“.

Sie sind von dieser Rechtsänderung betroffen und möchten sich zu diesem Thema lieber persönlich beraten lassen?

Dann finden Sie Ihre Ansprechpartner in unseren Beratungsstellen.