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Ver­ständ­lich er­klärt -​ Bei Fra­gen hel­fen die Ex­per­ten der See­manns­kas­se

Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Denn wir kennen uns in allen Fragen rund um die Leistungen der Seemannskasse bestens aus. Darauf haben wir uns spezialisiert.

Aber auch wenn es um Themen der Rentenversicherung sowie der Kranken- und Arbeitslosenversicherung geht, sind wir für Sie wichtige Ansprechpartner. Denn oft greift ein Thema in das andere.

Wir kennen die Schnittstellen in der Sozialversicherung. Und deshalb sollten Sie unser Beratungsangebot nutzen. Gerne in einem persönlichen Gespräch vor Ort in einem unserer vielen Beratungszentren der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Und: Unsere Beratung kostet Sie nichts. Nur etwas Zeit, die Sie sich nehmen sollten. Denn es geht um Ihren finanziellen Schutz.

Hier finden Sie bereits eine Auswahl von Fragen, die uns oft gestellt werden. Die Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung.

Ich be­kom­me die „See­manns­ren­te“ -​ darf ich noch et­was da­zu ver­die­nen?

Was unter Seeleuten gerne als „Seemannsrente“ bezeichnet wird, heißt eigentlich Überbrückungsgeld. Das ist der Fachbegriff, den wir in der Seemannskasse verwenden.

Wenn Sie Überbrückungsgeld bekommen, können Sie an Land arbeiten. Die Höhe des Verdienstes ist dabei nicht entscheidend. Sie haben weiterhin Anspruch auf die Leistung der Seemannskasse. Sie müssen uns aber über die Beschäftigung und auch über ihr Ende informieren. Dazu sind Sie verpflichtet.

Warum? Wer aus der Seefahrt ausscheidet hat zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld – vorausgesetzt der Seemann übt keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit an Land aus. Erst danach bezieht er das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.

Werden Sie an Land arbeitslos, haben Sie möglicherweise erneut Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ist dies der Fall, fällt das Überbrückungsgeld vorübergehend weg. Ist das Arbeitslosengeld niedriger als Ihr  Überbrückungsgeld, erhalten Sie aber den Differenzbetrag.

Wie ist das mit der Ar­beits­los­mel­dung und ei­nem Job an Land?

Sie sollten weder Ihre Beschäftigung an Land beenden, noch sollten Sie ein Jobangebot ablehnen. Wenn Sie die Seefahrt aufgegeben haben und arbeitslos gemeldet sind, erhalten Sie für zwei Jahre das Arbeitslosengeld; erst danach zahlt die Seemannskasse das Überbrückungsgeld. Sie sind verpflichtet die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit unterstützen, ansonsten kann es zu Sperrzeiten kommen, in denen Sie keine Sozialleistungen beziehen. Auch nicht von der Seemannskasse. Diese finanziellen Nachteile sollten Sie vermeiden.

Ich ge­he bald von Bord. Wie lan­ge dau­ert es, bis ein An­trag be­ar­bei­tet ist?

Wir wissen um Ihren Zeitdruck. Deshalb werden Anträge auf Überbrückungsgeld so schnell wie möglich bearbeitet. Wir prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllen. Wie lange die Bearbeitung dauert, ist vor allem davon abhängig, wie umfangreich die Recherche ist und ob alle Informationen für Ihren Bescheid vorliegen. Stichwort: Klärung des Rentenkontos. Hierfür nutzen Sie bitte unsere Antragsformulare.

Unser Tipp: Füllen Sie diese Anträge nicht allein aus. Unsere Spezialisten in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unterstützen Sie gerne und sind sehr hilfreich. Und warten Sie nicht zu lange, wenn Sie absehen können, dass Sie aus der Seefahrt ausscheiden werden bzw. das Arbeitslosengeld wegfällt und Sie deshalb das Überbrückungsgeld beantragen wollen.

Wann die Leistung ausgezahlt wird

Sie erhalten die Leistung frühestens ab dem Tag an dem Sie den Antrag stellen. Kommen Sie also frühzeitig zur Beratung, um alle offenen Fragen zu Ihrem Versicherungskonto ohne Zeitdruck klären zu können.

Bin ich als hin­ter­blie­be­ne Per­son ei­nes ver­stor­be­nen See­manns auch durch die See­manns­kas­se ab­ge­si­chert?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie, wenn mit Ihnen eine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand, seit dem 01. Januar 2023 eine einmalige Leistung in Höhe von 6.000,00 Euro bekommen.

Dazu muss die Person, mit der Sie verheiratet oder verpartnert waren, nach dem 31.12.2022 verstorben sein und die Voraussetzungen für ein Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse erfüllt haben. Außerdem muss die Person zum Zeitpunkt des Todes mindestens 56. Jahre alt gewesen sein und darf die Regelaltersgrenze noch nicht überschritten haben bzw. muss laufend eine Leistung vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus der Seemannskasse erhalten haben.

Muss ich auf das Über­brückungs­geld Steu­ern be­zah­len?

Ob und in welchem Umfang das Überbrückungsgeld zu versteuern ist, kann nur das Finanzamt verbindlich feststellen. Deshalb können wir Ihnen nur folgende Hinweise geben:

Die Finanzämter behandeln das Überbrückungsgeld als so genannte „abgekürzte private Leibrente“. Sie versteuern dabei nicht Ihr gesamtes Brutto-Einkommen. Lediglich der so genannte „Ertragsanteil“ wird versteuert. Der hängt davon ab, wie lange Sie Überbrückungsgeld bekommen. In der Regel werden bis zu 10 Prozent des Überbrückungsgeldes versteuert (§ 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Kann ich von der Bei­trags­pflicht zur See­manns­kas­se be­freit wer­den?

Die Seemannskasse ist grundsätzlich eine Pflichtversicherung. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie die notwendigen Seefahrtzeiten nicht mehr erwerben können, um das Überbrückungsgeld zu erhalten, können Sie einen Antrag stellen und werden von der Beitragspflicht befreit.

Befreit werden Sie ab dem Beginn der Beschäftigung – Sie müssen den Antrag dann auch innerhalb von zwei Monaten stellen. Ansonsten werden Sie erst ab dem Tag, an dem Sie den Antrag gestellt haben, von den Beiträgen zur Seemannskasse befreit.

Wer­den mei­ne Bei­trä­ge er­stat­tet, wenn ich bis zur Al­ters­ren­te ar­bei­te? 

Auch wenn Sie bis zum Beginn der Altersvollrente arbeiten, werden die Beiträge zur Seemannskasse nicht erstattet. Und das hat gute Gründe:

Die Seemannskasse zahlt das Überbrückungsgeld nur bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente. Gehen Sie vorzeitig „in Rente“, wird Ihre Rente immer gemindert. Dann erhalten Sie aber unter Umständen von der Seemannskasse einen Abschlagsausgleich.

Es gibt Fälle, da erhält ein Seemann eine ungeminderte Altersvollrente obwohl er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Dann kann er für zwei Jahre einen Anspruch auf die "Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze" haben.

Auf Antrag wird dieser Anspruch geprüft. Wir prüfen auch, ob ein Anspruch auf "Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze" besteht.

Und was ist, wenn ich auf ei­nem Schiff un­ter aus­län­di­scher Flag­ge ar­bei­te?

Sie sind auch in der Seemannskasse versichert, wenn Sie für einen deutschen Seefahrtsbetrieb unter ausländischer Flagge fahren und Ihren Beruf im Ausland ausüben. 

Dann spricht man von einer befristeten Entsendung auf einem ausgeflaggten Schiff oder von einem Schiff unter fremder Flagge. Auch hier erwerben Sie die so wichtigen Seefahrtzeiten, die für die Leistungen der Seemannskasse bedeutend sind.

Wenn Sie als deutscher Seemann für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, können Sie weiterhin durch die Seemannskasse abgesichert werden. Vorausgesetzt, Sie fahren auf einem Schiff, das sich überwiegend im Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland befindet. Der Reeder ist dann verpflichtet, Sie in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung anzumelden. So werden Ihre Seefahrtzeiten auf einem Schiff unter ausländischer Flagge beim Überbrückungsgeld berücksichtigt.

Der ausländische Reeder kann für Sie eine „freiwillige Antragsversicherung“ beantragen. Und dieses schließt auch die Seemannskasse ein.

Ich be­kom­me Über­brückungs­geld. Kann ich auf See vor­über­ge­hend ar­bei­ten?

Ja, das können Sie gerne tun. Sie sollten aber beachten, dass sich die erneute Seefahrt auf die Leistungen der Seemannskasse unterschiedlich auswirkt. Das Überbrückungsgeld wird nur an Seeleute gezahlt, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind.

So zahlen wir Ihnen in dieser Fahrtzeit kein Überbrückungsgeld oder einen möglichen Abschlagsausgleich.

Nach dem Ende der Fahrtzeit können Sie diese Leistungen grundsätzlich wieder erhalten, wenn die weiteren Voraussetzungen (noch) vorliegen.

Die Seemannskasse zahlt eine Leistung "vor Erreichen der Regelaltersgrenze" und eine Leistung "nach Erreichen der Regelaltersgrenze". Beide Leistungen werden für zwei Jahre durchgehend gezahlt. Und diese Leistungen bekommen Sie auch, wenn Sie vorübergehend auf See arbeiten.

Auf jeden Fall sollten Sie sich rechtzeitig von uns beraten lassen.

Wa­rum fal­len auch bei der Ren­te Bei­trä­ge zur Kran­ken-​ und Pfle­ge­ver­si­che­rung an?

Wer eine Rente bezieht und in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, zahlt hierfür einen Krankenkassenbeitrag.

Auch für das Überbrückungsgeld zahlen Sie einen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. Den Betrag führt die Seemannskasse an Ihre Krankenkasse ab. Sie zahlen keine „doppelten Beiträge“. Ihr Beitrag wird maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. 

Wa­rum soll ich bei der Agen­tur für Ar­beit ar­beits­los ge­mel­det blei­ben?

Wenn Sie Überbrückungsgeld bekommen und sich weiter arbeitslos melden, hat das für Sie finanzielle Vorteile.

Warum?

Sie bekommen Überbrückungsgeld wenn Sie keinen Anspruch auf eine Altersvollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe haben.

Für die meisten Versicherten ist das aktuell die „Altersrente für langjährig Versicherte“: Dann haben Sie 35 Versicherungsjahre (oder 420 Monate Wartezeit) „in die Rente eingezahlt“, also Beiträge zu Rentenversicherung geleistet. Bei diesen Versicherungsjahren werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Sie arbeitslos waren, aber kein Arbeitslosengeld erhielten. Wenn Sie die erforderliche Wartezeit noch nicht erfüllt haben, können Sie diese jetzt durch die weitere Arbeitslosenmeldung erreichen.  

Können Sie die erforderlichen 35 Versicherungsjahre nicht nachweisen, wird das Überbrückungsgeld gemindert. Deshalb macht es Sinn, wenn Sie sich weiter arbeitslos melden – auch wenn Sie kein Überbrückungsgeld bekommen.

Im Übrigen kann sich Ihr Rentenanspruch - wenn auch nur geringfügig - erhöhen, wenn die Zeiten einer möglichen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden.

Wenn Sie als langjährig Versicherter eine Altersrente beziehen, ist diese in der Regel gemindert. In diesem Fall springt die Seemannskasse ein und Sie erhalten als Verlustausgleich ein Überbrückungsgeld als Abschlagsausgleich.

Bald wer­de ich 60 Jah­re alt -​ hat das Aus­wir­kun­gen auf mein Über­brückungs­geld? 

Im Einzelfall hat Ihr Geburtstag tatsächlich eine Auswirkung auf die Höhe Ihres Überbrückungsgeldes. Die Seemannskasse prüft, ob Sie die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen. Unter Umständen werden Sie aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Erhalten Sie - egal aus welchem Grund -  keine Altersrente, wird das Überbrückungsgeld gekürzt. Und das in dem Umfang, in dem die Altersrente bei einer Zahlung gemindert wäre (so genannter Abschlag).

Ich ge­he erst mit 70 Jah­ren von Bord. Be­kom­me ich dann noch Leis­tun­gen?

Die Seemannskasse bietet neben dem Überbrückungsgeld seit dem 1. Januar 2008 auch eine "Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze" an. Diese Leistung bekommen Sie frühestens, wenn Sie zwischen 65 und 67 Jahre alt sind. Und das für zwei Jahre.

In der Höhe ist diese Leistung auf die Hälfte der Rente begrenzt, die sich für Sie errechnet, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Zudem werden alle bislang erbrachten Leistungen der Seemannskasse (z.B. Überbrückungsgeld oder eine Einmalzahlung) mit Ihrem aktuellen Leistungsanspruch verrechnet.

Es ist daher möglich, dass Sie zwar einen Anspruch auf die "Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze" haben, sich letztlich jedoch kein Zahlbetrag ergibt. Aus diesem Umstand ergibt sich keine Erstattung der Beiträge zur Seemannskasse.

Ich war 45 Jah­re auf See -​ be­kom­me ich ei­ne Leis­tung?

Für Seeleute wie Sie, die besonders lange gearbeitet und „in die Rente eingezahlt“ haben, gibt es in der Seemannskasse die "Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze".  

Das setzt voraus, dass Ihre Altersvollrente nicht gemindert ist, weil Sie bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze von Bord gehen.

Die Seemannskasse bezahlt diese Leistung zwei Jahre lang. Errechnet wird sie auf der Basis der Altersvollrente, die Sie erhalten. Und sie entspricht 50 Prozent Ihrer Altersvollrente.  

Oh­ne Über­brückungs­geld wird’s eng. Aber der An­trag ver­wirrt mich. Wer hilft?

Das Überbrückungsgeld ist für die meisten Seeleute bis zum Beginn der Altersrente eine wichtige Einkommensquelle.

Sie sollten sich von den Experten der Seemannskasse helfen lassen.

Im Zusammenhang mit den Leistungen der Seemannskasse sind viele andere Rechtsgebiete zu beachten. Die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung spielen eine Rolle. Schnell entsteht für die Versicherten eine unübersichtliche Situation.

Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, sollten Sie sich auf jeden Fall frühzeitig an die Spezialisten in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wenden und sich beraten lassen.