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Die Ren­ten­aus­kunft ist ent­schei­dend für die Be­rech­nung des Über­brückungs­gel­des

Das Wichtigste zuerst: Sie brauchen eine verbindliche Information über den Stand Ihres Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Sie das Überbrückungsgeld beantragen – das nennt man „Rentenauskunft“. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig um die lückenlose Klärung Ihres Rentenversicherungskontos zu kümmern. Sie müssen sich über die Höhe Ihrer Rente informieren, damit die Seemannskasse Ihr Überbrückungsgeld berechnen kann. Vorausgesetzt Sie haben die Wartezeit für diese Leistung der seemännischen Versicherung erfüllt. Sie können die Rentenauskunft auch bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragen.


Prognosen sind ohne Bedeutung
Die Auskünfte, die Sie erhalten, beziehen sich immer auf den jeweiligen Stand des Rentenkontos zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage. Prognosen über zukünftige Rentenversicherungszeiten sind nicht möglich und für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ohne Bedeutung.


Was bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes keine Rolle spielt:

  • Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung haben auf Leistungen der Seemannskasse keine Auswirkung.
  • Die Vorschriften des Versorgungsausgleichs im Falle einer Ehescheidung und des Ehegattensplittings finden auf das Überbrückungsgeld keine Anwendung.
  • Der Berechnung des Überbrückungsgeldes werden keine Zurechnungszeiten und Zeiten nach über- und zwischenstaatlichen Vorschriften zugrunde gelegt.

Das muss man ernst nehmen: Die Mitwirkungspflicht des Versicherten

In allen Sozialversicherungszweigen gilt die „Mitwirkungspflicht“. Sie gilt auch für die Versicherten in der Seemannskasse.

Was heißt das? Wenn Sie Leistungen der seemännischen Versicherung bekommen, sind Sie verpflichtet, uns zu informieren, wenn sich in Ihrem Leben Veränderungen ergeben, die dazu führen, dass das Überbrückungsgeld gekürzt wird oder wegfällt. Das kann auch passieren, wenn Sie andere Sozialleistungen beziehen.

Weitere Infos finden Sie unter „Ihre Mitteilungs- und Antragspflichten“.

Das We­sent­li­che zum Be­zug der Leis­tung

Wel­che Leis­tun­gen wer­den auf das Über­brückungs­geld an­ge­rech­net?

Sie erhalten bzw. haben Anspruch auf

  • Rente wegen Berufsunfähigkeit?
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung?
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung als Teilrente?
  • Teilrente wegen Alters?

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf das Überbrückungsgeld angerechnet.

Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten wird dieses - unter Umständen - bei der Berechnung des Abschlagsausgleich angerechnet.

Hinweis: Die oben genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und das Arbeitslosengeld reduzieren auch dann das Überbrückungsgeld, wenn Sie diese Leistungen nicht beantragen.

Bei der „Leistung vor bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze“ werden alle bereits gezahlten Überbrückungsgelder angerechnet. Dies gilt auch für die ergänzenden Leistungen der Seemannskasse.

Diese Leistungen spielen bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes keine Rolle:

  • Arbeitsentgelt aus einer Landbeschäftigung
  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld.

Wann fällt das Über­brückungs­geld weg?

Stichwort: Rente

Seeleute erhalten die „Seemannsrente“, um finanziell die Zeit zwischen dem Ende ihrer Seefahrt bis ihrem Rentenbeginn zu überbrücken.

Deshalb fällt das Überbrückungsgeld weg, wenn Sie

  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder
  • eine Vollrente wegen Alters

erhalten bzw. erhalten können.

Das Überbrückungsgeld und alle ergänzenden Leistungen der Seemannskasse bekommen Sie so lange bis Sie Ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben.

Bei Vollrenten wegen Alters ist die Rente gemindert, wenn Sie den Rentenantrag vor Ihrer persönlichen Altersgrenze stellen. In diesem Fall prüft die Seemannskasse, ob Sie eine Ausgleichsleistung erhalten.


Stichwort: Arbeitslosengeld

Es besteht der Grundsatz: Das Überbrückungsgeld folgt dem Arbeitslosengeld.
Das Arbeitslosengeld muss vorrangig vor dem Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden. Sie können zwischen diesen beiden Leistungen nicht wählen.

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, sollten Sie erst nach dem Wegfall dieser Leistung eine Vollrente wegen Alters beantragen. Damit nutzen Sie die Chance, Ihre Altersrente zu erhöhen: Die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden auf Ihre Rente angerechnet.

Ein weiterer Vorteil: Der spätere Rentenbeginn führt dazu, dass Ihre Rente nicht (oder nur in geringem Umfang) wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert wird.

Die Be­schäf­ti­gung an Land nach Aus­schei­den aus der See­fahrt

Ein gar nicht so seltener Fall: Der Seemann scheidet aus der Seefahrt aus und bezieht Überbrückungsgeld. Dann nimmt er eine Beschäftigung an Land auf und wird arbeitslos. Und jetzt? Jetzt bekommt der Seemann wieder Arbeitslosengeld. Die Folge: Das Überbrückungsgeld entfällt.

Die Kernleistung der Seemannskasse entfällt auch, wenn Arbeitslosengeld nur deshalb nicht gewährt wird, weil

  • es nicht beantragt wurde oder
  • die Arbeitslosmeldung nicht erfolgt ist oder
  • Ihnen anstelle von Arbeitslosengeld Krankengeld zusteht, selbst wenn Sie dieses nicht beantragen

Wichtig: Ist Ihr Arbeitslosengeld niedriger als das Überbrückungsgeld, zahlt die Seemannskasse den Differenzbetrag. Ihre finanzielle Situation verschlechtert sich also nicht. Die Seemannskasse erwartet nicht von Ihnen, dass Sie eine Landbeschäftigung aufgeben, nur um das Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen und auszuschöpfen.

Er­neu­te Be­schäf­ti­gung auf See

Sie erhalten bereits Überbrückungsgeld oder eine andere Leistung der Seemannskasse und wollen nun wieder zur See fahren – vielleicht sogar auf einem Schiff unter ausländischer Flagge? Dem steht nichts im Wege. Allerdings wird die Zahlung der „Seemannsrente“ in dieser Zeit ausgesetzt. Überzahlte Beträge werden zurückgefordert. Sobald Sie die Beschäftigung auf See aufgegeben haben, wird die Leistung grundsätzlich wieder gezahlt.

Von dieser Regelung ausgenommen ist die Zahlung der „Leistung vor bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze“: Sie wird nicht ausgesetzt, sondern ohne Unterbrechung fortgezahlt.

Wann wird das Über­brückungs­geld ge­min­dert?

Es gibt Situationen, da wird das Überbrückungsgeld gemindert, also reduziert.

Das trifft den Seemann, der keinen Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters geltend machen kann. Bezieht er ein Überbrückungsgeld, wird es gemindert. Es wird der Betrag abgezogen, um den sich die Altersvollrente aufgrund der frühestmöglichen vorzeitigen Inanspruchnahme verringert.

Dies können Sie vermeiden, wenn Sie sich nach Wegfall des Arbeitslosgengeldes weiterhin arbeitslos melden und damit weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit auf Ihre Rente angerechnet werden. Ihr Anspruch auf

  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  • Vollrente wegen Alters

bleibt davon unberührt.

Überbrückungsgelder, die als Differenzbetrag gezahlt werden, unterliegen dieser Minderung nicht.

Nähere Informationen zum frühestmöglichen Beginn einer Altersvollrente und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen finden Sie in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Die richtige Altersrente für Sie“. Lassen Sie sich von den Spezialisten in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See persönlich beraten. Hier hilft man Ihnen gerne kompetent weiter.

Das ist wich­tig: Ih­re Mit­tei­lungs-​ und An­trags­pflich­ten

Es ist ganz in Ihrem Interesse: Wenn Sie eine Leistung der Seemannskasse erhalten, sind Sie verpflichtet sich sofort zu melden, wenn Sie wieder auf See oder an Land arbeiten.

Und: Egal ob Sie eine Leistung der Arbeitslosen- oder der Rentenversicherung beziehen – Sie müssen uns darüber informieren. So vermeiden Sie vor allem Rückforderungen von Versicherungsleistungen aus der Seemannskasse.

Bitte denken Sie auch daran, dass Sie verpflichtet sind, Anträge auf alle Ihnen gesetzlich zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen zu stellen. Andernfalls werden Ihnen die Leistungen der Seemannskasse nicht oder nur gekürzt zur Verfügung stehen.

Die Seemannskasse prüft, ob Sie Anspruch auf eine Leistung der Sozialversicherung haben.

Steu­er­recht: Das Über­brückungs­geld muss ver­steu­ert wer­den

Wie bewertet das Steuerrecht die Zahlungen der Seemannskasse an die Versicherten?

Das Überbrückungsgeld und alle weiteren, laufend gezahlten Leistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig – so wie alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie werden als „Sonstige Einkünfte“ bezeichnet und als so genannte „abgekürzte Leibrente“ behandelt.

Anders als die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Überbrückungsgelder der Seemannskasse nicht von den seit dem 1. Januar 2005 geltenden Änderungen im Steuerrecht erfasst.

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit diesem Zeitpunkt nachgelagert versteuert. Die Überbrückungsgelder der Seemannskasse werden weiterhin mit dem Ertragsanteil versteuert.

Was bedeutet das? Das Überbrückungsgeld wird nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit einem Ertragsanteil versteuert - der ist gesetzlich festgelegt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Seemanns bei Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes.

Ausnahme:

Die Einmalzahlungen für den „Abschlagsausgleich“ und die „Leistung wegen Todes“ bleiben bei der Einkommenssteuer unberücksichtigt.

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung: „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“.

Ob Sie für die Leistungen der Seemannskasse letztlich Steuern zahlen, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Etwa ob Sie oder der mit Ihnen zusammenveranlagte Ehegatte weitere steuerpflichtige Einkünfte hat. Diese Einkünfte werden zum steuerpflichtigen Teil des Überbrückungsgeldes hinzugerechnet.

Genaue Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Seemannskasse ist gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich die gezahlten Leistungen der Seemannskasse der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese leitet die Daten an die zuständigen Länderfinanzverwaltungen weiter.

Teilen Sie uns bitte Ihre steuerliche Identifikationsnummer mit

Das Bundeszentralamt für Steuern teilt seit dem 1. August 2008 jedem in Deutschland gemeldeten Bürger schriftlich seine persönliche steuerliche Identifikationsnummer mit. Diese ersetzt die bisher für die Einkommensteuer verwendete Steuernummer. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Seemannskasse benötigt die Nummer für das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren" . Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Identifikationsnummer mitzuteilen.