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Die Zeit auf See ist vor­bei – jetzt klä­ren wir, wel­che Leis­tun­gen der See­manns­kas­se in Fra­ge kom­men

Die Zeit auf See war eine schöne Zeit, sie war aber auch eine harte Zeit. Jetzt haben Sie sich entschieden, von Bord zu gehen. Nun gilt es zu klären, wie es finanziell für Sie weitergeht.

Die Seemannskasse bietet Ihnen in dieser Situation einen wichtigen sozialen Schutz. Vor allem wenn Sie ohne Anspruch auf eine gesetzliche Rente aus der Seefahrt ausscheiden. Wir zeigen Ihnen den Weg in den „sicheren Hafen“.

Im Berufsleben eines Seemanns hat es auch Stürme gegeben. Da gab es vielleicht Zeiten der Arbeitslosigkeit oder einer Erkrankung. Gemeinsam werden wir klären, welche Leistungen der Seemannskasse jetzt, in diesem neuen Lebensabschnitt, für Sie in Frage kommen.

Dabei spielt eine große Rolle, welche Voraussetzungen Sie für diese Leistungen erfüllen - etwa wie lange Sie zur See gefahren sind. Lassen Sie uns also ins Gespräch kommen. Nutzen Sie das Beratungsangebot in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Das sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Leis­tun­gen der See­manns­kas­se

Sie müs­sen 56 Jah­re alt sein, um die­se Leis­tun­gen zu er­hal­ten

  • Das Überbrückungsgeld, auch „Seemannsrente“ genannt, und alle weiteren Leistungen der Seemannskasse können Sie frühestens mit 56 Jahren erhalten.
  • Zu den weiteren Leistungen der Seemannskasse gehört auch der „Abschlagsausgleich“: Diese Leistung wird dem Seemann gezahlt, der eine geminderte Altersvollrente bezieht (frühestens mit 60 Jahren).
    Den Abschlagsausgleich erhält auch der Seemann, der eine „Rente wegen Erwerbsminderung“ erhält. Zu dieser Rente erhält man den Abschlagsausgleich frühestens ab 56 Jahren.
  • Die „Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze“ zahlt Ihnen die Seemannskasse, wenn Sie die ungeminderte Altersvollrente erhalten. Wann Sie eine ungeminderte Altersvollrente erhalten, hängt von Ihrer individuellen Regelaltersgrenze ab.
  • Die „Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze“ wird Ihnen frühestens gezahlt, wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben.

Sie sind aus der deut­schen oder aus­län­di­schen See­fahrt aus­ge­schie­den

Eine Leistung der Seemannskasse erhält der Seemann nachdem er aus der deutschen oder ausländischen Seefahrt ausgeschieden ist.

Oh­ne An­spruch auf Ren­te we­gen vol­ler Er­werbs­min­de­rung oder Al­ters­voll­ren­te

Das Überbrückungsgeld kann nur gezahlt werden, wenn Sie keinen Anspruch auf eine

  • ungeminderte „Rente wegen voller Erwerbsminderung“
  • Vollrente wegen Alters (ohne Abschläge)

haben.

Wenn Sie eine der beiden Renten beziehen könnten, aber keinen Rentenantrag stellen, steht Ihnen kein Überbrückungsgeld zu. Ob Sie einen Abschlagausgleich erhalten können, wird dann gesondert geprüft.

Um die „Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze“ zu bekommen, müssen Sie eine vorgezogene ungeminderte Altersvollrente erhalten. Diese Leistung wird Ihnen parallel zu Ihrer Rente gezahlt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass sich Ihre Rente wegen der Anrechnung von Einkommen in der Höhe verändert oder gar wegfällt.

Auch die „Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze“ wird ebenfalls parallel zu Ihrer Altersvollrente gezahlt.

Sie ha­ben kei­nen An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld

Das Überbrückungsgeld folgt dem Arbeitslosengeld, es wird also erst gezahlt, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Überbrückungsgeld kann ebenfalls nicht gezahlt werden, wenn Sie das Arbeitslosengeld aus den nachfolgenden Gründen nicht erhalten:

  • Die Leistung der Arbeitslosenversicherung wurde nicht beantragt
  • Sie haben sich nicht arbeitslos gemeldet
  • Sie haben anstelle des Arbeitslosengeldes einen Anspruch auf Krankengeld.


Was bedeutet "Verfügbarkeit" auf dem Arbeitsmarkt?

Wer Arbeitslosengeld beziehen will, muss bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Diese Bereitschaft nennt der Gesetzgeber „Verfügbarkeit“. Scheiden Seeleute aus der Seefahrt aus, kann das viele Gründe haben: Gesundheitliche Probleme, aber auch familiäre Probleme spielen oft eine Rolle (Gefährdung einer bestehenden Ehe oder Schwierigkeiten bei der Kindererziehung). Auch eine Eheschließung ist ein Grund, die Seefahrt zu beenden.

Es ist deshalb besonders wichtig, beim Antrag auf Arbeitslosengeld auf solche Gründe hinzuweisen. Sie müssen darlegen, warum für Sie die weitere Beschäftigung in der Seefahrt unzumutbar ist und eine "Verfügbarkeit" nicht mehr möglich ist.

Auslandsaufenthalt

Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhalten, haben Sie Anspruch auf das deutsche Arbeitslosengeld für 3 weitere Monate.

Was ist zu tun?
Sie müssen in Deutschland einen Antrag stellen, damit Sie bei der ausländischen Arbeitsverwaltung beantragen können, dass Ihnen das Arbeitslosengeldes weitergezahlt wird. Dafür nutzt die bisher in Deutschland zuständige Agentur für Arbeit das Formblatt E 301 bzw. PD U1. Sie müssen zudem der Arbeitsverwaltung des neuen ausländischen Aufenthaltsstaates das Formblatt E 303 bzw. PD U2 vorlegen.

Sie ha­ben in der "Sperr­zeit" kei­nen An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld

Wenn Sie Ihren Beschäftigung auf See gekündigt haben, erhalten Sie erst nach 12 Wochen von der Arbeitslosenversicherung das Arbeitslosengeld. In dieser so genannten „Sperrzeit“, bekommen Sie von der Seemannskasse das Überbrückungsgeld.

Für Sperrzeiten aus anderen Gründen (z. B. eine verspätete Arbeitslosmeldung) wird allerdings kein Überbrückungsgeld gezahlt.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch für die Zeit

  • wenn Sie nach dem Ende Ihrer Beschäftigung einen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt haben
  • wenn Sie anstelle Ihres nicht genutzten Erholungsurlaubs von Ihrem Arbeitgeber eine Geldleistung bekommen („Urlaubsabgeltung“)
  • wenn die ordentliche Kündigungsfrist für Ihr Arbeitsverhältnis nicht eingehalten wurde und Sie deshalb eine Abfindung oder Entschädigung erhalten

Sie ha­ben kein Über­brückungs­geld auf Zeit er­hal­ten

Die Seemannskasse zahlt Ihnen keine weiteren Leistungen, wenn Sie in der Vergangenheit bereits ein Überbrückungsgeld auf Zeit erhalten haben.

Sie ha­ben al­le War­te­zei­ten er­füllt

Um das Überbrückungsgeld zu erhalten, müssen Sie 20 Jahre (also 240 anrechnungsfähige Kalendermonate) zur See gefahren sein. Dann haben Sie die so gennannte „Wartezeit“ erfüllt.

Was wird als Wartezeit angerechnet?

Ihre versicherungspflichtigen Seefahrtzeiten als Arbeitnehmer oder als pflichtversicherter Küstenschiffer oder Küstenfischer.

Was wird nicht als Wartezeit berücksichtigt?

  • Die Zeiten, in denen Sie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben
  • Anrechnungszeiten, also z.B. Schulzeiten (auch auf Seefahrtschulen)
  • Zeiten, in denen Sie krank oder arbeitslos waren
  • Zeiten der Kindererziehung
  • Zeiten, in denen Sie Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten-  oder Übergangsgeld bezogen haben - auch wenn Sie diese Zahlungen unmittelbar nach Ihren Seefahrtzeiten erhielten
  • Seefahrtzeiten auf Schiffen unter ausländischer Flagge, in denen Sie nicht versicherungspflichtig waren

Sie ha­ben die "be­son­de­ren ver­si­che­rungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen" er­füllt

Sie haben die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Seemannskasse erfüllt, wenn Sie nach Ihrem 37. Lebensjahr für mindestens 9 Jahre (also 108 Monate) in der deutschen Seefahrt (einschließlich Hochsee- und Küstenfischerei) als Arbeitnehmer beschäftigt oder als Küstenschiffer/Küstenfischer tätig waren.

Der Bemessungszeitpunkt (Vollendung des 37. Lebensjahres) wird um Zeiten der Arbeitslosigkeit vorverlegt, sofern sie Beitrags- oder Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung haben und diese nach dem vollendeten 50. Lebensjahr liegen.

Stel­len Sie ei­nen An­trag mit un­se­rer Un­ter­stüt­zung

Sie müssen das Überbrückungsgeld und die ergänzenden Leistungen der Seemannskasse beantragen. Wir empfehlen Ihnen, den Antrag möglichst rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus der Seefahrt bzw. dem Beginn der Rente zu stellen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von uns helfen, wenn Sie den Antrag stellen wollen. Unsere Experten in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beraten Sie gerne. Und warten Sie nicht zu lange, wenn Sie absehen können, dass Sie aus der Seefahrt ausscheiden werden bzw. das Arbeitslosengeld wegfällt.

Sie erhalten die "Seemannsrente" und andere Leistungen der seemännischen Versicherung frühestens ab dem Tag an dem der Antrag gestellt wird.

Kommen Sie also frühzeitig, um alle offenen Fragen zu Ihrem Versicherungskonto ohne Zeitdruck klären zu können.

Wann Sie die Leis­tun­gen der See­manns­kas­se er­hal­ten

Wenn Sie alle Voraussetzungen für eine Leistung der Seemannskasse erfüllen, erhalten Sie das Überbrückungsgeld und weitere ergänzende Leistungen frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag gestellt haben.

Die „Leistungen vor bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze“ bekommen Sie von dem Monat an, zu dessen Beginn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Wenn Sie die Leistung erst später beantragen, erhalten Sie diese von dem Kalendermonat an, der dem Monat folgt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Zu den Mitgliedsstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zählen:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Aufgrund von Abkommen werden die o. g. Regelungen zum Arbeitslosengeld auch im Verhältnis zur Schweiz und dem Vereinten Königreich Großbritannien und Nordirland angewendet.