27.01.2021 -​ In­for­ma­ti­on zum Ver­sand der Leis­tungs­mit­tei­lung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG)

Wir haben mit dem Versand der Leistungsmitteilungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG an unsere Rentnerinnen und Rentner begonnen. Mit der Leistungsmitteilung teilen wir Ihnen die im Jahr 2020 gezahlten Rentenleistungen mit. Neben der Höhe der im abgelaufenen Kalenderjahr bezogenen Betriebsrente sind unter anderem auch die abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgewiesen.

Als Anbieter einer betrieblichen Altersversorgung sind wir hierzu gesetzlich verpflichtet.

Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, können Sie die in der Leistungsmitteilung ausgewiesenen Beträge ganz leicht in die Anlage R-AV/bAV der Einkommensteuererklärung übernehmen.

Die wichtigsten Informationen zur Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG haben wir in einem Fragekatalog zusammengestellt.