05.01.2021 -​ Vor­über­ge­hen­de Er­hö­hung der Hin­zu­ver­dienst­gren­zen bei vor­ge­zo­ge­nen Al­ters­ren­ten -​ Aus­wir­kun­gen auf die Ren­ten-​Zu­satz­ver­si­che­rung

Die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente wurde aufgrund der  Corona-Pandamie vorübergehend für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Für das Jahr 2021 steigt die Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro.  Ab dem Jahr 2022 gilt voraussichtlich wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Danach können Rentnerinnen und Rentner Einkünfte bis zu dieser Höhe zu ihrer vorgezogenen Altersrente erzielen, ohne dass diese zu einer Kürzung der Altersrente auf eine Teilrente führt.  

Welche Auswirkungen hat die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen auf eine Betriebsrente wegen Alters?

Nur wenn Sie einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente als Vollrente haben, tritt der Versicherungsfall für die Betriebsrente ein. Beziehen Sie jedoch eine Altersrente von Beginn an als Teilrente, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, löst dies keinen Versicherungsfall für die Betriebsrente aus.

Mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen kann jedoch im Jahr 2021 auch bei einem höheren Einkommen bis zu 46.060 Euro der Versicherungsfall für eine Betriebsrente wegen Alters eintreten. Allerdings entfällt mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die Pflicht zur Versicherung in der Renten-Zusatzversicherung auch dann, wenn die Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt wird.

Beziehen Sie bereits eine Betriebsrente wegen Alters und erzielen Sie im Jahr 2021 ein Einkommen bis zu 46.060 Euro, wird ihre Betriebsrente entsprechend der gesetzlichen Rente in voller Höhe geleistet.