21.10.2020 -​ Um­set­zung des GKV-​Be­triebs­ren­ten­frei­be­trags­ge­set­zes für Rent­ne­rin­nen und Rent­ner, die meh­re­re Be­triebs­ren­ten be­zie­hen

Mit dem GKV – Betriebsrentenfreibetragsgesetz werden ab dem 01. Januar 2020 die Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versichert sind, durch die Einführung eines dynamischen Freibetrages (2020: 159,25 Euro) bei den Krankenversicherungsbeiträgen entlastet.

Liegt die Betriebsrente über diesem Freibetrag, sind nur Krankenversicherungsbeiträge für den übersteigenden Betrag zu zahlen.

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt die bisherige Regelung weiter.

Zwischenzeitlich wurde an alle Rentnerinnen und Rentner, die nur eine Betriebsrente laufend beziehen, eine Mitteilung über die Neuberechnung der Betriebsrente hinsichtlich der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge gesandt.

Bei Rentnerinnen und Rentnern, die mehrere Betriebsrenten beziehen, ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen. Bei welchem Versorgungsträger und in welcher Höhe der Freibetrag berücksichtigt wird, legt die Krankenkasse fest.

Das heißt: Erst wenn uns die zuständige Krankenkasse mitteilt, ob und in welcher Höhe der Freibetrag zu berücksichtigen ist, können wir die davon betroffenen Betriebsrenten überprüfen und ggf. neu berechnen.

Das hierfür erforderliche Meldeverfahren wurde nunmehr angepasst. Sobald uns die Meldungen der Krankenkassen vorliegen, werden wir mit dem Versand  der Mitteilungen beginnen. In diesen Mitteilungen informieren wir u.a. über den geänderten Betriebsrentenzahlbetrag sowie die Höhe des einzubehaltenden Kranken- und Pflegeversicherungsbetrages.